Eine Bewerbung ist rechtsmissbräuchlich, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Erlangung der Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche („AGG-Hopping“) (Arbeitsgericht (ArbG) Hamm, 23.1.2026, Az. 2 Ca 628/25).
Der Fall: Ein 50 Jahre alter und schwerbehinderter promovierter Jurist mit einem GdB 90 bewarb sich für eine technische Führungsposition mit Schwerpunkt Productmanagement. In seinen über ein Bewerbungsportal eingereichten Unterlagen gab er u. a. an, nur Stellen für schwerbehinderte Menschen zu wünschen. Als er eine Absage bekam, klagte er auf eine Entschädigung von rund 45.000 € (3 Monatsgehälter à 15.000 €).
Der potenzielle Arbeitgeber konterte: Der Bewerber betreibe bundesweit systematisch Entschädigungsklagen („AGG-Hopping“) und handele rechtsmissbräuchlich. Hierzu verwies der Arbeitgeber auf zahlreiche frühere Verfahren des Klägers (allein beim ArbG Berlin zurzeit mindestens 13 Verfahren).
13 Verfahren sind zu viele
Das Urteil: Der Bewerber verlor. Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dass dies hier unterlassen wurde, wurde jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Das Verhalten des Bewerbers war zudem rechtsmissbräuchlich. Er kann als „AGG-Hopper“ bezeichnet werden. Schließlich hatte er sich auf eine Stelle beworben, die mehr als 570 km von seinem Wohnort entfernt ist. Zudem steht er in einer ungekündigten Vollzeitbeschäftigung.
Am Wohnort hatte er auch noch für das Oberbürgermeisteramt kandidiert – das zeigt, dass er nicht umzugswillig, sondern am Wohnort verwurzelt ist. Alles in allem ist die Bewerbung als nicht ernstlich anzusehen.
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