Homeoffice allein macht noch keinen Arbeitsunfall

09. Dezember 2025

Die meisten Unfälle ereignen sich im Haushalt. Das gilt sogar für das Homeoffice – und dann stellt sich natürlich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9.10.2025, Az. L 21 U 47/23).

Der Fall: Ein Softwareentwickler lebte in einer Wohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses. Das Wohnzimmer war gleichzeitig sein Homeoffice. Mitten in einer Telefonkonferenz bemerkte er, dass Rauch in das Wohnzimmer eintrat. Er öffnete die Tür zum Wohnungsflur, um nach der Ursache zu schauen.

In diesem Moment explodierten die beiden E-Roller-Akkus, die er neben der Wohnungstür innen abgelegt hatte. Der Mann flüchtete zum Fenster des Wohnzimmers und ließ sich schließlich vom Fensterbrett in den Innenhof fallen. Dabei erlitt er Knochenbrüche an beiden Füßen. Die Brandursache war, wie die Feuerwehr festgestellt hat, ein Akku-Defekt.

Der Mann wollte das Geschehen als Arbeitsunfall anerkennen lassen, auch das Homeoffice steht schließlich unter dem Schutz der Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft (BG) weigerte sich, sie sah keine Nähe zur Arbeit. Also landete der Fall vor Gericht.

Info: Unfallkasse: Welche Unfallversicherung ist für Sie zuständig?


Man spricht immer einfach von der BG oder Unfallkasse. Aber wer ist für Sie zuständig? Nun, es kommt drauf an:

Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände versichern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (bei Bund, Ländern und Gemeinden einschließlich Besitz-/Beteiligungsgesellschaften), jedoch nicht Beamte, also:

– in Verwaltungen (z. B. Ministerien, Gerichte, Landratsämter)
– im Gesundheitsdienst (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Gesundheits- und Veterinärämter)
– in Entsorgungs-, Versorgungs-, Reinigungs- und Dienstleistungseinrichtungen (z. B. Abfallbeseitigung, Kläranlagen)
– im Bildungswesen (Kindergärten, allgemein- und berufsbildende Schulen)
– im Bauwesen (z. B. Bauhöfe, Straßenbau)
– in der Land-, Garten- und Forstwirtschaft (z. B. staatliche Forst- und Landwirtschaft, Tiergärten)
– in Versammlungsstätten, kulturellen Einrichtungen (z. B. Theater)
– im Verkehrs- und Nachrichtenwesen (z. B. Flughäfen)
– in sonstigen Betrieben (z. B. Aufsichtsstellen)

Ihre verbeamteten Kollegen erhalten eine Unfallfürsorge über die Beamtenversorgung.

    Keine Nähe zur Arbeit, kein Arbeitsunfall

    Das Urteil: Es handelte sich nicht um einen Arbeitsunfall. Ein innerer Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten, im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit als Softwareentwickler lag nicht vor. Eine hinreichend enge sachliche Beziehung mit der Telefonkonferenz gibt es nicht. Schließlich sind die Verletzungen erst beim Sprung entstanden und nicht noch im Wohnzimmer mitten bei der Arbeit oder als er noch mit dem Headset auf dem Kopf zur Tür hinausschaute. Mit dem Sprung wollte der Mann sein Leben retten. Das ist eine Privatangelegenheit und hat nichts mit der Arbeit zu tun.

    Zwar ist anerkannt, dass ein Arbeitsunfall im Homeoffice beim Benutzen von privaten Gegenständen passieren kann, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienend benutzt werden (Bundessozialgericht, 21.3.2024, Az. B 2 U 14/21 R). Dies war hier nicht der Fall, die Akkus wurden ja nicht für die konkrete Tätigkeit des Softwareentwicklers (Telefonkonferenz) genutzt.

    Fazit: Nähe als Stichwort

    Möchten Sie einen Arbeitsunfall geltend machen, müssen Sie immer die Nähe zur Arbeit darstellen. Hätte der Beschäftigte im Fall z. B. seinen Monitor in der Telefonkonferenz richten wollen und wäre dabei über seine eigenen Füße gestolpert und hätte sich verletzt, wäre dies als Arbeitsunfall anerkannt worden. Ohne Bezug zur Arbeit kann es kein Arbeitsunfall sein.

    Diese Leistungen bieten BG bzw. Unfallkasse

    Bevor eine Unfallversicherung dauerhaft in eine Rentenzahlung oder Ähnliches eintritt, wird sie versuchen, die Gesundheit wiederherzustellen, die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit zu mindern und/oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Zu diesen geeigneten Mitteln gehören die medizinische Erstversorgung, Reha-Maßnahmen (Kuren), aber auch Wiedereingliederungsmaßnahmen. Dabei legen die BGs Wert auf die berufliche wie auch auf die soziale Wiedereingliederung. Während der Reha-Maßnahmen müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen natürlich auch von etwas leben. Deswegen zahlen die Unfallversicherungen hier Verletzten- und Übergangsgeld.

    Leider passiert es immer wieder, dass Kolleginnen und Kollegen nach einem Unfall nicht mehr gesund werden oder sogar versterben. Liegt ein Arbeitsunfall vor, dann müssen die Unfallversicherungsträger hier eine Rente an den verunfallten Kollegen zahlen. Verstirbt der Kollege, stehen den Hinterbliebenen ebenfalls Rentenleistungen zu. Betroffene sollten sich gut beraten lassen, damit sie so gut wie möglich versorgt werden.

    Unfallversicherungsschutz
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