Personalratsamt muss nicht zum Karriereknick führen

05. April 2022

Das Personalratsamt ist ein Ehrenamt. Sie dürfen wegen der Ausübung Ihres Amts nicht bevorzugt, aber auch nicht benachteiligt werden. Ihnen dürfen aus der Amtsausübung vor allen Dingen keine finanziellen Nachteile entstehen. Das heißt, dass auf Freistellungen keine Gehaltseinbußen folgen dürfen, das heißt aber auch, dass Sie keine Nachteile in Ihrer Laufbahn erleiden dürfen. Ihre Laufbahn ist bei Freistellung fiktiv nachzuzeichnen.

Auch Freigestellte müssen beurteilt werden

Das führt zum einen dazu, dass auch die Freigestellten grundsätzlich dienstlich beurteilt werden müssen. Fraglich ist dann aber, wie das gehen soll, wenn es keinen regulären Dienst gibt, der beurteilt werden kann. Die Lösung:

Der berufliche Werdegang eines Personalratsmitglieds ist mangels aktueller dienstlicher Beurteilung prognostisch (fiktiv) nachzuzeichnen. Wegen des Benachteiligungsverbots muss der Dienstherr dem Personalratsmitglied dabei eine berufliche Entwicklung zukommen lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre.

Kompetenz kann unterstellt werden

Zeichnet Ihr Dienstherr die fiktive Laufbahn nun nach, darf er nicht einfach die bisherigen Beurteilungen nehmen und danach urteilen. So nach dem Motto, der konnte immer schon nichts, das bleibt auch weiterhin so … Nein, er muss auch das Wissen, das ein Mitarbeiter bei seiner Laufbahn wahrscheinlich erworben hätte, als erworben unterstellen. Tut er dies nicht, würde er ihn wieder benachteiligen.

Bildung von Vergleichsgruppen

Ihr Dienstherr ist in der Methode frei, wie er die Laufbahn fiktiv nachzeichnet. Meist aber werden Vergleichsgruppen gebildet. Beamte und Tarifbeschäftigte müssen getrennt betrachtet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass in die Vergleichsgruppe folgende Kolleginnen und Kollegen mit aufgenommen werden, die

  • in ähnlicher beruflicher Situation mit ähnlichem Niveau und ähnlicher Qualifikation sind,
  • dasselbe statusrechtliche Amt bekleiden,
  • in der gleichen Entgeltoder Besoldungsgruppe sind,
  • ähnliche Beurteilungen aufweisen.

Ihr Dienstherr muss nun betrachten, wie die Entwicklung in der Vergleichsgruppe stattgefunden hat, und den Freigestellten

„mitziehen“. Schwierig ist bei der Bildung von Vergleichsgruppen, dass sich ja auch die anderen Beschäftigten weiterentwickeln, zum Teil vielleicht auch atypische Karrieren einschlagen. Wie kann dann der Vergleich sichergestellt werden?

Nun, solange noch die Hälfte der Beschäftigten vorhanden sind, die in der ursprünglichen Vergleichsgruppe waren, kann der Vergleich in dieser Gruppe weiterhin vollzogen werden (Verwaltungsgericht München, 5.2.2018, Az. M 5 E 17.5748).

Als Personalrat haben Sie im Übrigen keinen Anspruch darauf, dass Ihr Dienstherr die Vergleichsmethode wählt, die für Sie am günstigsten ist.

Ihr Dienstherr sollte zudem immer dokumentieren, wen er warum in die Vergleichsgruppe mit aufgenommen hat. So sichert er sich zum einen ab, aber auch Ihren Kollegen, Ihre Kollegin, die dann den Vergleich bzw. die Verlgeichbarkeit immer gut überprüfen kann (Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, 5.10.2012, Az. 1 B 681/12).

Fiktive Laufbahnnachzeichnung auch bei teilfreigestellten Mitgliedern des Personalrats?

Dass bei freigestellten Mitgliedern eine fiktive Laufbahn nachgezeichnet werden muss, ist nachvollziehbar. Bei teilfreigestellten ist das schon nicht ganz so klar, schließlich gibt es hier ja noch einen Teildienst, der beurteilt werden kann.

