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Ihre Dienststellenleitung hat es nicht leicht. Besonders nicht bei der Formulierung von Stellenanzeigen, wie diese Entscheidung zeigt. „m/w/d“ scheint bei den Dienstherren angekommen zu sein – da tun sich neue Herausforderungen im Bereich Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf. Aber lesen Sie selbst, was die Richter hier entschieden haben (Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn, 18.1.2024, Az. Ca 191/23).
Wie alt sind Digital Natives?
Der Fall: Ein international agierendes Handelsunternehmen inserierte im April 2023 auf zahlreichen Internetplattformen eine Stelle als „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“. In der Stellenanzeige formulierte es so: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Auf diese unbefristete Position bewarb sich ein ausgebildeter Diplomwirtschaftsjurist, Jahrgang 1972, über das Online-Karriereportal. Per E-Mail erhielt er eine Absage. Er machte eine Altersdiskriminierung geltend. Schließlich war er zum Zeitpunkt der Bewerbung schon 50 Jahre alt. „Digital Native“ stelle direkt auf das Alter ab, bezeichnet man doch so Menschen, die im digitalen Zeitalter geboren sind. Bewerber wie er seien „Digital Immigrants“. Er forderte 37.500 €.
Arbeitgeber trägt Überqualifizierung zu seiner Verteidigung vor
Der Arbeitgeber wiederum verteidigte sich damit, dass er weder junge Menschen bevorzugt noch den Bewerber wegen seines Alters diskriminiert habe, sondern den Bewerber schlichtweg deswegen abgelehnt habe, weil er überqualifiziert sei.
Gericht bestätigt Diskriminierung
Das Urteil: Das ArbG Heilbronn war aufseiten des Bewerbers. Er war wegen seines Alters diskriminiert worden. „Digital Native“ ist üblicherweise jemand, der mit digitalen Technologien aufgewachsen ist, also die jungen Menschen, insofern kann der Begriff sehr wohl als ein Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet werden. Dem abgelehnten Bewerber steht daher eine Entschädigung zu. Allerdings hielt das Gericht die Vorstellung des Bewerbers von einer Entschädigung in Höhe von 5 Monatsvergütungen, also 37.500 €, für übertrieben. 7.500 € seien angemessen.
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