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In der freien Wirtschaft ist es längst geklärt: Das Feiertagsrecht bestimmt sich nach dem Arbeitsort. Wenn eine Arbeitnehmerin, angestellt in Berlin, in Bayern eingesetzt ist, hat sie am 15.8. einen freien Feiertag – auch wenn in Berlin der 15.8. ein Arbeitstag ist. Umgekehrt: In Berlin ist der 8. März Feiertag, in Bayern nicht. Hier hat die Mitarbeiterin dann Pech gehabt, auch etwaige Feiertagszuschläge für den 8. März stehen ihr dann nicht zu. Sie hat ja nicht am Feiertag gearbeitet. Und wie ist das im öffentlichen Dienst? Die folgende Entscheidung gibt Aufschluss (Landesarbeitsgericht Hamm, 11.1.2024, Az. 11 Sa 936/23).
Mitarbeiter wird in Hessen eingesetzt
Der Fall: Ein Mann ist als technische Fachkraft in einer Klinik beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar, daneben auch die den BAT ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Klinikum befindet sich in Nordrhein-Westfalen, dort ist auch sein regelmäßiger Arbeitsplatz. Auf Anordnung seines Vorgesetzten reiste er vom 1.11.2021 bis 5.12.2021 zu einem Gerätelehrgang in Hessen. Allerheiligen (1.11.) ist in NRW ein gesetzlicher Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Der Beschäftigte stellte für die Schulung auf Anordnung seines Vorgesetzten einen Dienstreiseantrag.
Der Arbeitnehmer möchte nun für 10 unstreitig in Hessen geleistete Stunden Feiertagszuschläge nach dem TV-L. Für den 1.11.2021 wurden dem Kläger lediglich 10 Stunden im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Einen Feiertagszuschlag bekam er nicht. Der Kläger meint aber, er habe für den 1.11.2021 Anspruch auf Feiertagszuschlag wie in § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i. d. F. d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L i. H. v. 35 %. Es sei das Feiertagsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen anwendbar. Der Arbeitgeber zahlte nicht, der Mitarbeiter zog vor Gericht.
Wie gewonnen, so zerronnen
Das Urteil: In zweiter Instanz verlor der Arbeitnehmer. Denn er hat am 1.11.2021 keine Feiertagsarbeit i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d) i. d.F. d. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 lit. d) TV-L geleistet. Die Feiertagsarbeit ist im TV-L nicht näher definiert. Der Begriff bedarf daher der Auslegung. Danach sind Feiertage zunächst die jeweils länderrechtlich bestimmten Wochenfeiertage (vgl. Bundesarbeitsgericht, 24.2.2021, Az. 10 AZR 130/19). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW ist Allerheiligen in NRW ein gesetzlicher Feiertag, nach § 1 Hessisches Feiertagsgesetz aber nicht. Der TV-L ist so auszulegen, dass es für die Frage, ob ein Arbeitnehmer Feiertagsarbeit geleistet hat, auf den konkreten Beschäftigungsort – hier Hessen – ankommt. Der regelmäßige Beschäftigungsort ist dann nicht von Bedeutung, wenn und soweit der Arbeitnehmer dort nicht auch tatsächlich tätig wird.
Arbeiten Sie länderübergreifend, dann machen Sie sich doch einfach mal eine Übersicht über die Feiertage an Ihrem Einsatzort. So sehen Sie schnell, welche Zuschläge Ihnen zustehen können und welche eben nicht. Fällt Ihnen auf, dass einzelne Zuschläge nicht gezahlt werden, fordern Sie diese nach.
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