Einen Feiertagszuschlag gibt es nur bei Arbeit an Feiertagen

05. April 2024

Lesezeit 3 Minuten

In der freien Wirtschaft ist es längst geklärt: Das Feiertagsrecht bestimmt sich nach dem Arbeitsort. Wenn eine Arbeitnehmerin, angestellt in Berlin, in Bayern eingesetzt ist, hat sie am 15.8. einen freien Feiertag – auch wenn in Berlin der 15.8. ein Arbeitstag ist. Umgekehrt: In Berlin ist der 8. März Feiertag, in Bayern nicht. Hier hat die Mitarbeiterin dann Pech gehabt, auch etwaige Feiertagszuschläge für den 8. März stehen ihr dann nicht zu. Sie hat ja nicht am Feiertag gearbeitet. Und wie ist das im öffentlichen Dienst? Die folgende Entscheidung gibt Aufschluss (Landesarbeitsgericht Hamm, 11.1.2024, Az. 11 Sa 936/23).

Mitarbeiter wird in Hessen eingesetzt

Der Fall: Ein Mann ist als technische Fachkraft in einer Klinik beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar, daneben auch die den BAT ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Klinikum befindet sich in Nordrhein-Westfalen, dort ist auch sein regelmäßiger Arbeitsplatz. Auf Anordnung seines Vorgesetzten reiste er vom 1.11.2021 bis 5.12.2021 zu einem Gerätelehrgang in Hessen. Allerheiligen (1.11.) ist in NRW ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Der Beschäftigte stellte für die Schulung auf Anordnung seines Vorgesetzten einen Dienstreiseantrag.

Der Arbeitnehmer möchte nun für 10 unstreitig in Hessen geleistete Stunden Feiertagszuschläge nach dem TV-L. Für den 1.11.2021 wurden dem Kläger lediglich 10 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Einen Feiertagszuschlag bekam er nicht. Der Kläger meint aber, er habe für den 1.11.2021 Anspruch auf Feiertagszuschlag wie in § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i. d. F. d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L i. H. v. 35 %. Es sei das Feiertagsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbar. Der Arbeitgeber zahlte nicht, der Mitarbeiter zog vor Gericht.

Wichtig: Zuschläge TVöD und TV-L

Der Mitarbeiter arbeitete im Bereich TV-L (Tarifvertrag der Länder). Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gibt es auch Feiertags- und Sonntagszuschläge. TVöD und TV-L gewähren beide: für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich je Stunde Zuschläge in Höhe von 135 % eines Stundenentgelts, für Sonntagsarbeit in Höhe von 25 %. Auch beim TVöD halte ich immer den Einsatzort für zuschlagsrelevant!

Wie gewonnen, so zerronnen

Das Urteil: In zweiter Instanz verlor der Arbeitnehmer. Denn er hat am 1.11.2021 keine Feiertagsarbeit i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i. d.F. d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L geleistet. Die Feiertagsarbeit ist im TV-L nicht näher definiert. Der Begriff bedarf daher der Auslegung. Danach sind Feiertage zunächst die jeweils länderrechtlich bestimmten Wochenfeiertage (vgl. Bundesarbeitsgericht, 24.2.2021, Az. 10 AZR 130/19). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW ist Allerheiligen in NRW ein gesetzlicher Feiertag, nach § 1 Hessisches Feiertagsgesetz aber nicht. Der TV-L ist so auszulegen, dass es für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Feiertagsarbeit geleistet hat, auf den konkreten Beschäftigungsort – hier Hessen – ankommt. Der regelmäßige Beschäftigungsort ist dann nicht von Bedeutung, wenn und soweit der Arbeitnehmer dort nicht auch tatsächlich tätig wird.

Hinweis: Denken Sie auch an andere Zuschläge


Zeitzuschläge für Überstunden oder Nachtarbeit stehen Ihnen grundsätzlich neben den Sonntags- und Feiertagszuschlägen zu. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD regelt aber in seiner Protokollerklärung, dass als „Beamtentgelt“ für Feiertagsarbeit „höchstens“ 235 % gezahlt werden. Rechen Sie hier immer nach!

Arbeiten Sie länderübergreifend, dann machen Sie sich doch einfach mal eine Übersicht über die Feiertage an Ihrem Einsatzort. So sehen Sie schnell, welche Zuschläge Ihnen zustehen können und welche eben nicht. Fällt Ihnen auf, dass einzelne Zuschläge nicht gezahlt werden, fordern Sie diese nach.

Fazit: Auf den Einsatzort kommt es an

Feiertagsrechtlich und damit auch zuschlagsrechtlich kommt es auf den Einsatzort an. Ich finde die Entscheidung völlig richtig und auch nachvollziehbar. Die Richter selbst haben noch eine sehr schöne Erklärung geliefert: Angenommen, man würde einen Mitarbeiter in eine andere Zeitzone entsenden und er würde dort tagsüber arbeiten, während bei uns Nacht ist, dann würde er doch auch keinen Nachtzuschlag fordern. Geben Sie dieses Urteil an Ihre Kollegen weiter. Denn kurzzeitige Einsätze und Arbeiten in anderen Bundesländern sind auch im öffentlichen Dienst keine Seltenheit mehr! Für den Fall wurde die Revision zugelassen, es kann also noch zu einer anderen Entscheidung kommen.

Feiertagszuschlag
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