Bestellung von Sicherheitsbeauftragten reformiert – diese Änderungen sind jetzt wichtig

03. August 2026
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§ 22 SGB VII regelt die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten (Sibe). Diese Norm ist nun umfassend verschlankt. Das Bestellungsverfahren wurde reformiert. Es sind jetzt in der Dienststelle wesentliche Änderungen zu beachten, die seit dem 29.5.2026 gelten.

§ 22 SGB VII: Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Achtung: Es gelten neue Schwellenwerte

Nach der alten Fassung des § 22 SGB VII musste ab einer Beschäftigtenzahl von > 20 ein Sibe bestellt werden. Jetzt wird feiner nach Größe der Dienststelle und Gefährdungslage differenziert:

  • < 20 Beschäftigte: keine Pflicht – unabhängig von der Gefährdungslage
  • 20 bis < 50 Beschäftigte: Pflicht nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
  • ab 50 Beschäftigte: generelle Bestellpflicht
  • < 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung: Ein Sicherheitsbeauftragter kann ausreichend sein.

Unfallversicherungsträger haben eine von der Unternehmensgröße / der Größe der Dienststelle unabhängige Befugnis, die Bestellung eines Sibe anzuordnen, sofern eine besondere Gefährdungslage besteht.

MEIN TIPP: Suchen Sie den Austausch

Besprechen Sie sich regelmäßig mit den Sibe. Was gibt es in der Dienststelle in Sachen Arbeitsschutz zu tun? So sorgen Sie gemeinsam und vor allen Dingen kollegial für ein sicheres Arbeiten in der Dienststelle.

Was nach wie vor gilt

Sibe agieren im Betrieb bzw. in der Dienststelle immer noch rein unterstützend, beobachtend und beratend. Ein Weisungsrecht haben sie nicht. Sie können Beschäftigte daher nicht direkt anweisen, sie müssen den Vorgesetzten dazu anhalten.

Wegen der mangelnden Durchsetzungsrechte haften die Sibe nicht persönlich. Sie haben auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Dafür dürfen sie wegen der Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt werden.

Sie sind zu beteiligen

Bei der Bestellung der Sibe sind Sie als Personalrat zu beteiligen. So steht es explizit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Nutzen Sie Ihr Beteiligungsrecht daher immer!

WICHTIG: Sibe ist nicht gleich Sifa

Eine Sibe ist keine Sicherheitsfachkraft (Sifa). Die Sifa ist „mehr“. Sie ist eine interne oder externe Fachkraft, die in Sachen Arbeitssicherheit besonders ausgebildet ist. Sie hat auch Weisungsfunktion; damit kann sie auch persönlich haften.

Bei der Bestellung der Sifa bestimmen Sie mit. Ohne Ihre Zustimmung kann sie nicht bestellt oder abberufen werden. Eine angestellte Sifa hat besonderen Kündigungsschutz. Behalten Sie diese Differenzierung für Ihre tägliche Arbeit im Hinterkopf.

Sicherheitsbeauftragte
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