Frage: Die Dienststelle will die Kernarbeitszeit verkürzen und gleichzeitig mehr Präsenzpflicht einführen, um die „Teamkultur zu stärken“. Wir wurden erst informiert, nachdem die neuen Zeiten in Kraft waren. Was können wir nachträglich noch tun?
Maria Markatou: Wenn Ihre Dienststelle plötzlich die Kernarbeitszeit verkürzt, gleichzeitig mehr Präsenzpflicht einführt und Sie erst nach Inkrafttreten informiert, ist das nicht einfach nur schlechter Stil. Es ist ein klarer Verstoß gegen Ihr zwingendes Mitbestimmungsrecht.
Sie müssen das nicht hinnehmen. Im Gegenteil, Sie haben jetzt mehrere nachträgliche Handlungsmöglichkeiten, mit denen Sie Ihre Rechte durchsetzen und die Situation ordnen können.
1. Warum die Dienststelle Sie hätte beteiligen müssen
Änderungen von
- Kernarbeitszeiten,
- Präsenzpflichten,
- Homeoffice-Regelungen,
- Dienstzeiten
unterliegen fast überall im öffentlichen Dienst der zwingenden Mitbestimmung des Personalrats (z. B. § 80 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BPersVG und parallele Vorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen).
Das bedeutet:
Ohne Ihre Zustimmung dürfen solche Regelungen nicht in Kraft treten.
Dass man Sie erst hinterher informiert, zeigt 2 Probleme:
- Die Dienststelle ignoriert Beteiligungsrechte.
- Sie greift aktiv in die Arbeitszeitgestaltung ein, obwohl dies rechtlich nur gemeinsam mit Ihnen geht.
Diese Ausgangslage ist wichtig, denn daraus leiten sich Ihre Handlungsmöglichkeiten ab.
2. Was Sie jetzt unmittelbar tun können
Förmliche Rüge der Rechtsverletzung
Stellen Sie zunächst schriftlich klar, dass die Dienststelle ein zwingendes Mitbestimmungsrecht verletzt hat.
Das ist wichtig, um
- Fristen zu wahren,
- die Rechtslage eindeutig zu dokumentieren und
- ein ordentliches Verfahren in Gang zu setzen.
Formulierungen wie „Wir stellen fest, dass …“ oder „Der Personalrat verlangt …“ reichen völlig.
Mitbestimmungsverfahren einleiten – auch nachträglich!
Mitbestimmung ist nicht „verbraucht“, nur weil die Dienststelle einfach gehandelt hat. Sie können und sollten die Maßnahme offiziell in das Mitbestimmungsverfahren überführen.
Das bedeutet:
- Die Dienststelle muss Ihnen die geplanten Arbeitszeitregelungen schriftlich vorlegen.
- Sie prüfen, beraten, fordern Unterlagen an.
- Sie treffen anschließend eine Entscheidung.
- Solange das Verfahren läuft, ist die Maßnahme rechtlich schwebend – und im Zweifel nicht wirksam.
Verlangen, die Maßnahme vorerst auszusetzen
Sie dürfen verlangen, dass die neuen Zeiten vorläufig nicht weiter gelten, bis das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist.
Viele Dienststellen knicken hier ein, weil sie wissen, dass ihr Vorgehen angreifbar ist.
3. Stufenverfahren einleiten
Wenn die Dienststelle nicht verhandeln oder ihre Maßnahme nicht zurücknehmen will, können Sie das Stufenverfahren einleiten nach § 71 BPersVG bzw. den entsprechenden Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen.
4. Was Sie jetzt strategisch tun können
a) Gespräch suchen – aber nicht ohne rechtliche Grundlage
Sie können der Dienststelle anbieten, ein geordnetes Verfahren nachzuholen.
Das zeigt Kooperationsbereitschaft, ohne Ihre Rechte preiszugeben.
b) Auf Transparenz drängen
Fordern Sie alle Unterlagen:
- warum diese Änderungen nötig seien,
- welche Probleme vorher bestanden hätten,
- welche Alternativen geprüft wurden,
- welche Auswirkungen erwartet werden.
c) Auswirkungen auf Beschäftigte prüfen
Fragen Sie nach:
- Welche Beschäftigtengruppen sind besonders betroffen?
- Gibt es Auswirkungen auf Teilzeitkräfte?
- Wie wirkt sich die Regelung auf Menschen mit Behinderung aus?
Diese Punkte sind entscheidend – und erhöhen den Druck auf die Dienststelle.
5. Was Sie tun können, falls die Maßnahme schon wirkt
Selbst wenn die Regelungen bereits „gelebt“ werden, gilt: Rechtswidrig bleibt rechtswidrig.
Falls sich die Dienststelle weigert, die Maßnahme zurückzunehmen, können Sie die Rechtsaufsicht einschalten, das Stufenverfahren einleiten und im äußersten Fall je nach Landesrecht ein Beschlussverfahren anstrengen.
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