Mutterschutz im Arbeitsrecht – das Thema ist wirklich nicht neu, und dennoch kommen immer wieder Fragen auf. Damit Sie 2026 gut und effizient mit dem Mutterschutz umgehen können, habe ich Ihnen hier 12 wichtige Fragen zum Thema beantwortet.
1. Darf beim Vorstellungsgespräch nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt werden?
Grundsätzlich nein. Denn dies ist eine diskriminierende Frage. Und selbst wenn Ihr Dienstherr fragt: Die Frau hat sogar ein Recht zur Lüge, ohne dass ihr – wenn die Wahrheit ans Licht kommt – ein Strick daraus gedreht werden könnte. Der Arbeitsvertrag kann nicht angefochten, die Schwangere nicht abgemahnt werden.
2. Die Arbeitnehmerin muss dem Dienstherrn doch ihre Schwangerschaft mitteilen, oder?
Nein, das muss sie nicht. Obwohl sich an die Schwangerschaft viele Pflichten und Rechte des Dienstherrn für die Mutter anschließen, ist die Information über eine Schwangerschaft kein Muss. Es gibt lediglich eine sogenannte Sollvorschrift in § 15 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). „Sollen“ heißt aber nicht „müssen“. Wenn die Mitarbeiterin die Schwangerschaft aber mitteilt, muss Ihr Dienstherr diese der zuständigen Aufsichtsbehörde (meist das Gewerbeaufsichts- oder das Arbeitsschutzamt) unverzüglich (formlos) anzeigen. Erfährt der Dienstherr von der Schwangerschaft auf andere Weise, entfällt diese Mitteilungspflicht für ihn.
3. Was sind eigentlich Beschäftigungsverbote?
Es gibt individuelle und allgemeine Beschäftigungsverbote. Individuelle Beschäftigungsverbote orientieren sich an der individuellen Situation der Frau. Deshalb ist hierzu auch ein ärztliches Attest notwendig. Es greift etwa, wenn
- die Arbeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet (z. B. die werdende Mutter arbeitet als Röntgen-Kraft) oder
- arbeitsplatzbedingter psychischer Stress keine Beschäftigung mehr erlaubt (z. B. wenn die werdende Mutter im Strafvollzug arbeitet).
Solange das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht aufgehoben ist, darf die Mitarbeiterin nicht zu untersagten Arbeiten herangezogen werden.
Allgemeine Beschäftigungsverbote betreffen Arbeiten, die generell als gesundheitsgefährdend eingestuft werden (möglich bei Tätigkeit in der Forschung). Allgemeine Beschäftigungsverbote gelten deshalb für alle schwangeren und stillenden Frauen gleichermaßen.
4. Gibt es den Mutterschutz auch bei Fehlgeburten?
Ja, das ist seit Mitte 2025 der Fall. Nach § 3 Abs. 5 MuSchG darf ein Dienstherr eine Frau bei einer Fehlgeburt nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
- bis zum Ablauf von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) oder
- bis zum Ablauf von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. SSW oder
- bis zum Ablauf von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. SSW.
Die Grundregel zum Mutterschutz ist, dass eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden darf (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Nach der Entbindung darf sie bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf 12 Wochen
- bei Frühgeburten,
- bei Mehrlingsgeburten und,
- wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.
5. Welche Verbote gibt es?
Die wichtigsten Verbote sind in § 11 MuSchG geregelt. Danach dürfen Schwangere z. B.
- nicht schwer körperlich arbeiten,
- nicht im Akkord tätig sein,
- keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können,
- nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo eingesetzt werden,
- nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen,
- nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z. B. durch Fußantrieb),
- nicht der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt werden,
- keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen,
- nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in 2 Wochen arbeiten,
- nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.
Hier noch ein Fall aus der Praxis: Für ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer Infektion mit Aids- oder Hepatitisviren vorgebeugt werden soll, genügt bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit (Bundesverwaltungsgericht, 27.5.1993, Az. 5 C 42/89, und 26.4.2005, Az. 5 C 11/04).
6. Kann der Mitarbeiterin gekündigt werden, wenn sie schwanger ist?
Schwangeren und jungen Müttern darf im Normalfall bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das Kündigungsverbot gilt schon in der Probezeit und auch dann, wenn die Mitarbeiterin noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat!
7. Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsverbot?
Ja, die gibt es. Etwa, wenn der Arbeitsplatz der Schwangeren wegfällt oder sich die Schwangere dem Dienstherrn gegenüber strafbar macht. Das Kündigungsverbot gewährt ja keine „Narrenfreiheit“.
Ihr Dienstherr kann in einem solchen Fall aber nicht direkt kündigen. Vielmehr muss er die Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde vor Ausspruch für zulässig erklären lassen; andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
8. Was muss der Dienstherr zahlen, wenn die Mitarbeiterin in Mutterschutz geht?
Als Dienstherr ist er verpflichtet, Ihrer Mitarbeiterin, die z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Mutterschutzfristen ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen muss, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen. Bei der Höhe des Arbeitsverdienstes muss er alle regelmäßigen festen Bezüge einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Prämien, Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zwischenzeitlich eintretende Tariferhöhungen berücksichtigen.
Auch während der Mutterschutzfristen kurz vor und nach der Geburt soll die Mitarbeiterin finanziell abgesichert sein. Dies geschieht durch eine Kombination von Leistungen der Sozialversicherungsträger und vom Dienstherrn. Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse der Mitarbeiterin ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 € pro Tag (bei privat Versicherten werden vom Bundesversicherungsamt 210 € pro Monat bezahlt). Den Rest muss der Dienstherr zuschießen – bis die Summe dem Durchschnitts-Nettoverdienst der vergangenen 3 Monate entspricht.
9. Gilt der Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburten?
In seltenen Fällen kommt es vor, dass die Entbindung mit dem Tod des Kindes endet oder das Ungeborene schon im Mutterleib verstirbt. Aus rein rechtlicher Sicht stellt sich dann die Frage, ob der 4-monatige nachlaufende Kündigungsschutz nach der Entbindung dann noch gilt. Nach § 17 MuSchG ist dies der Fall für eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.
10. Kann der Mutterschutz vom Urlaub abgezogen werden?
Zeiten, in denen die Mitarbeiterin wegen mutterschutzrechtlicher Bestimmungen nicht arbeitet, gelten als Beschäftigungszeiten. Das bedeutet, dass Ihr Dienstherr den Jahresurlaub – anders als bei der Elternzeit – wegen dieser Ausfallzeiten nicht verkürzen darf! Und kann die Mitarbeiterin ihren Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen, kann sie diesen nach Ende des Mutterschutzes im laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachholen.
11. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht der Arbeitnehmerin?
Ihre Kollegin kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. Kündigt die Mitarbeiterin im Rahmen dieser Möglichkeiten und stellt Ihr Dienstherr sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder ein, so gilt – soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungszeit abhängen – das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Arbeitnehmerin in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt war.
12. Läuft eine Befristung trotz Schwangerschaft aus?
Wurde mit der betroffenen Mitarbeiterin rechtswirksam ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, endet dieser unabhängig von der Schwangerschaft zum vereinbarten Zeitpunkt. Er verlängert sich also nicht automatisch durch die Schwangerschaft.
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