Das BEM ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss ihnen der Dienstherr ein BEM anbieten. Geklärt werden soll, wie die Arbeitsunfähigkeit (AU) möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter AU vorgebeugt und der Arbeitsplatz der Betroffenen erhalten werden kann.
BEM ist für alle da!
Beachten Sie bitte, dass Ihr Dienstherr das BEM jedem Arbeitnehmer anbieten muss, der 6 Wochen AU innerhalb von 12 Monaten überschritten hat. Auf eine Schwerbehinderung oder Behinderung kommt es nicht an, auch wenn das BEM im SGB IX verankert ist (Bundesarbeitsgericht, 12.7.2007, Az. 2 AZR 716/06)! Das Verfahren wird zusammen mit dem Beschäftigten und mit Ihnen als Beschäftigtenvertreter, bei schwerbehinderten Kollegen auch mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und dem Inklusionsamt, durchgeführt.
Person des Vertrauens darf mit
Beschäftigte haben die Möglichkeit, eine Person ihres Vertrauens eigener Wahl zum BEM-Verfahren hinzuzuziehen. Das kann auch ein Rechtsanwalt sein! Ich finde das gut, denn ein externer Blick gibt dem Beschäftigten mehr Vertrauen in das Verfahren des BEM. Jeder Beschäftigte, der ein BEM durchläuft, kann z. B. auch die SBV oder einen Personalrat mit ins BEM nehmen, die ja reich an Erfahrung in diesem Verfahren sind. Ein glatter Vorteil für die Beschäftigten!
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