In fast jeder Ausgabe von „personalrat aktuell“ bilde ich Ihnen eine Dienstvereinbarung ab. Gerade in jüngster Zeit aber werde ich häufig gefragt, was Dienstvereinbarungen eigentlich sind, wann man diese schließen kann … Grund genug für mich, Ihnen hier alles rund um die Dienstvereinbarung aufzulisten.
Mit einer Dienstvereinbarung können Sie Ihren Dienstgeber binden. Er muss eine geschlossene Dienstvereinbarung einhalten und umsetzen. Tut er dies nicht, dann können Sie dies gerichtlich durchsetzen!
Überprüfen Sie Ihre Dienstvereinbarungen jährlich, ob diese noch dem aktuellen Gesetzestand entsprechen oder ob es Anpassungsbedarf gibt.
Kündigen Sie auch Dienstvereinbarungen immer schriftlich. Schon allein zu Dokumentierungs- und Beweiszwecken. Wer schreibt, der bleibt!
Was ist eigentlich eine Dienstvereinbarung?
Bei der Dienstvereinbarung handelt es sich um eine Form der Mitbestimmung. Sie und Ihr Dienstherr treffen zu einem bestimmten Sachverhalt eine vertragliche Regelung, die dann generell für die Beschäftigten in der Dienststelle gilt. Die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen finden Sie in § 63 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Um für die Einhaltung der für die Dienststelle geltenden Dienstvereinbarungen sorgen zu können, hat Ihnen der Gesetzgeber in § 62 Nr. 2 BPersVG ein Überwachungsrecht eingeräumt. Dieses sollten Sie auch nutzen!
Welchen Vorteil bringt der Abschluss einer Dienstvereinbarung?
Es gibt dienstrechtliche Bereiche, die Ihre Mitbestimmung erfordern. Denken Sie z. B. an den Urlaubsplan oder die interne Stellenausschreibung oder die Wiedereinarbeitung von Mitarbeitern, die aus der Elternzeit zurückkehren. Sie können hier wählen: Entweder sie legen hier einmal ein Verfahren in einer Dienstvereinbarung fest, nach dem dann gehandelt wird, oder Sie müssen bei jedem Einzelfall umfassend mitbestimmen. Ich denke, hier lohnen sich Dienstvereinbarungen auf alle Fälle, denn einmal geregelt 1.000-fach genutzt spart Ihnen Zeit, Nerven und Ressourcen, die Sie anderweitig einsetzen können.
Sind Dienstvereinbarungen in allen Beteiligungsangelegenheiten zulässig?
Nein, hier macht das BPersVG klare Vorgaben. Nur in den Angelegenheiten des § 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie des § 80 Abs. 1 BPersVG (siehe § 63 Abs. 1 BPersVG), also soweit vom BPersVG (oder dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) ausdrücklich vorgesehen, sind Dienstvereinbarungen erlaubt. Im Gesetz oder im Tarifvertrag erscheint das Wort Dienstvereinbarung.
Sie können auch keine Einzelmaßnahmen in einer Dienstvereinbarung regeln. Vereinbart werden immer generelle und auf Dauer angelegte Regelungen, z. B. den Gesundheitsschutz. Sie können keine Anhörung zur Kündigung des Kollegen X in einer Dienstvereinbarung regeln. Schließen Sie eine Dienstvereinbarung in einem dafür nicht vorgesehenen Bereich, ist diese Dienstvereinbarung unwirksam.
Was bedeuten Gesetzesvorrang und Tarifvorbehalt konkret?
Ist eine Angelegenheit bereits durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt, kann über diese Angelegenheit keine Dienstvereinbarung mehr geschlossen werden. Mit Gesetz sind Gesetze im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen oder Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, gemeint.
Ein Tarifvertrag blockiert die Dienstvereinbarung dann, wenn die Dienststelle vom Geltungsbereich des Tarifvertrags umfasst wird und auch der Dienstgeber tarifgebunden ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass schon die Tarifüblichkeit die Dienstvereinbarung sperrt. Eine Dienstvereinbarung ist schon dann unmöglich, wenn ihr Gegenstand üblicherweise tarifvertraglich geregelt wird – ob im konkreten Fall eine Regelung besteht, ist hier unerheblich. Tarifüblich heißt, dass regelmäßig für eine bestimmte Dienststelle entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme im Einzelarbeitsvertrag durch Tarifverträge Regelungen getroffen werden.
