Beraten Sie richtig: Alles zur Freistellung & Co. im öffentlichen Dienst

01. Oktober 2023

Tagtäglich kommt es sicherlich auch in Ihrer Dienststelle vor, dass Kolleginnen und Kollegen nicht zur Arbeit erscheinen (können). Das kann an einer Freistellung, an Sonderurlaub oder Arbeitsversäumnissen liegen. Die 3 Begriffe sind unterschiedlich und haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Bezahlung, Abrechnung und Abwicklung. Aber sie haben auch eine Gemeinsamkeit: Ihr Kollege oder Ihre Kollegin arbeitet nicht.

§ 616 BGB: Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleis­tung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch ver­lustig, dass er für eine verhältnismä­ßig nicht erheb­liche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung ver­hindert wird.

Definition Freistellung

Bei einer Frei­stellung wird der Arbeitnehmer dauerhaft oder zeitweise von sei­ner vertraglich fest­gelegten Arbeits­pflicht entbunden. Die Freistellung kann einseitig vom Dienstherrn angeordnet oder einvernehmlich von beiden Parteien vereinbart werden.

Die Verwandtschaft dieser 3 Begriffe wird an diesen Beispielen besonders deutlich:

BegriffBeispielFolge
FreistellungEine Kollegin hat einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens eingelegt und nun ist die Gerichtsverhandlung.Die Kollegin hat zumindest einen Anspruch auf eine un­bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.
SonderurlaubEin Kollege benötigt eine längere Auszeit und möchte für 6 Monate auf Sissis Spuren nach Madeira fliegen.Ihr Dienstherr einigt sich mit dem Kollegen auf einen Sonder­urlaub.
ArbeitsversäumnisEin Kollege steht im Stau oder hat eine Autopanne und sagt in der Dienststelle Bescheid.Der Mitarbeiter fehlt entschul­digt oder unentschuldigt.
Ein Kollege hat keine Lust, zur Arbeit zu kommen.Der Mitarbeiter fehlt unent­schuldigt – mit allen Konsequenzen, die sich ergeben können.

Sonderurlaub gibt es also aus speziellen, meistens außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegenden Anlässen. Gründe für eine Arbeits­verhinderung und Freistellungsansprüche können sich aus persönlichen Gründen eines Arbeitnehmers oder im öffentlichen Interesse ergeben. Beispiele sind etwa

  • Eheschließung,
  • Umzug oder
  • Tätigkeit als ehrenamtlicher Arbeitsrichter.

Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses

Ein besonders wichtiger Fall der Freistellung ergibt sich häufig am Ende eines Arbeitsver­hältnisses: Ein Kollege hat die Kündigung be­kommen und Ihr Dienstherr möchte nicht, dass er noch weiter am Arbeitsplatz erscheint. Deshalb stellt er ihn frei.

Da ein Arbeitnehmer einen rechtlichen An­spruch auf Entgegennahme seiner Arbeitsleis­tung hat, ist eine einseitig durch den Dienst­herrn erklärte Freistellung nur in seltenen Fällen erlaubt. Grundvoraussetzung ist dabei stets, dass Ihr Dienstherr das Arbeitsentgelt fortzahlt.

Eine einseitige Freistellung unter Wegfall des Vergütungsanspruchs ist stets unzulässig.

Erlaubt ist eine einseitig durch den Dienst­herrn erklärte Freistellung, wenn sein Interes­se das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Das ist dann anzunehmen, wenn

  • es keine Einsatzmöglichkeit gibt,
  • das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien massiv gestört ist,
  • von dem Arbeitnehmer eine Gefahr etwa wegen ansteckender Krankheiten ausgeht,
  • das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt worden ist, es nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist besteht und die Kündi­gungsfrist kurz ist oder
  • der Arbeitnehmer einen erheblichen, der Kündigungsfrist in etwa entsprechenden Urlaubsanspruch oder Freizeitausgleichs­anspruch besitzt.

Ansprüche aus TVöD

Freistellungsansprüche können sich auch aus Tarifverträgen ergeben, insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Aber Achtung: Für längst nicht jeden Kolle­gen findet der TVöD Anwendung! Denn nur, wenn Ihr Kollege auch in der entsprechenden Gewerkschaft ist oder eine Tarifbindung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, gilt der TVöD.

