Dienststellenleitungen dürfen im Einstellungsverfahren nicht diskriminieren, das ist klar. Manchmal ist es aber gar nicht die Dienststellenleitung, die sich unredlich verhält, sondern der Bewerber selbst.
Der Fall: Ein schwerbehinderter Mann aus dem südlichen Sachsen bewarb sich auf eine Stelle als Mitarbeiter für Grünpflege unter anderem einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern. Der Mann aus Sachsen hatte eine Ausbildung als Facharbeiter für Fleischerzeugnisse bei der DDR-Kette Konsum gemacht und dort über viele Jahre gearbeitet. Als der Mann keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhielt, verlangte er eine Entschädigung nach dem AGG.
Gericht erkennt keinen Missbrauch
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sprach dem Mann die Entschädigung zu (31.12.2019, Az. 2 Sa 224/18). Er sei entgegen der gesetzlichen Pflicht nach § 82 SGB IX a. F. nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das Vorgehen des Mannes sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Man müsse nicht unbedingt eine einschlägige Ausbildung haben, um im Grünpflegebereich zu arbeiten. Auch die große Entfernung des aktuellen Wohnorts zu der angestrebten Stelle sei kein Indiz für Missbrauch. Das gelte ebenso für die Tatsache, dass der Mann sich verstärkt bei öffentlichen Arbeitgebenden beworben hatte, für die im Gegensatz zu privaten Arbeitgebenden die Pflicht besteht, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.
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