Cocktailkurse sind keine berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeit

11. März 2025

Bei der korrekten Eingruppierung und damit der korrekten Besoldung kommt es auch auf berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten an. Hat etwa ein Lehrer schon Lehrerfahrung an anderer Stelle sammeln können, z. B. als Freiberufler bei der VHS, können ihm diese Zeiten für seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst anerkannt werden. Stufenlaufzeiten können so schneller erreicht werden. Doch nicht jede Vorbeschäftigung ist berücksichtigungsfähig (Verwaltungsgericht Aachen, 20.1.2025, Az. 1 K 2377/23).

Der Fall: Ein Realschullehrer aus der Städteregion Aachen hatte geklagt. Er war der Meinung, dass er anzuerkennende Vordienstzeiten habe, daher müsse er eine höhere Besoldung erhalten. Der Lehrer hatte Mitarbeitern aus dem Hotel-, Restaurant- und Cateringgewerbe Cocktailschulungen gegeben.

Info: Vorbeschäftigung: Welche Vorbeschäftigung ist förderlich?


Eine Vorbeschäftigung ist grundsätzlich dann förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h., wenn die Dienstausübung entweder aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen erst ermöglicht oder zumindest erleichtert und verbessert wird.

Ein Cocktailkurs ist kein Unterricht

Das Urteil: Der Lehrer scheiterte mit seiner Klage. Sein Wunsch nach Anerkennung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung wurde abgewiesen. Der Lehrer war über mehrere Jahre Betreiber einer Gesellschaft, die Cocktailkurse und Barcatering anbietet. Dies ist unstreitig. Diese Tätigkeit ist aber nicht als förderlich für seine Arbeit als Lehrer anzuerkennen. Das Halten von Cocktailkursen ist weder qualitativ noch quantitativ mit der Tätigkeit eines Realschullehrers vergleichbar. Auch sind die Anforderungen an die Erstellung eines Cocktailkurses nicht mit der Erstellung eines differenzierten Lehrplans für einen Schulunterricht in den Schulklassen 5 bis 10 vergleichbar. Die Klage musste abgewiesen werden.

Fazit: Was bringt Sie weiter?

Wenn es um die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten geht, sollten Sie und Ihre Kollegen sich immer folgende Kontrollfragen stellen: Was aus meinen Vorbeschäftigungen ist mir auf der jetzigen Stelle nützlich? Welche Vorkenntnisse, welche Tätigkeitsbestandteile aus meinen früheren Tätigkeiten erleichtern mir die jetzige Arbeit ganz konkret?

Wenn sich der Lehrer diese Fragen ernsthaft gestellt hätte, hätte er wohl gar nicht erst geklagt.

Orientieren Sie sich an § 16 TV-L und dessen „einschlägiger Berufserfahrung“

Das Thema Vorbeschäftigungszeit und Anrechnung ist nicht leicht. Es ist immer auch Auslegungssache und eine Einzelfallentscheidung. Dennoch kann man sich hier sehr schön an § 16 Abs. 2 Tarifvertrag der Länder (TV-L) orientieren. Denn auch hier geht es um die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung, also um Vorbeschäftigungszeiten. Liest man die Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L, wird einem klarer, was einschlägig und damit berücksichtigungsfähig heißt:

§ 16 Abs. 2 TV-L mit Protokollnotiz

Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 TV-L
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des [§ 16 Abs. 2] Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Es geht also immer um einen Zusammenhang zur jetzigen Tätigkeit. Werde ich als Lehrer im öffentlichen Dienst eingestellt und habe vorher schon an einer Privatschule, einer Montessorischule oder Waldorfschule unterrichtet oder sogar selbst ein Nachhilfeinstitut geleitet (etwa eine Schülerhilfe), kann dies eine anerkennenswerte Vorbeschäftigungszeit sein. Ein Kochkurs aber nicht (außer vielleicht, ich unterrichte Hauswirtschaft).

Sie müssen immer von der jetzt aktuellen Tätigkeit ausgehen und von deren Anforderungen. Was aus Ihrer beruflichen Vergangenheit erleichtert es Ihnen, diese Anforderungen zu bewältigen? Dies kann anerkennenswert sein!

Vorbeschäftigung
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