Tagtäglich kommt es sicherlich auch in Ihrer Dienststelle vor, dass Kolleginnen und Kollegen nicht zur Arbeit erscheinen (können). Das kann an einer Freistellung, an Sonderurlaub oder Arbeitsversäumnissen liegen. Die 3 Begriffe sind unterschiedlich und haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Bezahlung, Abrechnung und Abwicklung. Aber sie haben auch eine Gemeinsamkeit: Ihr Kollege oder Ihre Kollegin arbeitet nicht.
§ 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Definition Freistellung
Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer dauerhaft oder zeitweise von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden. Die Freistellung kann einseitig vom Dienstherrn angeordnet oder einvernehmlich von beiden Parteien vereinbart werden.
Die Verwandtschaft dieser 3 Begriffe wird an diesen Beispielen besonders deutlich:
| Begriff | Beispiel | Folge |
| Freistellung | Eine Kollegin hat einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens eingelegt und nun ist die Gerichtsverhandlung. | Die Kollegin hat zumindest einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. |
| Sonderurlaub | Ein Kollege benötigt eine längere Auszeit und möchte für 6 Monate auf Sissis Spuren nach Madeira fliegen. | Ihr Dienstherr einigt sich mit dem Kollegen auf einen Sonderurlaub. |
| Arbeitsversäumnis | Ein Kollege steht im Stau oder hat eine Autopanne und sagt in der Dienststelle Bescheid. | Der Mitarbeiter fehlt entschuldigt oder unentschuldigt. |
| Ein Kollege hat keine Lust, zur Arbeit zu kommen. | Der Mitarbeiter fehlt unentschuldigt – mit allen Konsequenzen, die sich ergeben können. |
Sonderurlaub gibt es also aus speziellen, meistens außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Anlässen. Gründe für eine Arbeitsverhinderung und Freistellungsansprüche können sich aus persönlichen Gründen eines Arbeitnehmers oder im öffentlichen Interesse ergeben. Beispiele sind etwa
- Eheschließung,
- Umzug oder
- Tätigkeit als ehrenamtlicher Arbeitsrichter.
Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses
Ein besonders wichtiger Fall der Freistellung ergibt sich häufig am Ende eines Arbeitsverhältnisses: Ein Kollege hat die Kündigung bekommen und Ihr Dienstherr möchte nicht, dass er noch weiter am Arbeitsplatz erscheint. Deshalb stellt er ihn frei.
Da ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Entgegennahme seiner Arbeitsleistung hat, ist eine einseitig durch den Dienstherrn erklärte Freistellung nur in seltenen Fällen erlaubt. Grundvoraussetzung ist dabei stets, dass Ihr Dienstherr das Arbeitsentgelt fortzahlt.
Eine einseitige Freistellung unter Wegfall des Vergütungsanspruchs ist stets unzulässig.
Erlaubt ist eine einseitig durch den Dienstherrn erklärte Freistellung, wenn sein Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Das ist dann anzunehmen, wenn
- es keine Einsatzmöglichkeit gibt,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien massiv gestört ist,
- von dem Arbeitnehmer eine Gefahr etwa wegen ansteckender Krankheiten ausgeht,
- das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt worden ist, es nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist besteht und die Kündigungsfrist kurz ist oder
- der Arbeitnehmer einen erheblichen, der Kündigungsfrist in etwa entsprechenden Urlaubsanspruch oder Freizeitausgleichsanspruch besitzt.
Ansprüche aus TVöD
Freistellungsansprüche können sich auch aus Tarifverträgen ergeben, insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Aber Achtung: Für längst nicht jeden Kollegen findet der TVöD Anwendung! Denn nur, wenn Ihr Kollege auch in der entsprechenden Gewerkschaft ist oder eine Tarifbindung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, gilt der TVöD.