Hier kommt es darauf an, ob das Mitglied durch seine Tätigkeit genug Anhaltspunkte geliefert hat, die eine Beurteilung möglich machen. Falls nein, muss der Dienstherr wieder fiktiv nachzeichnen, so das OVG Lüneburg:

„Es bedarf in einer dienstlichen Beurteilung der fiktiven Nachzeichnung der Laufbahn, wenn das freigestellte Personalratsmitglied während des Beurteilungszeitraums zwar Dienst geleistet hat, aber im Übrigen in erheblichem Umfang freigestellt war, sodass die dienstliche Tätigkeit nicht ausreichend repräsentativ ist, um die Qualifikation des freigestellten Beamten für den gesamten Beurteilungszeitraum zu beurteilen“ (OVG Lüneburg, 16.12.2015, Az. 5 ME 197/15).

Anschaulich wird das Ganze sehr gut auch in diesem Fall aus der Praxis:

Der freigestellte Sozialpädagoge

Ein Diplom-Sozialpädagoge ist seit 1995 bei der Stadt beschäftigt, unter anderem als stellvertretender Schulamtsleiter. In der internen Jobbörse hatte er sich 2-mal innerhalb von 3 Jahren erfolglos auf dieselbe Stelle der Sachgebietsleitung beworben. Nach der 2. Ablehnung hatte er einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Das lehnte der Dienstherr wegen mangelnder Qualifikation ab. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung komme hier nicht in Betracht, da der Pädagoge nur zu 61 % freigestellt sei. Der Fall landete vor Gericht.

Die Richter waren anderer Meinung, der Pädagoge habe die gleichen beruflichen Qualifikationen wie die Bewerberin, die sich schlussendlich durchgesetzt habe. Durch die Ablehnung sei er als Personalratsmitglied in seinem beruflichen Werdegang benachteiligt worden. Die Pflicht des Dienstherrn zur Laufbahnnachzeichnung bestehe auch bei Teilfreistellung (Arbeitsgericht Stuttgart, 22.2.2012, Az. 22 Ca 6204/11). Der Pädagoge musste hochgruppiert werden.

Kann man sich während der Freistellung auf andere Arbeitsplätze bewerben?

Ja absolut. Denn müssten Sie als Personalrat damit warten, bis Sie nicht mehr freigestellt sind, bestünde die Gefahr, dass vergleichbare Beschäftigte Sie laufbahnmäßig überholen. Dann wäre das wieder eine Benachteiligung durch Ihr Personalratsamt.

Auch eine Bewerbung auf einen anderen Dienstposten ist möglich. Ob Sie das während einer Freistellung aber tun sollten, lasse ich mal dahingestellt. Es gibt ja vielleicht Kolleginnen und Kollegen, die den Dienstposten wirklich ausüben könnten. Hier wäre ich der Meinung, dass man dann diesen das Feld überlassen sollte. Aber wie immer entscheidet der persönliche Einzelfall.

Erprobung von Personalratsmitgliedern bei langer Freistellung

Es gibt Personalräte, die sind über viele, viele Jahre freigestellt. Wenn sie dann einen Beförderungsdienstposten mit Arbeitspflicht erhalten, stellt sich natürlich die Frage, ob den Dienstposten überhaupt noch ausgeübt werden kann. Der eine oder andere muss da sicher nachlernen. Beamte können im Einzelfall eine erneute Erprobung durchlaufen, so auch in dem folgenden Fall:

Ein Beamter und Personalratsmitglied war seit 19 Jahren ununterbrochen zu mindestens 90 % vom Dienst freigestellt. Eine belastbare Prognose dahin gehend, dass er den Anforderungen des Beförderungsdienstpostens während der Erprobungsphase gerecht werden könnte, ließ sich nicht mehr treffen. Das führte dazu, dass der Dienstherr den Beamten tatsächlich erproben durfte (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22.3.2021, Az. 4 S 75/21).

Nach § 22 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz beträgt diese Erprobungszeit immerhin 6 Monate – für einen altgedienten Personalrat und Beamten doch ganz schön lange. Bei Nichtbestehen fällt man aber immerhin auf seinen alten Dienstposten zurück. Es gib also ein Sicherheitsnetz.

