So weit gehen Ihre Ansprüche als Personalrat bei der Gehaltsentwicklung

05. September 2022

Das Amt des Personalrats ist ein Ehrenamt. Personalratsmitglieder sollen durch ihre Tätigkeit keine Vor- und keine Nachteile haben. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Benachteiligungen, aber auch Bevorzugungen von Personalräten sind verboten. Die Grenze zur Strafbarkeit ist schnell erreicht.

Die Betriebsratsvergütung bei Volkswagen

Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die Privatwirtschaft und hier insbesondere auf den Konzern Volkswagen. Volkswagen wurde unter anderem in einem Strafverfahren vorgeworfen, mehreren Betriebsratsmitgliedern zwischen 2011 und 2016 eine „ungerechtfertigte Vergütung“ gezahlt haben. Vor dem Landgericht (LG) Braunschweig wurde deshalb ein Strafverfahren gegen 4 Manager des Autokonzerns eröffnet.

Die Manager wurden der gemeinschaftlichen Untreue bzw. Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des VW-Konzerns verdächtigt. Den Schaden bezifferte die Anklage im Verfahren auf mehr als 5 Millionen €. Die Festlegung der Vergütung und der Bonuszahlungen der Betriebsratsmitglieder sollte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gegen die gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verstoßen haben.

Freispruch für Manager

Das LG Braunschweig hatte dann jedoch die 4 angeklagten Personalmanager freigesprochen, da ihnen kein strafbares Verhalten nachzuweisen war (28.9.2021, Az. 16 KLs 85/19). Aber: Gegen die Entscheidung des LG Braunschweig hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Das BetrVG wie auch die Personalvertretungsgesetze enthalten leider keine eindeutigen Vorgaben zu entsprechenden Vergütungskorridoren oder dazu, welche beruflichen Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines leitenden Gremiumsmitglieds heranzuziehen sind. Früher dachten viele, maßgeblich sei stets eine Abwägung, auf welcher Karrierestufe die jeweilige Person heute stünde, wenn sie sich stattdessen für eine Position im Management entschieden hätte. Das Arbeitsentgelt darf aber nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

So begründeten die Richter ihre Entscheidung

Die Urteilsgründe des LG Braunschweig liegen nunmehr vor. Die Vergütungsentwicklung darf sich lediglich an Kollegen aus dem ursprünglichen beruflichen Bereich orientieren und nicht an anderen überdurchschnittlich qualifizierten Vergleichspersonen. Insbesondere sind Vergütungen des Betriebsrats „auf Augenhöhe“ mit den Verhandlungspartnern auf Arbeitgeberseite unzulässig.

Grundlage für die Vergütung soll außerdem die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sein, also der typische Normalverlauf. Besondere Karrieresprünge des Betriebsrats, vor allem überdurchschnittliche Entwicklungen, sind wohl nicht mehr zu berücksichtigen. Die Einstufung des Entgelts darf auch nicht von der später gewachsenen Verantwortung und sonstigen erreichten Qualifikationen abhängig gemacht werden. Entscheidend ist nun allein der Stand der Vergütung zum Zeitpunkt der Freistellung.

In der Hauptverhandlung war es auch um die Bezüge des langjährigen Ex-Chefs der Belegschaftsvertretung gegangen. Er kam in bonusstarken Jahren auf Gesamtvergütungen von bis zu einer 750.000 €. Als Zeuge im Prozess hatte er jedoch betont, an keiner Entgeltfindung zu seiner eigenen Person beteiligt gewesen zu sein. Das war wohl sein Glück gewesen.

Die richtige Vergütung für den Personalrat

Einem freigestellten Personalratsmitglied ist sein vorheriges Gehalt weiterzuzahlen. Ein Gehaltssprung anlässlich der Wahl zum Personalratsvorsitzenden ist unzulässig. Bleibt ein Mitarbeiter über Jahre als Personalratsmitglied freigestellt, ist sein Gehalt so wie das seiner vergleichbaren Kollegen zu erhöhen. Eine eventuelle Beförderung darf der Dienstherr dabei nur berücksichtigen, wenn er zumindest die Mehrzahl vergleichbarer Mitarbeiter entsprechend befördert.

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