Gehen Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf Dienstreise, erhalten sie als Ausgleich für die Reisezeit Tagegeld. Ist die Reisetätigkeit aber Inhalt der Tätigkeit, dann gehen die Reisenden leer aus (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 16.10.2025, Az. 5 SLa 251/25).
Der Fall: Ein persönlicher Fahrer eines Landesministers machte gegenüber dem Bundesland Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend. Als Anspruchsgrundlage verwies er auf den Tarifvertrag der Länder. Dieser verweist beim Tagegeld auf die für Beamte geltenden Vorschriften. Das Bundesland wollte nicht zahlen, also landete der Fall vor Gericht.
Haupttätigkeit steht Tagegeld entgegen
Das Urteil: Der Fahrer verlor vor Gericht. Denn die Fahrertätigkeit ist hier die Haupttätigkeit, also kann auch kein Anspruch auf Tagegeld bestehen. Der Fahrer hat keinen Anspruch aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäft ist. Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich kein Anspruch auf Tagegeld. Auch andere Minister-Fahrer haben keinen Anspruch. Sollte diesen trotzdem Tagegeld gezahlt werden, ist das rechtswidrig. Der Fahrer kann keine Gleichbehandlung mit einer rechtswidrigen Handlung fordern.
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