BEM: Diese Rolle gibt der Gesetzgeber Ihnen als Personalrat

10. Oktober 2025

Die gesetzliche Grundlage für das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und Ihr Mitwirken als Personalrat finden Sie in § 167 Abs. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG. Grundlegend richtet sich § 167 Abs. 2 SGB IX an Ihren Dienstherrn und schreibt diesem zwingend vor, allen Kolleginnen oder Kollegen, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: Prävention

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Dienstherr mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

Ihre Aufgaben: Mitbestimmung und Überwachung

1. Ihr Mitbestimmungsrecht

§ 167 SGB IX beschreibt nur die Aufgaben des Dienstherrn. Wie ein BEM-Prozess im Detail auszusehen hat, wie ein Informationsschreiben für die Kollegen gestaltet wird oder welche betrieblichen Maßnahmen, Hilfen und Leistungen genutzt oder angeboten werden, lässt der Gesetzestext offen. Da das BEM auch dem Gesundheitsschutz der Kollegen dient, greift bei der Gestaltung eines BEM-Prozesses § 80 Abs. 1 Nr. 17 BPersVG. Das heißt, Sie bestimmen beim BEM mit. Sie können zum Verfahren auch eine Dienstvereinbarung schließen.

Hinweis : Allgemein gegen individuell

Sie bestimmen also beim allgemeinen BEM-Verfahren mit. Im individuellen Verfahren darf der einzelne Kollege Sie als Personalrat aber immer auch ausschließen. Dieses Recht hat er, seinem Wunsch müssen Sie sich fügen.

2. Was Sie rund um das BEM überwachen müssen

Kommt Ihr Dienstherr seinen Pflichten nach § 167 Abs. 2 SGB IX nach? Überwachen Sie diese 4 Punkte:

• Wurde das BEM angeboten?

Ihr Dienstherr muss jedem Kollegen, der länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, ein BEM anbieten. Als Personalrat müssen Sie überwachen, ob Ihr Dienstherr seiner Pflicht zur Einleitung des BEM-Prozesses nachkommt. Dies gelingt Ihnen durch personalisierte Listen, die Ihr Dienstherr Ihnen zur Verfügung stellen muss. Eine anonymisierte Liste würde nicht ausreichen, um Ihren Überwachungsaufgaben nachzukommen. Dies ist nach Art. 9 Abs. 2b DSGVO rechtens.

• Ihr Dienstherr darf ein BEM nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Kollegen durchführen

Kontrollieren Sie, ob Ihre Kollegen wirklich die Zustimmung zum BEM gegeben haben. Lassen Sie sich dafür die schriftliche Zustimmung bei Beginn des BEMs vorlegen. Darüber hinaus dürfen keine BEM-Gespräche ohne die betroffenen Kollegen stattfinden.

• Ihr Dienstherr muss zuvor auf die Ziele des BEMs sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen

Überwachen Sie die Informationen, die Ihre Kolleginnen und Kollegen im Falle eines BEMs von Ihrem Dienstherrn erhalten. Sind diese klar verständlich? Übt Ihr Dienstherr ggf. latent Druck auf die Kollegen aus? Erhalten die Kollegen alle Informationen über die Ziele des BEMs? Auch dazu, was passiert, wenn das BEM nicht positiv endet? Ist den Kollegen klar, wo und welche Daten über das BEM gespeichert werden, wer dort Zugriff hat und wie lange die BEM-Akte gespeichert wird?

• Ihr Dienstherr muss die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt bei Hilfen hinzuziehen

Nutzt Ihr Dienstherr wirklich die Möglichkeiten der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkassen, der Agentur für Arbeit oder der allgemeinen Unfallversicherung? Hier haben Sie ein Fragerecht. Haken Sie bei Ihrem Dienstherrn nach!

Wichtig: Nein heißt Nein

Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass das BEM freiwillig ist. Kein Mitarbeiter muss ein BEM durchführen. Hat sich ein Mitarbeiter zum BEM entschlossen, kann er in jeder Phase des Verfahrens noch zurückrudern und das BEM stoppen.

Der Mitarbeiter ist und bleibt Herr des Verfahrens. Es geht schließlich um seine Gesundheit und seine Zukunft.

Mitbestimmungsrecht
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