Haben Sie als Personalrat Anspruch auf leistungsbezogene Vergütung?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den folgenden 2 Fällen, einmal des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und einmal des Bundesarbeitsgerichts (BAG), leider nein. Aber lesen Sie selbst:

Ein freigestellter Personalrat der Bundespolizei fühlte sich benachteiligt, weil zwar seine Laufbahn fiktiv nachgezeichnet worden war, aber ihm wurde das leistungsbezogene Entgelt nicht bezahlt. Also klagte er und erlitt Schiffbruch:

Das Benachteiligungsverbot schützt das berufliche Fortkommen des freigestellten Personalrats in der Laufbahn und die damit in Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen. Die Bewilligung einer Leistungsbesoldung und damit das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Vergabe gehören aber nicht dazu. Denn der Anspruch auf eine leistungsbezogene Vergütung setzt voraus, dass eine individuelle herausragende Leistung erbracht worden ist. Die Prognose, dass ein Personalrat bei Nichtfreistellung derart herausragend gearbeitet hätte, lässt sich schlicht nicht treffen (BVerwG, 23.1.2020, Az. 2 C 22/18).

Das BAG hatte es mit einem freigestellten Personalrat im Angestelltenverhältnis zu tun. Der Personalrat war bei der Bundeswehr tätig und auch er wollte eine leistungsbezogene Vergütung geltend machen. Das BAG lehnte dies ab und schloss sich mit seiner Argumentation dem BVerwG an.

Eine besonders herausragende Leistung lässt sich prognostisch nicht feststellen. Sie kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber in der Zeit vor der Freistellung schon wiederholt eine Leistungsvergütung an den Personalrat gezahlt habe (BAG, 28.8.2020, Az. 7 AZR 345/18).

Wenn Sie also vor der Freistellung schon herausragende Leistungen erbracht und dafür auch eine leistungsbezogene Vergütung erhalten haben, können Sie versuchen, die leistungsbezogene Vergütung geltend zu machen. Denn dann kann man einen Rückschluss von der Vergangenheit in die Zukunft bzw. Gegenwart ziehen. Sonst leider nicht.

Auch teilfreigestellte Mitglieder des Personalrats machen Karriere

Beachten Sie, dass die Grundsätze der fiktiven Laufbahnnachzeichnung auch bei Teilfreistellungen gelten. Allerdings ist die Karriere für die teilfreigestellten Mitglieder leichter nachzuvollziehen, da es hier ja noch eine tatsächliche Arbeitsleistung gibt, die bewertet werden kann. Dennoch muss sich Ihr Dienstherr hier natürlich auch fragen, wo der teilfreigestellte Personalrat stünde, wäre er nicht freigestellt – wahrscheinlich schon ein Stück weiter als ohne Freistellung.

Das Personalratsamt zehrt sehr viel Zeit und Kraft auf, die Sie sonst in Ihre Karriere stecken könnten. Da müssen wir uns nichts vormachen! Andererseits bringt es natürlich auch ein Mehr an Sicherheit, etwa durch den besonderen Kündigungsschutz.

Ihre Dienststellenleitung muss nachzeichnen

Weigert sich Ihre Dienststellenleitung, die Karriere eines Personalratsmitglieds nachzuzeichnen, oder tut sie es nicht oder nur unzureichend, dann kann sie sich damit auch schadenersatzpflichtig machen. Schließlich ist ein Aufstieg oft auch gleichbedeutend mit einem Gehaltsplus. Wird einem das durch die Dienststelle mutwillig vorenthalten, dann kann ein Schaden entstehen, der ersetzt werden muss.

Setzen Sie Ihrer Dienststellenleitung also im Zweifel das Messer auf die Brust. Weiß diese, dass sich das Gremium eine mangelnde fiktive Nachzeichnung nicht gefallen lässt, wird sie sicher in die Puschen kommen! Mit vertrauensvoller Zusammenarbeit hätte das eh wenig zu tun, einfach Ihre fiktive Laufbahnnachzeichnung unter den Tisch fallen zu lassen. Im Gegenteil …

Aber Sie wissen es so gut wie ich, es gibt nichts, was es nicht gibt, und Dienststellenleitungen, die nicht zur Zusammenarbeit gewillt sind, gibt es halt leider auch! Im schlimmsten Fall müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen ihre Ansprüche einklagen.

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