Reinigungskraft wird Alltagshelferin

18. November 2024

Bei einer leidensgerechten Beschäftigung kann man ruhig ein bisschen die Fantasie spielen lassen. Warum soll beispielsweise eine Reinigungskraft immer nur putzen? Kann sie nicht auch ganz andere Aufgaben wahrnehmen, die ihr weniger Probleme bereiten? Grundsätzlich schon, aber … (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 31.8.2020, Az. 4 Ca 7970/19).

Reinigungskraft schult um

Der Fall: Eine Mitarbeiterin war als Reinigungskraft in einem Seniorenwohnheim beschäftigt. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 30 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit 2018 kam es immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. In einem BEM wurde auch über einen möglichen Einsatz der Mitarbeiterin als Alltagsbetreuerin in der Tagespflege gesprochen. Der Integrationsfachdienst erklärte, dass für die erforderliche Umschulung ein Lohnkostenzuschuss von der Rentenversicherung möglich sei. Dafür müsse der Arbeitgeber aber schriftlich zusichern, die Mitarbeiterin anschließend auch entsprechend der Umschulung zu beschäftigen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch.

Feststellungen fehlen

Das Urteil: Das ArbG Köln wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Es sei schon nicht feststellbar, dass sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Außerdem sei das Projekt Tagespflege, bei dem die Mitarbeiterin habe eingesetzt werden sollen, in der Zwischenzeit wegen der Corona-Auflagen wieder aufgegeben worden. Ob und wann es wieder aufgenommen werde, sei nicht absehbar.

Fazit: Kein Selbstläufer

Aus der Entscheidung wird deutlich, dass ein Anspruch auf leidensgerechte Tätigkeit insbesondere bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten zwar grundsätzlich gegeben ist, dass aber die Voraussetzungen im Einzelfall dargelegt werden müssen.

Umschulung
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge