SV-Rechengrößen 2024 sind beschlossene Sache

23. November 2023

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Damit werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt und gegen Ende eines Jahres veröffentlicht.

Beitragsbemessungsgrenze regelt Zahlungspflicht

Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Abgaben etwa für die gesetzliche Krankenversicherung oder die Rentenversicherung anfallen. Dabei gilt: Je höher die Beitragsbemessungsgrenze, desto mehr Beiträge fließen in die Sozialkassen.

Der Bundesrat muss noch zustimmen, aber das ist Formsache – es werden sich keine Änderungen mehr ergeben. Für Ihre Kolleginnen und Kollegen sind die Rechengrößen deshalb relevant, weil damit wichtige Grenzen festgelegt werden, z. B., ob sie noch in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben müssen oder sich auch privat versichern können. Ich habe Ihnen die Rechengrößen in tabellarischer Form zusammengestellt – Sie können sie einfach herunterladen und dann die Werte jederzeit ablesen:

Übersicht: Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024
WertWestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung7.550 €90.600 €7.450 €89.400 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 9.300 €111.600 €9.200 €110.400 €
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 7.550 €90.600 €7.450 €89.400 €
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.775 €69.300 €5.775 €69.300 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 €62.100 €5.175 €62.100 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 €42.420 €3.465 €41.580 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 45.358 €45.358 €
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung 42.053 €42.053 €

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind im Gegensatz zu 2023 durchweg gestiegen. Das belastet im Endeffekt wieder mal den Verbraucher. Zwar wird die Mehrbelastung durch steuerliche Entlastung etwas aufgefangen, entlastet wird der Bürger aber dadurch nicht. Das finde ich sehr schade!

WICHTIG

Denken Sie an die Minijobber

Wo wir gerade schon beim Jahreswechsel sind: Am 1.1.2024 soll der Mindestlohn auf 12,41 € pro Stunde steigen. Wenn das so kommt, dann dürfen Minijobber 538 € im Monat verdienen. Der Übergangsbereich erstreckt sich dann von 538,01 € bis 2.000 €. Geben Sie das an die betroffenen Kolleginnen und Kollegen weiter.

Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsrechengröße
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