Natürlich ist Alkohol nicht die einzige Droge, die es gibt, aber eine Droge, an die man jederzeit und leicht herankommt. Zudem sind alkoholisierte Beschäftigte eine große Gefahr für sich selbst und für andere. Sagen Sie deshalb Nein zu Alkohol in der Dienststelle!
Muster-Dienstvereinbarung über den Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz
Zwischen … (Dienststelle) und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:
Präambel
Die Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten sind wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufgabenerfüllung und ein gutes Arbeitsklima in der Dienststelle. Der Konsum von Alkohol kann die Wahrnehmungs-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und dadurch Risiken für die betroffenen Beschäftigten, ihre Kolleginnen und Kollegen sowie Dritte verursachen.
Dienststelle und Personalrat verfolgen gemeinsam das Ziel, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, Gefährdungen zu vermeiden und einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol zu fördern. Dabei steht nicht die Sanktionierung, sondern die Prävention, Unterstützung und frühzeitige Hilfe für betroffene Beschäftigte im Vordergrund.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 2 Zielsetzungen
Ziele dieser Dienstvereinbarung:
- Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten
- Alkoholkonsum zu vermeiden bzw. abzubauen
- Erhaltung und Erhöhung der Arbeitssicherheit
- den betroffenen Beschäftigten rechtzeitig Hilfe anzubieten
- Sicherstellung eines einheitlichen Handlungskonzepts
§ 3 Mitwirkung der Beschäftigten
Von allen Beschäftigten wird der verantwortungsbewusste Umgang mit Alkohol erwartet. In allen Diensträumen und während der Dienstzeit gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle ein absolutes Alkoholverbot.
§ 4 Abgabe von Suchtmitteln
Die Abgabe von alkoholischen Getränken in der Kantine oder durch Automaten unterbleibt völlig. Der Ausschank von alkoholischen Getränken bei dienstlichen Anlässen durch den Dienstherrn bleibt erlaubt. Dabei wird aber sichergestellt, dass kein Ausschank von Alkohol an minderjährige Beschäftigte erfolgt.
§ 5 Handlungsanweisungen bei Alkoholkonsum
- Beschäftigte dürfen sich nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden können.
- Im Falle akuter Alkoholisierung wird wie folgt vorgegangen:
- Bei begründetem Verdacht, dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol stehen, muss der oder die Vorgesetzte entscheiden, ob sie ohne Gefahr für sich oder andere ihre Arbeit fortsetzen können.
- Der oder die Vorgesetzte zieht zum Zwecke der Beweissicherung ein Mitglied des Personalrats hinzu.
- Zum Gegenbeweis können sich Beschäftigte einem Alkoholtest unterziehen.
- Wird der oder die Beschäftigte nach Hause entlassen, trägt die Dienststelle die Verantwortung für den sicheren Heimweg.
- Muss ein Heimtransport veranlasst werden, hat der oder die Betroffene alle Kosten zu tragen.
- Für die ausgefallene Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
§ 6 Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten werden regelmäßig über die Wirkung verschiedener Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des Missbrauchs, mögliche Folgen der Abhängigkeit sowie über Hilfsmöglichkeiten informiert.
§ 7 Arbeitssituation und Missbrauch von Suchtmitteln
Treten in einzelnen Arbeitsbereichen verstärkt Suchtmittelmissbrauch und/oder dessen Folgen auf, erfolgt gemeinsam mit den Betroffenen, dem Personalrat, den Vorgesetzten und dem Arbeitskreis für Suchtprävention und Suchthilfe eine Untersuchung der Arbeitssituation. Ziel: eine adäquate Verbesserung. Soziale Beratungsstellen, der Betriebsarzt und der Sicherheitsbeauftragte können hinzugezogen werden.
§ 8 Geltungsdauer, Kündigung
Diese Dienstvereinbarung tritt sofort in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden und wirkt dann weiter, bis eine entsprechende neue Dienstvereinbarung abgeschlossen wird.
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