Frage: Wir haben eine Dienstvereinbarung zum Thema übertarifliche Sozialleistungen. Nun streiten wir mit unserem Dienstherrn über die Auslegung des Textes und meinen, das Gehalt vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würde nicht richtig abgerechnet und ihnen würde mehr Geld zustehen. Wir als Personalrat dürfen ja keine Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen einklagen. Aber wie ist das mit der Auslegung einer Dienstvereinbarung? Dürfen wir dann für alle klagen?
Eigene Rechte können durchgesetzt werden.
Maria Markatou: Sie als Personalrat dürfen grundsätzlich nur eigene Interessen gerichtlich durchsetzen. Sie dürfen gerade nicht „zum Handlanger“ Ihrer Kolleginnen und Kollegen werden. Trotzdem lassen sich die Rechte nicht streng voneinander abgrenzen.
Ein solcher Fall hat sich im letzten Jahr in der Privatwirtschaft ergeben. Hier hatte ein Betriebsrat gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Die Grundsätze des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz sind auch auf den öffentlichen Dienst übertragbar (28.9.2021, Az. 8 TaBV 13/21).
Der Fall im Einzelnen
Es ging um die Frage, wie das Gehalt von außertariflichen Angestellten nach einer Betriebsvereinbarung genau berechnet wird. Da es Meinungsverschiedenheiten gab, zog der Betriebsrat mit einem entsprechenden Feststellungsantrag vor das Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber meinte dagegen, der Betriebsrat dürfe einen solchen Antrag bei Gericht gar nicht einreichen, da es dabei um individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer ginge.
Betriebsrat siegte
Dem Betriebsrat ging es laut LAG um die Auslegung der Betriebsvereinbarung in einem bestimmten Sinn und damit um die Frage, welche Verpflichtung den Arbeitgeber bei der Berechnung des Gehalts trifft. Dies ist keine abstrakte Rechtsfrage. Der Betriebsrat machte auch keine Individualrechte einzelner Arbeitnehmer geltend.
Ziehen Sie vor das Gericht
Betriebsräte und Personalräte können solche Auslegungsfragen gerichtlich klären lassen. Diese Ansprüche sind nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie als „Reflex“ ggf. zu höheren individualrechtlichen Zahlungsansprüchen von Arbeitnehmern führen könnte.
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