Die Dienstvereinbarung als Mittel gegen Mobbing

06. November 2025
adobe.stock.com – Cedric

Ganz egal, ob jemand schikaniert, drangsaliert, verbal oder körperlich angegangen wird – hier hilft nur eines: Flagge zeigen. Das geht sehr gut mit einer Dienstvereinbarung wie der nachfolgenden.

Muster-Dienstvereinbarung gegen Mobbing

Präambel

Der Personalrat und die Dienststelle sind sich einig, dass ein fehlerhafter sozialer Umgang, unsoziale Verhaltensweisen und nicht gelöste Konflikte das Arbeitsklima nachteilig negativ beeinflussen. Mit dieser Dienstvereinbarung soll dies vermieden werden.

1. Geltungsbereich und Definitionen

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.

Mobbing: Unter Mobbing im Sinne dieser Dienstvereinbarung werden alle persönlichen Auseinandersetzungen und administrativen Vorgänge und Konflikte verstanden, bei denen zielgerichtet die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einer Person, ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihr Selbstwertgefühl, ihre sozialen Beziehungen, ihre Würde und ihr soziales Ansehen herabgewürdigt und verletzt werden. Diese Handlungen müssen zielgerichtet und fortgesetzt erfolgen, um als Mobbing zu gelten.

Betroffener und Mobber: Betroffener ist die Person, gegen die sich die oben genannten Handlungen richten. Mobber ist, wer die Handlungen durchführt oder zu ihnen anstiftet.

2. Verhaltenskodex

Die Beschäftigten, aber auch die Vorgesetzten und Führungskräfte verpflichten sich, andere Personen in der gleichen Weise zu behandeln, wie sie es von den anderen für sich selbst erwarten. Hierzu gehört eine offene, ehrliche und zugleich respektvolle Kommunikationskultur.

3. Maßnahmen gegen Mobbing

Der Personalrat bestimmt aus seiner Mitte den betrieblichen Konfliktbeauftragten. Dieser wird den Arbeitnehmern im Personalratsbüro zur Verfügung stehen. Die Aufgaben des Konfliktbeauftragten sind:

Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen Mobbing,

Durchführung regelmäßiger Sprechstunden,

Beratung und Unterstützung der von Mobbing Betroffenen,

Durchführung und Leitung von Gesprächen zur Konfliktlösung,

Einberufung und Leitung des Schlichtungs- und des Konfliktlösungsverfahrens.

a) Sachverhaltsermittlung / einvernehmliche Lösung

Wird dem Konfliktbeauftragten ein Mobbingtatbestand mitgeteilt, klärt er zunächst den Sachverhalt, auch durch Gespräche mit den Betroffenen und vermeintlichen Tätern, so weit wie möglich auf. Sodann versucht er, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Streitparteien herbeizuführen.

b) Konfliktlösungsverfahren

Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich oder nicht zu erwarten, ist das Konfliktlösungsverfahren einzuleiten. Hierbei wird eine Sitzung einberufen. Geladen werden:

der von Mobbing Betroffene, der Mobber,

ein Vertreter des Personalrats, ein Vertreter der Dienststellenleitung.

Sitzungsleiter ist der Konfliktbeauftragte. Die Gesprächsrunden werden maximal 2-mal im Abstand von 3 Wochen abgehalten. Das Ziel der Gesprächsrunden ist die Lösung des Konflikts.

c) Inhalt der Gesprächsrunden

In der 1. Gesprächsrunde können Betroffener und Mobber ihre Sicht der Dinge schildern. Der Konfliktbeauftragte gibt sodann seine Ergebnisse der eigenen Recherchen bekannt. Konfliktlösungsvorschläge sind jederzeit möglich. Der Konfliktbeauftragte zeigt Konsequenzen von Mobbing auf. In der 2. Gesprächsrunde wird, aufbauend auf der 1. Gesprächsrunde, nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Wird diese auch hier nicht erreicht und liegt Mobbing nach Überzeugung des Konfliktbeauftragten, des Vertreters des Personalrats und des Vertreters der Dienststellenleitung vor, werden gegen den Mobber Sanktionen ausgesprochen. Sanktionen können sein:

Ermahnung in leichten Fällen, Abmahnung in schwereren Fällen und

im Wiederholungsfall oder in besonders drastischen Fällen (etwa mit sexuellem Hintergrund) eine Kündigung.

Daneben wird der Dienstherr nach Möglichkeiten suchen, den Mobber auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. 

4. Hilfe für den von Mobbing Betroffenen

Jeder Mitarbeiter aus dem Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung, der sich Mobbingangriffen ausgesetzt fühlt, kann sich während seiner Arbeitszeit unter Fortzahlung seines Entgeltes an den Konfliktbeauftragten wenden.

5. Information der Belegschaft

Die Belegschaft wird regelmäßig über Mobbing informiert und angehalten, Tendenzen hierzu unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden.

6. Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft.

Ort, Datum

Unterschriften

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