Sind Sie fit für den Einsatz der künstlichen Intelligenz (KI)?

04. Februar 2025

Die KI ist schon jetzt nicht mehr wegzudenken und wird über kurz oder lang immer mehr Aufgaben in unserem Arbeitsalltag mitbestimmen. Dies wird auch auf rechtliche Füße gestellt, denn am 2.2.2025 treten die Regelungen der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (EU VO KI) in Kraft. Für Sie als Personalrat ist Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, entscheidend. Denn unter diese Technik fällt auch die KI.

Info: Technische Einrichtung – Denken Sie an den Mitbestimmungstatbestand Einführung einer technischen Einrichtung bei ….

… Einsatz von:

… Einsatz von:
• Film- oder Fernsehkameras, Multimomentkameras
• automatisierter Zeiterfassung
• Abhör- oder Tonbandaufzeichnungsgeräten
• EDV-Anlagen mit bestimmter Software, die eine Aussage über Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer ermöglichen
• Stechuhr
• Zeitstempler, elektronischer Zeiterfassung
• Erfassung von Telefongesprächen in einer EDV-Anlage

In welchen Bereichen bestimmen Sie als Personalratsgremium mit?

Klären Sie mit Blick auf die Verhandlungen mit Ihrem Dienstherrn Sie, welche Verhaltens- und Leistungskontrollen das IT-System und dessen KI-Funktionen ermöglichen. Denken Sie hier z. B. an Online-Besprechungen in Teams oder Zoom – hier wird eine Aufzeichnung ermöglicht, Besprechungsprotokolle werden geführt. Was sollten Sie hier zweckmäßigerweise in einer Dienstvereinbarung regeln?

Möglich ist z. B., dass die Besprechungsteilnehmer der Aufzeichnung vorab schriftlich zustimmen. Den Beschäftigten sollte dann auch eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werden.

Hinweis : Keine Aufzeichnung der Personalratssitzung!

Auch Sie als Personalrat können Online-Sitzungen durchführen. Diese dürfen aber nicht aufgezeichnet werden! Das könnten Sie also nicht in einer Dienstvereinbarung festlegen.

Möchte Ihr Dienstherr ein KI-System einsetzen, das die Aufstellung von Auswahlrichtlinien zulässt, bestimmen Sie ebenfalls mit. Auswahlrichtlinien sind als Richtlinien über die personelle Auswahl zu verstehen, bei

  • Einstellungen,
  • Versetzungen,
  • Umgruppierungen und
  • Kündigungen.
Mein Tipp: Setzen Sie auf 2 Pferde

Soll KI im Bereich Auswahlrichtlinien eingesetzt werden, beziehen Sie sich auf beide Mitbestimmungstatbestände: Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien und Mitbestimmung beim Einsatz von Technik.

Der Dienstherr ist Betreiber

Nach der KI-Verordnung (KI-VO) sind Ihre Dienstherren „Betreiber“, wenn sie fremdentwickelte KI-Systeme in eigener Verantwortung verwenden (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Diese werden oft im Bewerbermanagement eingesetzt. Die KI-VO gibt Betreibern Pflichten auf. So muss Ihr Dienstherr informieren, dass er das KI-System verwendet. Sie als Personalrat müssen im Rahmen Ihrer Mitbestimmung ohnehin umfassend informiert werden.

Was Ihnen mitgeteilt werden muss

KI wird heute schon eingesetzt zur Spracherkennung, bei der Personalauswahl von der Bewerbung über die Beförderung bis zur Kündigung. Mit Blick auf die Mitbestimmung hinsichtlich technischer Einrichtungen muss Ihr Dienstherr darlegen,

  • ob und, wenn ja, welche Verhaltens- und Leistungskontrollen durch die Nutzung des KI-Systems möglich sind
  • und welche Verhaltens- und Leistungskontrollen tatsächlich genutzt werden sollen.
Hinweis: Auf die reine Möglichkeit kommt es an

Behalten Sie aber immer im Hinterkopf, dass Sie schon dann mitbestimmen, wenn die technische Einrichtung zur Überwachung geeignet ist – auf den tatsächlichen Überwachungswillen Ihres Dienstherrn kommt es nicht an.

Bei der Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen der Formulierung von Auswahlrichtlinien muss Ihnen Ihr Dienstherr detailliert darlegen, welche Datensätze genau der KI zugrunde liegen und welches Risiko besteht, dass diese Daten bzw. die Erhebung dieser Daten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Sie müssen so gut informiert sein, dass Sie die Risiken der konkreten Datenerhebung einschätzen können.

