Die KI ist schon jetzt nicht mehr wegzudenken und wird über kurz oder lang immer mehr Aufgaben in unserem Arbeitsalltag mitbestimmen. Dies wird auch auf rechtliche Füße gestellt, denn am 2.2.2025 treten die Regelungen der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (EU VO KI) in Kraft. Für Sie als Personalrat ist Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, entscheidend. Denn unter diese Technik fällt auch die KI.
In welchen Bereichen bestimmen Sie als Personalratsgremium mit?
Klären Sie mit Blick auf die Verhandlungen mit Ihrem Dienstherrn Sie, welche Verhaltens- und Leistungskontrollen das IT-System und dessen KI-Funktionen ermöglichen. Denken Sie hier z. B. an Online-Besprechungen in Teams oder Zoom – hier wird eine Aufzeichnung ermöglicht, Besprechungsprotokolle werden geführt. Was sollten Sie hier zweckmäßigerweise in einer Dienstvereinbarung regeln?
Möglich ist z. B., dass die Besprechungsteilnehmer der Aufzeichnung vorab schriftlich zustimmen. Den Beschäftigten sollte dann auch eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt werden.
Möchte Ihr Dienstherr ein KI-System einsetzen, das die Aufstellung von Auswahlrichtlinien zulässt, bestimmen Sie ebenfalls mit. Auswahlrichtlinien sind als Richtlinien über die personelle Auswahl zu verstehen, bei
- Einstellungen,
- Versetzungen,
- Umgruppierungen und
- Kündigungen.
Der Dienstherr ist Betreiber
Nach der KI-Verordnung (KI-VO) sind Ihre Dienstherren „Betreiber“, wenn sie fremdentwickelte KI-Systeme in eigener Verantwortung verwenden (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Diese werden oft im Bewerbermanagement eingesetzt. Die KI-VO gibt Betreibern Pflichten auf. So muss Ihr Dienstherr informieren, dass er das KI-System verwendet. Sie als Personalrat müssen im Rahmen Ihrer Mitbestimmung ohnehin umfassend informiert werden.
Was Ihnen mitgeteilt werden muss
KI wird heute schon eingesetzt zur Spracherkennung, bei der Personalauswahl von der Bewerbung über die Beförderung bis zur Kündigung. Mit Blick auf die Mitbestimmung hinsichtlich technischer Einrichtungen muss Ihr Dienstherr darlegen,
- ob und, wenn ja, welche Verhaltens- und Leistungskontrollen durch die Nutzung des KI-Systems möglich sind
- und welche Verhaltens- und Leistungskontrollen tatsächlich genutzt werden sollen.
Bei der Mitbestimmung des Personalrats im Rahmen der Formulierung von Auswahlrichtlinien muss Ihnen Ihr Dienstherr detailliert darlegen, welche Datensätze genau der KI zugrunde liegen und welches Risiko besteht, dass diese Daten bzw. die Erhebung dieser Daten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Sie müssen so gut informiert sein, dass Sie die Risiken der konkreten Datenerhebung einschätzen können.
Was können Sie tun?
Wenn Sie Dienstvereinbarungen schließen, zu Auswahlrichtlinien, Mitarbeiterüberwachung etc., müssen Sie in Zukunft immer auch die KI bedenken. Sind die Systeme neu, bietet es sich an, an eine sogenannte Duldungsvereinbarung zu denken. Die Systeme werden eine Zeit lang zur Erprobung geduldet; je nach Bewährung des Systems wird dann eine abschließende Regelung getroffen.
Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch
Als Personalrat sollten Sie im Jahr 2025 auf jeden Fall eine Schulung zum Thema KI besuchen. Diese steht Ihnen als Gremium zu. Ihr Dienstherr ist darüber hinaus aber auch verpflichtet, jeden Arbeitnehmer zu schulen, der im Rahmen seiner Beschäftigung mit KI zu tun hat. Dies ist in der EU VO KI geregelt. Art. 4 EU VO KI regelt, dass Ihr Dienstherr jedem Beschäftigten, der mit KI arbeitet, eine solche Schulung anbieten muss. Dadurch soll ein sicheres Arbeiten mit KI gewährleistet werden.
Beachten Sie, dass es sich bei der Schulungsregelung um eine Pflichtschulung nach § 111 Gewerbeordnung (GewO) handelt. Das heißt, dass diese Schulung
- auf Kosten des Dienstherrn,
- innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden hat.
- Kann sie nicht innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, gilt die Schulungszeit als Arbeitszeit.
Nutzen Sie Ihre Schulungsansprüche zum Thema KI. Nicht nur, um den Umgang mit der KI zu lernen, sondern auch, um deren Gefahren kennenzulernen. Wir müssen die KI beherrschen, nicht umgekehrt. KI-basierte autonom fahrende Autos, autonome Waffensysteme gibt es schon. Wenn hier der Mensch nicht regulierend eingreifen kann, kann es zur Katastrophe kommen.
KI als Produktivitätsturbo
KI ist für uns alle Neuland. Viele von uns begegnen der KI mit dem gebotenen Respekt. Das ist auch gut so. Wir dürfen aber auch nicht die Vorteile der KI aus den Augen verlieren. Die KI kann insbesondere bei automatisierten Verfahren, der Bearbeitung von Anträgen entlasten. Die Studie von IW Consult „Der digitale Faktor – Wie Deutschland von intelligenten Technologien profitiert“ zeigt, dass 82 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in ihren Tätigkeitsbereichen vom Einsatz der KI profitieren würden. Damit liege der öffentliche Dienst deutlich vor dem Handel (61 %) oder dem verarbeitenden Gewerbe (59 %). Durch den Einsatz von KI könnte die Wertschöpfung im öffentlichen Sektor um rund 24 Milliarden Euro gesteigert werden.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!