Kündigung eines schwerbehinderten Kollegen in der Probezeit?

02. August 2023

Frage: Was muss beachtet werden, wenn unser Dienstherr einem schwerbehinderten Kollegen (Grad der Behinderung von 50) während der 6-monatigen Probezeit kündigen möchte? Gibt es da irgendwelche Sonderregelungen?

Behördliche Zustimmung

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen nach der Wartezeit von 6 Monaten ist grundsätzlich nur mit behördlicher Zustimmung mög­lich.

Maria Markatou: Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in der Probe­zeit ist für Sie vor allen Dingen § 173 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zu beachten. Besteht das Dienstverhältnis noch keine 6 Mo­nate, ist die Kündigung des Schwerbehinder­ten zustimmungsfrei möglich. Dienstherren brauchen also keine behördliche Zustimmung einzuholen; das macht die Kündigung des Schwerbehinderten in der Probezeit leichter möglich. Viele Beschäftigte wissen das gar nicht, obwohl das doch sehr wichtig ist.

Sie als Personalrat sind aber trotzdem vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Zudem muss Ihre Dienststellenleitung vor Ausspruch der Kündigung die Schwerbehindertenvertre­tung (SBV) beteiligen (§ 178 SGB IX).

Eine Zustimmung des Personalrats oder der SBV zur Kündigung ist aber nicht erforder­lich. Da in den ersten 6 Monaten des Dienst­verhältnisses weder der Schwerbehinderten­schutz noch der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, haben es Dienstherren hier sehr leicht, auch einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen. Geben Sie das auch an Ihre schwerbehinder­ten Kolleginnen und Kollegen weiter, damit sie sich nicht in der Anfangszeit in der Dienst­stelle in einer trügerischen Sicherheit wiegen.

Zusatzurlaub nicht vergessen

Und erinnern Sie Ihre Kolleginnen und Kol­legen auch gleich daran, ihren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte abzurufen. Ich erlebe es in meiner Praxis immer wieder, dass die­ser unter den Tisch fällt. Das muss nicht sein, der Urlaub steht ihnen schließlich gesetz­lich zu. Den müssen – so finde ich jedenfalls – schwerbehinderte Menschen nicht dem Dienstherrn schenken.

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