Annahmeverzug gibt Beschäftigten nicht immer ein Recht zum „Chillen“

10. Dezember 2024

Ihre Hauptleistungspflicht ist es, zu arbeiten. Die Hauptleistungspflicht des Dienstherrn ist es, Sie zu beschäftigen und zu bezahlen. Sind Sie einsatzbereit und beschäftigt Ihr Dienstherr Sie dennoch nicht, schuldet er Ihnen Annahmeverzugslohn. Ohne Arbeit muss er Sie bezahlen. Das heißt aber nicht immer, dass Sie während der „Freizeit“ auch uneingeschränkt freimachen dürfen. Manchmal müssen Sie bzw. die betroffenen Beschäftigten auch arbeiten (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, 11.9.2024, Az. 4 Sa 10/24).

Der arbeitslose Arbeitnehmer

Der Fall: Ein Beschäftigter hat Annahmeverzugslohn von Juli 2021 bis August 2022 eingeklagt. Er war seit 2014 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und wurde zum 30.6.2021 entlassen. Er erhob Kündigungsschutzklage und gewann. Für die Dauer des Rechtsstreits hat er nicht bei seinem Arbeitgeber gearbeitet, war aber arbeitslos gemeldet. Von der Agentur hat er kein Jobangebot bekommen. Auch selbst hat er sich nicht um Arbeit bemüht. Im Januar 2023 machte er Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung bei seinem Arbeitgeber geltend für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2022. Der Arbeitgeber zahlte nicht, denn der Beschäftigte habe es unterlassen, anderweitig Arbeit zu finden. Das sei böswillig.

§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch: Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Arbeitgeber muss bezahlen

Das Urteil: Der Arbeitgeber befand sich in Annahmeverzug, muss also Annahmeverzugslohn zahlen. Allerdings müssen sich Beschäftigte im Annahmeverzug anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Den gab es hier nicht. Anrechnen lassen müssen sie sich aber auch Verdienst, den sie böswillig nicht erzielt haben. Der Beschäftigte hätte dafür eine ihm zumutbare Tätigkeit ausschlagen müssen. Auch das ist hier nicht geschehen, da ihm keine zumutbare Tätigkeit bekannt geworden ist. Insbesondere die Agentur hat ihm hier kein Angebot unterbreitet. Zudem trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das böswillige Unterlassen. Er hat hier nichts weiter vorgetragen. Im Endeffekt musste der Arbeitgeber in diesem Fall also den Annahmeverzugslohn bezahlen, allerdings hatte der Beschäftigte zu viel eingeklagt. Ein Teil der Klage wurde also zum Nachteil des Beschäftigten abgewiesen.

§ 11 Kündigungsschutzgesetz: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst


Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Ohne Arbeit kein Lohn

Der Grundsatz heißt: Ohne Arbeit kein Lohn. Das ist klar. Allerdings gibt es auch sogenannte lohnerhaltende Normen, die den Beschäftigten im Einzelfall auch ohne Arbeit das Entgelt sichern. Prüfen Sie also immer, ob solche Normen bei Nichtarbeit greifen. Das sind z. B.:

  • § 615 Bürgerliches Gesetzbuch – Annahmeverzug
  • § 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen
  • § 11 Bundesurlaubsgesetz – Urlaubsentgelt
Fazit: Seien Sie auf der Hut

Seien Sie immer vorsichtig, wenn der Dienstgeber Ihnen eine Ersatztätigkeit oder eine Prozessbeschäftigung anbietet. Treten Sie diese dann einfach so nicht an, sind Sie schon nah an der Böswilligkeit. Sie müssen hier eine gute Begründung haben! Am 15.1.2025 entscheidet das Bundesarbeitsgericht über den Fall. Es kann hier noch zu einer Änderung kommen, denn das BAG kann vom LAG abweichen. Ich werde Ihnen berichten.

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