§ 29 TVöD: Arbeitsbefreiung

Als Fälle, in denen Beschäftigte unter Fortzah­lung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

Grund für bezahlte FreistellungAnzahl der Tage
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebens­partners2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort1 Arbeitstag
25-und 40-jähriges Arbeitsjubiläum1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines Angehörigen je nach Näheverhältnis
  • einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
  • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch V besteht oder bestanden hat
  • einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
1 bis 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Erforderliche ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen musserforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten

Wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben

Bezahlte Freistellungsansprüche sind vor al­lem in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach hat Ihr Dienstherr Sie und Ihre Kollegen während einer Arbeitsverhinde­rung zu bezahlen, wenn Sie

  • für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit,
  • durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
  • ohne Ihr Verschulden

an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Aus diesem Paragrafen ergibt sich also, dass es Gründe für Arbeitnehmer gibt, nicht zur Arbeit zu erscheinen und trotzdem von ihrem Dienstherrn Geld zu bekommen.

Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

Wenn Sie feststellen möchten, ob eine „ver­hältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ gegeben ist, müssen Sie

  • den Grund für die persönliche Verhinderung,
  • die Dauer der persönlichen Verhinderung und
  • die Beschäftigungsdauer im Unternehmen berücksichtigen.

Objektiver Grund

Keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben Ihre Kolleginnen und Kollegen, wenn ein objektiver Grund für die Arbeitsverhinde­rung vorliegt.

BEISPIELE: Objektive Gründe

Ein Kollege verspätet sich wegen eines Ver­kehrsstaus, es gibt einen Fluglotsenstreik, es liegt eine Flutkatastrophe oder eine an­dere „höhere Gewalt“ vor oder Ihre Dienst­stelle wird wegen des Funds einer Flieger­bombe für einen Tag stillgelegt.

Freistellungs- und Sonderurlaubsansprüche von A bis Z

In der Übersicht auf der nächsten Seite kön­nen Sie von A bis Z nachlesen, ob Sie oder einer Ihrer Kollegen einen Anspruch auf einen Sonderurlaub oder auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht hat. Zudem lesen Sie, ob Ihr Dienstherr die entsprechenden Fehlzeiten zu bezahlen hat.

Die Dauer des Sonderurlaubs oder der Frei­stellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie rich­tet sich nach der Dauer des Arbeitsverhält­nisses und nach dem Anlass. Vielfach ergeben sich Sonderurlaubs- und Freistellungsansprü­che aus Arbeits- oder Tarifverträgen, insbe­sondere dem TVöD. Auf diese Besonderheiten geht die Übersicht nicht ein.

ÜBERSICHT: ANSPRÜCHE AUF FREISTELLUNG ODER SONDERURLAUB

AnlassFreistellung oder Sonderurlaub?Bezahlung?Anmerkungen
Arztbesuch bei ArbeitsunfähigkeitjajaFortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungs­gesetz (EFZG)
Arztbesuch ohne ArbeitsunfähigkeitneinneinAnspruch auf bezahlte Freistellung ist als Ausnahme mög­lich, wenn anders als während der Arbeitszeit der Arztbesuch nicht möglich ist.
Ärztliche Untersuchun­gen bei JugendlichenjajaWahrnehmung der Untersuchungstermine nach § 43 Jugend­arbeitsschutzgesetz
Autopanne auf dem Weg zur ArbeitjajaEs sei denn, dass die Panne selbst verschuldet war.
Feuerwehreinsatz/THWjajaJa, teilweise erhält der Arbeitgeber das Entgelt erstattet.
GefängnisaufenthaltneinneinEs sei denn, es liegt eine unverschuldete Untersuchungshaft vor.
Hochzeit, eigenejajaDas ist häufig in Tarifverträgen geregelt.
Hochzeit naher AngehörigerjajaAuch das ist häufig in Tarifverträgen geregelt.
Hochzeit entfernter AngehörigerneinneinEin Anspruch ist nicht gegeben.
Krankheit bis 6 WochenjajaAnspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht für maxi­mal 6 Wochen nach § 3 EFZG, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist.
Krankheit länger als 6 WochenjaneinWeiterungen können sich aus Tarifverträgen ergeben.
Prüfung, betrieblich veranlasstjajaDer Dienstherr ist der Verursacher und muss zahlen.
Stellensuche nach KündigungjajaSie ergibt sich aus § 629 BGB.
Umzug aus betrieblichen GründenjajaDer Dienstherr ist der Verursacher und muss zahlen.
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