„Was ist eigentlich ein Sozialplan?“

23. Januar 2025

Frage: Die wirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik ist sehr angespannt. Überall werden Leute entlassen. Immer wieder lese ich in diesem Zusammenhang von einem Sozialplan. Auch wenn Entlassungen in der öffentlichen Verwaltung nicht unmittelbar anstehen, könnte dies für die Schließung unseres Theaters gelten. Was ist eigentlich ein Sozialplan und warum schließt der Arbeitgeber einen solchen Sozialplan überhaupt ab?

Antwort Maria Markatou: Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung …

… meistens zwischen einem Betriebsrat und seinem Arbeitgeber. Aber auch im öffentlichen Dienst kann es Sozialpläne geben. So hat beispielsweise nach § 74 Abs. 2 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg der Personalrat mitzubestimmen bei folgenden Angelegenheiten: über die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.

Das Ziel des Sozialplans ist es,

  • Nachteile, die Ihnen und Ihren Kolleginnen und Kollegen durch eine Betriebsänderung entstehen, abzumildern.

Kein Sozialplan ohne Interessenausgleich

In der Praxis werden Verhandlungen über einen Sozialplan und einen Interessenausgleich in aller Regel miteinander verbunden. Trotzdem unterscheiden sie sich wesentlich in Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise.

Der Interessenausgleich

Der Interessenausgleich behandelt die Frage, ob, wie und wann eine Betriebsänderung durchgeführt wird.

Der Sozialplan

Dagegen geht es beim Sozialplan darum, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden, die die Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung erleiden müssen. Insoweit sind auch die Intensität und die Durchsetzbarkeit Ihrer Beteiligungsrechte als Betriebsrat unterschiedlich.

Wichtig: Rechte des Betriebsrats beim Interessenausgleich


Der Arbeitgeber hat einen Interessenausgleich nur ernsthaft zu versuchen. Der Betriebsrat kann ihn aber nicht gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Auch eine Einigungsstelle kann keinen Spruch über das Ob und Wie einer Betriebsänderung fassen, sondern lediglich auf eine gütliche Einigung hinwirken. Die unternehmerisch-wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis über das Ob und Wie der Betriebsänderung bleibt allein beim Arbeitgeber. Anders sieht es beim Sozialplan aus: Hier kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn er keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt. Deren Entscheidung ersetzt sodann eine Einigung mit dem Arbeitgeber.

Der Ablauf in der Praxis

Warum sollte nun ein Arbeitgeber überhaupt freiwillig, also ohne Einschaltung einer Einigungsstelle, einen Sozialplan vereinbaren? Schließlich wird ihn das eine Menge Geld kosten.

In der Praxis gibt es vornehmlich 2 Fallgestaltungen:

  • Der Arbeitgeber möchte sich einfach mit Geld freikaufen. Er besitzt das Geld oder kann es sich ohne größere Probleme leihen und möchte keine Kündigungsschutzklagen oder andere schlechte Nachrichten über sich in der Öffentlichkeit lesen. Immer mehr Großunternehmen gehen so vor.
Beispiel: Keine weitere Abfindung

Dem 58-jährigen Bankangestellten Arno Schröder soll gekündigt werden. Nach dem Sozialplan erhält er eine Abfindung von 250.000 €, die auf weitere Abfindungen anzurechnen ist. Würde er eine Klage gegen die geplante Kündigung einreichen, müsste er im Rahmen eines Vergleichs eine Abfindung erzielen, die über 250.000 € liegt, um mehr als die im Sozialplan vorgesehene Abfindung zu erhalten. Da dies sehr unwahrscheinlich ist, wird Arno Schröder voraussichtlich erst gar nicht gegen die Kündigung vorgehen.

  • Ein Arbeitgeber befindet sich vor Abschluss eines Sozialplans in der Regel in einer wirtschaftlichen Krise und ist aus seiner Sicht gezwungen, einer großen Anzahl von Mitarbeitern zu kündigen. Sein Interesse ist es nun, schnell eine möglichst große Rechtssicherheit zu erlangen. Und selbst wenn seine Arbeitnehmer gegen die Kündigungen klagen würden, sollen diese Klagen wenig Aussicht auf Erfolg haben. Deshalb – und nur deshalb – führt er ernste Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Er möchte erreichen, dass der Betriebsrat seine Unterschrift unter den Interessenausgleich und auch unter eine Namensliste mit den zu kündigenden Kollegen setzt. Dann kommt § 1 Abs. 5 Kündigungsschutz­gesetz ins Spiel. Der Mitarbeiter wird es in einem Kündigungsschutzprozess schwer haben, gegen die Kündigung vorzugehen. Das Arbeitsgericht muss nämlich von der Vermutung ausgehen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und darf die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen.

Das Vorgehen der Betriebsräte

In der Praxis weigern sich Betriebsräte deshalb meistens so lange, den Interessenausgleich zu unterschreiben, bis auch eine angemessene Lösung über den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile gefunden ist.

Und genau das geschieht im Sozialplan. Die Betriebsräte unterschreiben den Interessenausgleich nur, wenn gleichzeitig auch eine Unterschrift unter den Sozialplan erfolgt.

Sozialplan
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