Achten Sie hier aber auch auf die Feinheiten, denn oft enthalten Gesetze Öffnungsklauseln, in deren Rahmen Sie dann wieder eine Dienstvereinbarung schließen können. Und: Die Dienstvereinbarung ist nur blockiert, soweit die gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung abschließend ist. Wo immer der Gesetz- oder Tarifgeber Raum gelassen hat, können Sie eine Dienstvereinbarung schließen.
Und wie kommt eine Dienstvereinbarung zustande?
Der Dienststellenleiter kann Ihnen in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit den Abschluss einer Dienstvereinbarung vorschlagen. Oder Sie schlagen Ihrem Dienstherrn den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Rahmen Ihres Initiativrechts vor.
Für wen gelten Dienstvereinbarungen?
Vom persönlichen Geltungsbereich umfasst werden in der Regel alle betroffenen Beschäftigten der Dienststelle bzw. des Bereichs, für den die Dienstvereinbarung abgeschlossen wird. Werden in der Dienstvereinbarung nur Angelegenheiten einer bestimmten Gruppe geregelt, erstreckt sich der Geltungsbereich auch nur auf diese.
Welche Auswirkung hat eine Dienstvereinbarung auf die Beschäftigten?
Die Dienstvereinbarung gilt unmittelbar für die einzelnen Beschäftigten, werden aber nicht Bestandteil des Dienstvertrags. Sie wirkt quasi von außen, wie ein Gesetz.
Wann endet die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung?
Eine Dienstvereinbarung endet entweder durch Erreichen einer vereinbarten Befristung, durch Kündigung oder durch den Abschluss einer ablösenden Regelung.
Ist eine Dienstvereinbarung rechtlich überprüfbar?
Auf jeden Fall. Sie als Personalrat können die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung gerichtlich feststellen lassen, den Dienstherrn zur Umsetzung verpflichten und Ihre Kollegen können Individualrechte aus der Dienstvereinbarung immer einklagen.
Wenn Sie eine Dienstvereinbarung schließen wollen, sind diese Vorüberlegungen Pflicht
Sie können im Rahmen Ihres Initiativrechts auf Ihre Dienststellenleitung zugehen und den Abschluss von Dienstvereinbarungen fordern. Umgekehrt kann aber auch Ihre Dienststellenleitung auf Sie zukommen und den Abschluss einer Dienstvereinbarung zu einem bestimmten Thema anregen. Ganz egal, wer auf wen zuerst zugeht: Sie als Personalrat bzw. das ganze Personalratsgremium sollten nicht ohne Vorüberlegungen in die Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung hineingehen. Sonst laufen Sie Gefahr, nicht das Optimum für Ihre Kolleginnen und Kollegen zu erreichen.
Wenn Ihre Dienststellenleitung auf Sie zukommt
Selbst wenn Sie in vielen Punkten vertrauensvoll zusammenarbeiten, sollten Sie sich immer vergegenwärtigen, dass Sie und Ihre Dienststellenleitung in unterschiedlichen Lagern stehen. Sehen Sie deswegen bei einer von der Dienststellenleitung vorgeschlagenen Vereinbarung genau hin. Achten Sie insbesondere auf die folgenden Punkte:
- Hat die Dienststellenleitung schon einen fertigen, von Ihnen nur noch zu unterzeichnenden Entwurf der Dienstvereinbarung in der Tasche? Das ist nicht Sinn der Sache, sie muss sich mit Ihnen und den Interessen der Beschäftigten auseinandersetzen. Sagen Sie ihr dies und bitten Sie sich Bedenkzeit und Beratungstermine mit ihr aus.
- Wurden Sie seitens der Dienststellenleitung rechtzeitig und umfassend informiert? Ihnen sollten sämtliche Informations- und Entscheidungsunterlagen zur Verfügung stehen, über die auch die Dienststelle zu ihrer Entscheidungsfindung verfügt.
- Entstehen durch die Dienstvereinbarung für die Beschäftigten nicht hinnehmbare Nachteile, z. B. durch Änderung von Arbeitsabläufen oder Mehrbelastungen (etwa wegen Umbauarbeiten am Gebäude werden einzelne Mitarbeiter in ein entlegenes Gebäude ausgelagert)? Dies sollten Sie nur hinnehmen, wenn Ihre Dienststellenleitung wirklich dringende Bedürfnisse hierfür vorweisen kann oder Sie an anderer Stelle deutliche Verbesserungen aushandeln können.
