„Elternzeit: Was darf der Dienstherr hier alles per Direktionsrecht vorgeben?“

07. August 2025

Frage: Wir haben gerade ein Problem mit den Elternzeitern. Unser Dienstherr spricht niemandem das Recht auf Elternzeit ab. Aber er möchte den ersten Tag der Elternzeit festlegen. Darf er das? Das steht doch so nicht im Gesetz!

Beschäftigte haben Regelungsgewalt

Maria Markatou: Ihr Dienstherr kann den ersten Tag der Elternzeit nicht festlegen!

Beschäftigte haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit. Dabei müssen sie bestimmte Antragsfristen einhalten und inhaltlich bestimmte Formalien beachten – mehr aber auch nicht. Insbesondere kann der Dienstherr nicht den ersten Tag der Elternzeit festlegen. Das steht erstens nicht im Gesetz und zweitens gibt es auch Rechtsprechung hierzu. Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kann der Dienstherr nicht bestimmen, wann der erste Tag der Elternzeit sein soll (15.11.2018, Az. 14 Sa 654/18).

Der Fall: Eine Lehrerin wollte nach der Geburt ihres zweiten Kindes Elternzeit nehmen. Da ihr Mutterschutz mitten in den Sommerferien endete, wollte sie die Elternzeit nach den Sommerferien starten lassen. Ihr Dienstherr lehnte dies ab. Sie dürfe die Sommerferien nicht „aussparen“, sondern müsse mit der Elternzeit gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist starten.

Eltern dürfen selbstbestimmt handeln

Das Urteil: Das sahen die Richter am LAG Berlin-Brandenburg anders. Die Elternzeit dürfe selbstverständlich auch nach den Sommerferien starten. Arbeitgeber haben nur einen Anspruch auf rechtzeitige Ankündigung der Elternzeit, sie müssen die Elternzeit aber nicht genehmigen und können auch nicht den Beginn der Elternzeit festlegen. Das wäre ja noch schöner, wenn Ihr Dienstherr Ihnen jetzt auch vorschreiben könnte, wann Sie in Elternzeit gehen dürfen.

Rechtzeitige Anzeige ist Pflicht

Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen hier lediglich Folgendes beachten: Das Gesetz sieht bestimmte Anzeigefristen vor, die sie einzuhalten haben. Nach § 16 Abs. 1 BEEG hat der Arbeitnehmer die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vorher anzuzeigen.

Wichtig: Urlaubskürzung ist möglich

Denken Sie bzw. Ihre Kollegen bei Planung der Elternzeit auch immer daran, dass Ihr Dienstherr das Recht hat, den Urlaub während der Elternzeit um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit zu kürzen. Wichtig ist hier, dass es auf den Kalendermonat ankommt, nicht auf den rechnerischen Monat.

 Mein Tipp: Denken Sie an das Elterngeld!

Gehen Sie oder Kollegen, Kolleginnen in Elternzeit, dann denken Sie doch auch gleich daran, das Elterngeld zu beantragen. Das steht Ihnen ja zu und wenn man mit dem Antrag auf Elternzeit sowieso gerade bei den Formalien zugange ist, dann kann man das gleich mit erledigen.

Anzeige der Elternzeit: Formalien beachten

  • Die Anzeige muss schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift, zugehen. E-Mail oder Telefax genügen nicht.
  • Beansprucht Ihre Kollegin oder Ihr Kollege Elternzeit für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

So könnten Ihre Kolleginnen und Kollegen Elternzeit beantragen:

Muster-Formulierung: Anzeige der Elternzeit

Downloads zum Thema

Mein Tipp: Teilzeitarbeit während Elternzeit erlaubt


Viele Beschäftigte haben Angst, dass sie während der Elternzeit den Anschluss an das Berufsleben verlieren. Geben Sie ihnen den Tipp, dass eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit erlaubt ist: die sogenannte Elternteilzeit. Bis zu 32 Wochenstunden sind so ableistbar.

Direktionsrecht Elternzeit
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