Wann ist ein Personalrat beschlussfähig? Eine sehr wichtige Frage, denn nur ein beschlussfähiger Personalrat kann rechtswirksame Beschlüsse fassen. Für Ihre Beschlüsse benötigen Sie die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit Sie überhaupt einen wirksamen Beschluss fassen können, muss eine Personalratssitzung vorschriftsgemäß anberaumt worden sein.
So hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für eine wirksame Beschlussfassung müssen bei der Abstimmung mindestens die Hälfte der Mitglieder der Personalvertretung anwesend sein. Für ordentliche Mitglieder, die (zeitweilig) verhindert sind, zählen die anwesenden Ersatzmitglieder. Die Anwesenheit muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegeben sein.
Stimmt ein Personalrat nicht mit ab, ist aber anwesend, bleiben Sie beschlussfähig. Verlässt er aber die Sitzung, können Sie dadurch beschlussunfähig werden.
Jugend- und Auszubildendenvertreter zählen für die Beschlussfähigkeit nicht
Beachten Sie, dass stimmberechtigte Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht mitgerechnet werden, auch nicht die nach § 53 Deutsches Richtergesetz in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats.
Ist der Sitz eines ausgeschiedenen Mitglieds nicht besetzt, bleibt er bei der Klärung der Frage, ob die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unberücksichtigt. Achten Sie in Zukunft also immer genau auf die Beschlussfähigkeit.
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