Frage: Was muss beachtet werden, wenn unser Dienstherr einem schwerbehinderten Kollegen (Grad der Behinderung von 50) während der 6-monatigen Probezeit kündigen möchte? Gibt es da irgendwelche Sonderregelungen?
Behördliche Zustimmung
Die Kündigung schwerbehinderter Menschen nach der Wartezeit von 6 Monaten ist grundsätzlich nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Maria Markatou: Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probezeit ist für Sie vor allen Dingen § 173 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zu beachten. Besteht das Dienstverhältnis noch keine 6 Monate, ist die Kündigung des Schwerbehinderten zustimmungsfrei möglich. Dienstherren brauchen also keine behördliche Zustimmung einzuholen; das macht die Kündigung des Schwerbehinderten in der Probezeit leichter möglich. Viele Beschäftigte wissen das gar nicht, obwohl das doch sehr wichtig ist.
Sie als Personalrat sind aber trotzdem vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Zudem muss Ihre Dienststellenleitung vor Ausspruch der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung (SBV) beteiligen (§ 178 SGB IX).
Eine Zustimmung des Personalrats oder der SBV zur Kündigung ist aber nicht erforderlich. Da in den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses weder der Schwerbehindertenschutz noch der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, haben es Dienstherren hier sehr leicht, auch einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen. Geben Sie das auch an Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen weiter, damit sie sich nicht in der Anfangszeit in der Dienststelle in einer trügerischen Sicherheit wiegen.
Zusatzurlaub nicht vergessen
Und erinnern Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auch gleich daran, ihren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte abzurufen. Ich erlebe es in meiner Praxis immer wieder, dass dieser unter den Tisch fällt. Das muss nicht sein, der Urlaub steht ihnen schließlich gesetzlich zu. Den müssen – so finde ich jedenfalls – schwerbehinderte Menschen nicht dem Dienstherrn schenken.
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