Höhergruppierung: Wie viel Gehalt gibt es rückwirkend?

04. April 2025

Frage: Unsere Personalabteilung hat extern eine Stellenbewertung in Auftrag gegeben. Das hat bei einer Stelle zu einer höheren Eingruppierung geführt. Es ist unstreitig, dass die Beschäftigte auf dieser Stelle diese nun höher bewerteten Aufgaben mit Amtsantritt vor rund 5 Jahren übernommen hat und ausübt. Sie wurde rückwirkend höher eingruppiert. Dennoch sollen ihr die daraus resultierenden Nachzahlungen unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen des § 37 TVöD, also nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Ist das korrekt?

§ 37 TVöD: Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Differenzieren Sie!

Maria Markatou: Ihre Dienststellenleitung hat korrekt gehandelt.

Sie müssen hier differenzieren: Die rückwirkende Höhergruppierung ist zu unterscheiden von den Geldansprüchen – die Höhergruppierung an sich unterliegt nicht der Ausschlussfrist nach dem TVöD. Ihre Kollegin muss also rückwirkend höhergestuft werden. Das ist ja auch gemacht worden. Die finanzielle Abwicklung, der aus der Höhergruppierung resultierende Anspruch auf ein höheres Gehalt, unterliegt aber leider der Ausschlussfrist von 6 Monaten. Die Ausschlussfrist umfasst Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Das sind solche, die Dienstherr und Dienstnehmender aufgrund der arbeitsvertraglich begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Die Entgeltansprüche fallen hier klassischerweise darunter.

Damit entgeht Ihrer Kollegin aber auch jede Menge Geld. Was natürlich bitter ist, aber immerhin hat sie nun für die Zukunft einen höheren Gehaltsanspruch. Das ist ja auch etwas in diesen unsicheren Zeiten!

Mein Tipp: Prüfen Sie einen Rechtsmissbrauch

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Dienstherr sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Dafür haben Sie mir zwar keine Anhaltspunkte geliefert, aber vielleicht prüfen Sie dies noch mal nach.
Ein Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn der Dienststellenleitung von Anfang an bewusst war, dass die Eingruppierung nicht richtig erfolgt ist, sie es aber „ignoriert“ hat.
Und denken Sie bitte auch immer daran, dass die Ausschlussfrist auch für den Dienstherrn gilt. Auch er muss sich bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Beschäftigten an die 6-Monats-Frist halten! So sieht es der TVöD vor.

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