Was können Sie tun?

Wenn Sie Dienstvereinbarungen schließen, zu Auswahlrichtlinien, Mitarbeiterüberwachung etc., müssen Sie in Zukunft immer auch die KI bedenken. Sind die Systeme neu, bietet es sich an, an eine sogenannte Duldungsvereinbarung zu denken. Die Systeme werden eine Zeit lang zur Erprobung geduldet; je nach Bewährung des Systems wird dann eine abschließende Regelung getroffen.

Hinweis: An Gesetzes- und Tarifvorrang denken

Auch bei den Duldungsvereinbarungen müssen Sie aber an den Gesetzes- und Tarifvorrang denken. Durch die Duldung darf dieser nicht ausgehebelt werden. Lesen Sie dazu auch Seite 5 dieser Ausgabe.

Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch

Als Personalrat sollten Sie im Jahr 2025 auf jeden Fall eine Schulung zum Thema KI besuchen. Diese steht Ihnen als Gremium zu. Ihr Dienstherr ist darüber hinaus aber auch verpflichtet, jeden Arbeitnehmer zu schulen, der im Rahmen seiner Beschäftigung mit KI zu tun hat. Dies ist in der EU VO KI geregelt. Art. 4 EU VO KI regelt, dass Ihr Dienstherr jedem Beschäftigten, der mit KI arbeitet, eine solche Schulung anbieten muss. Dadurch soll ein sicheres Arbeiten mit KI gewährleistet werden.

§ Art. 4 EU VOKI: KI-Kompetenz

Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Dabei sind ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen.

Mein Tipp: Ermitteln Sie den Schulungsbedarf

Als Personalrat sollten Sie nun feststellen, wo Ihre Kollegen innerhalb der Dienststelle mit künstlicher Intelligenz in Berührung kommen, und darauf aufbauend die entsprechenden Schulungen verlangen.

Beachten Sie, dass es sich bei der Schulungsregelung um eine Pflichtschulung nach § 111 Gewerbeordnung (GewO) handelt. Das heißt, dass diese Schulung

  • auf Kosten des Dienstherrn,
  • innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat.
  • Kann sie nicht innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, gilt die Schulungszeit als Arbeitszeit.
§ 111 GewO: Pflichtfortbildungen

(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

Nutzen Sie Ihre Schulungsansprüche zum Thema KI. Nicht nur, um den Umgang mit der KI zu lernen, sondern auch, um deren Gefahren kennenzulernen. Wir müssen die KI beherrschen, nicht umgekehrt. KI-basierte autonom fahrende Autos, autonome Waffensysteme gibt es schon. Wenn hier der Mensch nicht regulierend eingreifen kann, kann es zur Katastrophe kommen.

KI als Produktivitätsturbo

KI ist für uns alle Neuland. Viele von uns begegnen der KI mit dem gebotenen Respekt. Das ist auch gut so. Wir dürfen aber auch nicht die Vorteile der KI aus den Augen verlieren. Die KI kann insbesondere bei automatisierten Verfahren, der Bearbeitung von Anträgen entlasten. Die Studie von IW Consult „Der digitale Faktor – Wie Deutschland von intelligenten Technologien profitiert“ zeigt, dass 82 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in ihren Tätigkeitsbereichen vom Einsatz der KI profitieren würden. Damit liege der öffentliche Dienst deutlich vor dem Handel (61 %) oder dem verarbeitenden Gewerbe (59 %). Durch den Einsatz von KI könnte die Wertschöpfung im öffentlichen Sektor um rund 24 Milliarden Euro gesteigert werden.

Hinweis: Bleiben Sie wettbewerbsfähig

Gerade in der heutigen Zeit der Knappheit von Ressourcen und Fachkräften dürfen wir uns diesen Vorteilen der KI nicht verschließen. Sie kann uns allen das Leben erleichtern – aber nur, wenn wir lernen, mit ihr umzugehen. Denn nur dann können wir die Vorteile der KI nutzen, ohne dabei deren Gefahren aus den Augen zu verlieren. Zudem: Ohne KI wird in Zukunft vieles nicht mehr gehen; nur wer sich auskennt, bleibt am Arbeitsmarkt und im Berufsleben konkurrenzfähig. Verschließen Sie sich der neuen Technologie also nicht!

KI Maschinelles Lernen
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