- Gibt es andere Regelungen, von denen die Dienstvereinbarung abweichen würde (z. B. Verwaltungsanordnungen, Richtlinien, gerichtliche Entscheidungen, Tarifverträge, Rechtsverordnungen und Gesetze etc.)? Die Dienstvereinbarung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen (Gesetze, Tarifverträge), der Entwurf müsste dann angepasst werden.
Manche Gesetze und Tarifverträge enthalten sogenannte Öffnungsklauseln. Mit diesen Klauseln wird ein Abweichen von der tariflichen oder gesetzlichen Regelung erlaubt. Achten Sie hierauf, bevor Sie vorschnell den Text der Dienstvereinbarung ändern.
Wenn Sie die Initiative ergreifen
Auch hier ist eine Vorarbeit unverzichtbar. Denn sonst könnte Sie Ihre Dienststellenleitung leicht austricksen bzw. zu Zugeständnissen verleiten, die Sie eigentlich nicht machen wollten. Überlegen Sie sich deshalb vorab im Gremium Antworten zu den folgenden Fragen:
- Worum geht es hier genau?
- Warum sollte eine Dienstvereinbarung geschlossen werden? (Gibt es aktuelle Probleme, etwa mit Mobbing, oder kommt es immer wieder zu den gleichen Schwierigkeiten, z. B. bei der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter? Gibt es keine Regelung, werden diese Schwierigkeiten nie abgestellt.)
- Was soll geregelt werden?
- Zu welchen Zugeständnissen sind Sie überhaupt bereit? Vor Verhandlungsbeginn sollten Sie eine „Ideallösung“ festlegen. Damit es aber innerhalb des Gremiums nicht dann zu Spannungen kommt, stecken Sie sich auch gleich eine Rückzugslinie, bis zu der sie dann höchstens abweichen.
- Was hat Ihr Dienststellenleiter von der Vereinbarung? Überlegen Sie sich Vorteile, die Sie dann in der Verhandlung einsetzen könnten, um an Überzeugungskraft zu gewinnen.
Je besser Sie von Anfang an Bescheid wissen und je klarer Sie wissen, was Sie wollen, desto besser ist letztlich auch Ihre Verhandlungsposition.
Wollen Sie zu einem bestimmten Thema den Abschluss einer Dienstvereinbarung, müssen Sie an Ihre Dienststellenleitung herantreten und Ihren Wunsch erläutern.
3 Punkte, die Sie darüber hinaus überlegen müssen
Zusätzlich sollten Sie sich noch zu den folgenden Punkten Gedanken machen:
1. Dauer der Dienstvereinbarung
Eine Dienstvereinbarung kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung laufen. Deswegen sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht eine Befristung vereinbaren wollen.
2. Kündigungsmöglichkeit/Nachwirkung
Überlegen Sie sich hier, wie lange die Kündigungsfrist sein sollte. Das Gesetz schweigt hierzu. Bei Ihren Kollegen der privaten Wirtschaft gilt bei Betriebsvereinbarungen eine Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten. Diese sollten Sie mindestens vereinbare , orientieren Sie sich also an den Betriebsräten.
MEIN TIPP: Kündigen Sie Dienstvereinbarungen besser schriftlich!
Anders als bei der Kündigung eines Mitarbeiters ist für die Kündigung einer Dienstvereinbarung keine Schriftform vorgeschrieben. Legen Sie in der Dienstvereinbarung dennoch immer fest, dass diese nur schriftlich gekündigt werden kann. So können Sie im Zweifel beweisen, wann die Kündigung erfolgt ist und auch wer gekündigt hat. Denn auch darüber wird im Einzelfall schon mal gestritten..
Dienstvereinbarungen haben keine Nachwirkung. Denken Sie darüber nach, ob Sie eine solche vereinbaren wollen. Bis eine neue Regelung zum Thema gefunden wird, gilt die gekündigte Dienstvereinbarung dann fort.
3. Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Dienstvereinbarung
Vereinbaren Sie auch Eckpunkte (etwa nach 6 Monaten), nach denen Sie überprüfen, ob die Dienstvereinbarung wirklich nutzwertig war oder Verbesserungsbedarf besteht.
Fassen Sie immer die Eckpunkte zusammen
Die Kernpunkte Ihres Brainstormings sollten Sie schriftlich in einer Art Thesenpapier zusammenfassen. So vergessen Sie nichts und außerdem sind eine gute Vorbereitung und Struktur schon mal die halbe Miete.
Die Erforderlichkeit einer Dienstvereinbarung werden Sie z. B. dann erkennen, wenn etwa Mitarbeiter sich gehäuft über bestimmte Regelungen oder schleppende Abläufe beschweren.
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