Frage: Wir haben gerade ein Problem mit den Elternzeitern. Unser Dienstherr spricht niemandem das Recht auf Elternzeit ab. Aber er möchte den ersten Tag der Elternzeit festlegen. Darf er das? Das steht doch so nicht im Gesetz!
Beschäftigte haben Regelungsgewalt
Maria Markatou: Ihr Dienstherr kann den ersten Tag der Elternzeit nicht festlegen!
Beschäftigte haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit. Dabei müssen sie bestimmte Antragsfristen einhalten und inhaltlich bestimmte Formalien beachten – mehr aber auch nicht. Insbesondere kann der Dienstherr nicht den ersten Tag der Elternzeit festlegen. Das steht erstens nicht im Gesetz und zweitens gibt es auch Rechtsprechung hierzu. Laut Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kann der Dienstherr nicht bestimmen, wann der erste Tag der Elternzeit sein soll (15.11.2018, Az. 14 Sa 654/18).
Der Fall: Eine Lehrerin wollte nach der Geburt ihres zweiten Kindes Elternzeit nehmen. Da ihr Mutterschutz mitten in den Sommerferien endete, wollte sie die Elternzeit nach den Sommerferien starten lassen. Ihr Dienstherr lehnte dies ab. Sie dürfe die Sommerferien nicht „aussparen“, sondern müsse mit der Elternzeit gleich im Anschluss an die Mutterschutzfrist starten.
Eltern dürfen selbstbestimmt handeln
Das Urteil: Das sahen die Richter am LAG Berlin-Brandenburg anders. Die Elternzeit dürfe selbstverständlich auch nach den Sommerferien starten. Arbeitgeber haben nur einen Anspruch auf rechtzeitige Ankündigung der Elternzeit, sie müssen die Elternzeit aber nicht genehmigen und können auch nicht den Beginn der Elternzeit festlegen. Das wäre ja noch schöner, wenn Ihr Dienstherr Ihnen jetzt auch vorschreiben könnte, wann Sie in Elternzeit gehen dürfen.
Rechtzeitige Anzeige ist Pflicht
Ihre Kolleginnen und Kollegen müssen hier lediglich Folgendes beachten: Das Gesetz sieht bestimmte Anzeigefristen vor, die sie einzuhalten haben. Nach § 16 Abs. 1 BEEG hat der Arbeitnehmer die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vorher anzuzeigen.
Anzeige der Elternzeit: Formalien beachten
- Die Anzeige muss schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift, zugehen. E-Mail oder Telefax genügen nicht.
- Beansprucht Ihre Kollegin oder Ihr Kollege Elternzeit für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
So könnten Ihre Kolleginnen und Kollegen Elternzeit beantragen:
Muster-Formulierung: Anzeige der Elternzeit
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