§ 29 TVöD: Arbeitsbefreiung
Als Fälle, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
| Grund für bezahlte Freistellung | Anzahl der Tage |
| Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Arbeitstag |
| Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners | 2 Arbeitstage |
| Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
| 25-und 40-jähriges Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag |
Schwere Erkrankung eines Angehörigen je nach Näheverhältnis
| 1 bis 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Erforderliche ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
Wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben
Bezahlte Freistellungsansprüche sind vor allem in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach hat Ihr Dienstherr Sie und Ihre Kollegen während einer Arbeitsverhinderung zu bezahlen, wenn Sie
- für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit,
- durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
- ohne Ihr Verschulden
an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Aus diesem Paragrafen ergibt sich also, dass es Gründe für Arbeitnehmer gibt, nicht zur Arbeit zu erscheinen und trotzdem von ihrem Dienstherrn Geld zu bekommen.
Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
Wenn Sie feststellen möchten, ob eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gegeben ist, müssen Sie
- den Grund für die persönliche Verhinderung,
- die Dauer der persönlichen Verhinderung und
- die Beschäftigungsdauer im Unternehmen berücksichtigen.
Objektiver Grund
Keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Ihre Kolleginnen und Kollegen, wenn ein objektiver Grund für die Arbeitsverhinderung vorliegt.
BEISPIELE: Objektive Gründe
Ein Kollege verspätet sich wegen eines Verkehrsstaus, es gibt einen Fluglotsenstreik, es liegt eine Flutkatastrophe oder eine andere „höhere Gewalt“ vor oder Ihre Dienststelle wird wegen des Funds einer Fliegerbombe für einen Tag stillgelegt.
Freistellungs- und Sonderurlaubsansprüche von A bis Z
In der Übersicht auf der nächsten Seite können Sie von A bis Z nachlesen, ob Sie oder einer Ihrer Kollegen einen Anspruch auf einen Sonderurlaub oder auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht hat. Zudem lesen Sie, ob Ihr Dienstherr die entsprechenden Fehlzeiten zu bezahlen hat.
Die Dauer des Sonderurlaubs oder der Freistellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach dem Anlass. Vielfach ergeben sich Sonderurlaubs- und Freistellungsansprüche aus Arbeits- oder Tarifverträgen, insbesondere dem TVöD. Auf diese Besonderheiten geht die Übersicht nicht ein.
ÜBERSICHT: ANSPRÜCHE AUF FREISTELLUNG ODER SONDERURLAUB
| Anlass | Freistellung oder Sonderurlaub? | Bezahlung? | Anmerkungen |
| Arztbesuch bei Arbeitsunfähigkeit | ja | ja | Fortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) |
| Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit | nein | nein | Anspruch auf bezahlte Freistellung ist als Ausnahme möglich, wenn anders als während der Arbeitszeit der Arztbesuch nicht möglich ist. |
| Ärztliche Untersuchungen bei Jugendlichen | ja | ja | Wahrnehmung der Untersuchungstermine nach § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Autopanne auf dem Weg zur Arbeit | ja | ja | Es sei denn, dass die Panne selbst verschuldet war. |
| Feuerwehreinsatz/THW | ja | ja | Ja, teilweise erhält der Arbeitgeber das Entgelt erstattet. |
| Gefängnisaufenthalt | nein | nein | Es sei denn, es liegt eine unverschuldete Untersuchungshaft vor. |
| Hochzeit, eigene | ja | ja | Das ist häufig in Tarifverträgen geregelt. |
| Hochzeit naher Angehöriger | ja | ja | Auch das ist häufig in Tarifverträgen geregelt. |
| Hochzeit entfernter Angehöriger | nein | nein | Ein Anspruch ist nicht gegeben. |
| Krankheit bis 6 Wochen | ja | ja | Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht für maximal 6 Wochen nach § 3 EFZG, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist. |
| Krankheit länger als 6 Wochen | ja | nein | Weiterungen können sich aus Tarifverträgen ergeben. |
| Prüfung, betrieblich veranlasst | ja | ja | Der Dienstherr ist der Verursacher und muss zahlen. |
| Stellensuche nach Kündigung | ja | ja | Sie ergibt sich aus § 629 BGB. |
| Umzug aus betrieblichen Gründen | ja | ja | Der Dienstherr ist der Verursacher und muss zahlen. |
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