Ohne Personalratsbeschluss darf der Vorsitzende Ihres Personalratsgremiums nicht handeln und auch keine Dienstvereinbarung abschließen. Denn damit würde er im Alleingang ohne oder sogar gegen den Willen des restlichen Gremiums handeln. Sie sind ein Kollegialorgan, Sie bilden sich einen gemeinsamen Willen, den Sie durch den Personalratsbeschluss demonstrieren. Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Personalratsbeschluss, ist die Handlung unwirksam (Bundesarbeitsgericht BAG, 8.2.2022, Az. 1 AZR 233/21). Der Fall spielt zwar in der freien Wirtschaft, ist auf Sie aber übertragbar.
Der Fall: In einem metallverarbeitenden Betrieb mit einem Betriebsrat bestand seit 1967 eine Betriebsvereinbarung zur Eingruppierung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsbewertung sowie zur Prämienzahlung. Im Juni 2017 unterschrieb der Betriebsratsvorsitzende 2 ablösende Betriebsvereinbarungen. Die Ablösungen waren für die gewerblichen Arbeitnehmer negativ. Also klagte ein Mitarbeiter auf Feststellung, dass er entsprechend der bisherigen Betriebsvereinbarung einzugruppieren und zu vergüten sei. Im Prozess stellte sich heraus, dass der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 2017 ohne wirksamen Beschluss des Betriebsrats unterschrieben hatte. Eine informelle Abstimmung hatte intern aber stattgefunden. Dem Gremium war die bevorstehende Unterzeichnung also bekannt. Dem Arbeitgeber war die fehlende Beschlussfassung bis zu dem Prozess nicht bekannt. Ein nachträglicher Genehmigungsbeschluss wurde nicht gefasst.
BAG: Kein Beschluss, keine ablösenden Dienstvereinbarungen
Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden ganz im Sinne des Arbeitgebers. Es wurde festgestellt, dass es zwar keine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats über die beiden streitigen Betriebsvereinbarungen gibt. Also hatte der Betriebsratsvorsitzende an sich keine ausreichende Vollmacht, die Betriebsvereinbarungen zu unterzeichnen. ArbG und LAG nahmen aber eine Anscheinsvollmacht des Vorsitzenden an. Das restliche Gremium wusste ja von den Betriebsvereinbarungen und auch von der nahenden Unterzeichnung. Der Arbeitgeber war also im guten Glauben und durfte von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausgehen. Außerdem wusste der Betriebsrat ja vom fehlenden Beschluss und hat den Arbeitgeber hierauf nicht aufmerksam gemacht. Der Arbeitgeber wollte sich damit nicht zufriedengeben und zog noch vor das BAG.
Und das BAG entschied, dass ohne Beschluss keine Betriebsvereinbarungen getroffen werden können. Auch nicht über die Anscheinsvollmacht. Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und dass die andere Vertragspartei darauf vertraut hat oder vertrauen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.
Der Vorsitzende kann das Gremium nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertreten. So will es das Gesetz. Er soll kein Rechtsgeschäft für die Gremiumsmitglieder abschließen, sondern den Willen des Gremiums nach außen repräsentieren. Der Wille manifestiert sich im Beschluss. Also muss auch ein Beschluss im Gremium getroffen werden.
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