Bei einer leidensgerechten Beschäftigung kann man ruhig ein bisschen die Fantasie spielen lassen. Warum soll beispielsweise eine Reinigungskraft immer nur putzen? Kann sie nicht auch ganz andere Aufgaben wahrnehmen, die ihr weniger Probleme bereiten? Grundsätzlich schon, aber … (Arbeitsgericht (ArbG) Köln, 31.8.2020, Az. 4 Ca 7970/19).
Reinigungskraft schult um
Der Fall: Eine Mitarbeiterin war als Reinigungskraft in einem Seniorenwohnheim beschäftigt. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 30 und war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Seit 2018 kam es immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. In einem BEM wurde auch über einen möglichen Einsatz der Mitarbeiterin als Alltagsbetreuerin in der Tagespflege gesprochen. Der Integrationsfachdienst erklärte, dass für die erforderliche Umschulung ein Lohnkostenzuschuss von der Rentenversicherung möglich sei. Dafür müsse der Arbeitgeber aber schriftlich zusichern, die Mitarbeiterin anschließend auch entsprechend der Umschulung zu beschäftigen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch.
Feststellungen fehlen
Das Urteil: Das ArbG Köln wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Es sei schon nicht feststellbar, dass sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Außerdem sei das Projekt Tagespflege, bei dem die Mitarbeiterin habe eingesetzt werden sollen, in der Zwischenzeit wegen der Corona-Auflagen wieder aufgegeben worden. Ob und wann es wieder aufgenommen werde, sei nicht absehbar.
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