Kommt es bei Ihnen in der Dienststelle zu Kündigungen, stellt sich für Sie immer die Frage, ob Sie ein bloßes Anhörungsrecht oder ein starkes Mitbestimmungsrecht haben.
Landespersonalvertretungsgesetze ähneln dem BPersVG zwar meist stark, in Einzelbereichen können sich aber auch deutliche Abweichungen ergeben. Ziehen Sie deswegen immer Ihr LPersVG heran (außer natürlich, für Sie gilt das BPersVG)!
Als Personalrat im Bund müssen Sie nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vor jeder ordentlichen Kündigung beteiligt werden. Sie können gegen diese Kündigung Einwände erheben, so ist es in § 85 Abs. 1 BPersVG festgelegt. Das Beteiligungsrecht nach § 85 BPersVG ist aber ein bloßes Mitwirkungsrecht, das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Sie informieren und Ihre eventuellen Einwendungen zur Kenntnis nehmen. Ihre Zustimmung zur Kündigung benötigt er aber nicht.
Ein Einwendungsrecht gegen die Kündigung haben Sie unter anderem, wenn Ihr Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Belange nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG).
Eine Kündigung ohne Ihre Beteiligung oder mit fehlerhafter Beteiligung ist aber unwirksam. Ganz egal, wie stichhaltig der Kündigungsgrund des Dienstherrn ist.
LPersVG nicht vergessen!
Denn Landesrecht regelt oft die Zustimmungspflicht zur ordentlichen Kündigung:
• Berlin (§ 87 Nr. 8 PersVG)
• Brandenburg (§ 63 Abs. 1 Nr. 17 PersVG Bra)
• Bremen (§ 65 Abs. 1 Buchst. c PersVG Brem)
• Hamburg (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersV)
• Hessen (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i HPVG)
• Mecklenburg-Vorpommern (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG MV)
• Niedersachsen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG MV)
• Nordrhein-Westfalen (§ 72a Abs. 1 LPVG NRW)
• Saarland (§ 80 Abs. 1b Nr. 8 SPersVG)
• Sachsen-Anhalt (§ 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA)
• Schleswig-Holstein (§ 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H.)
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