Nicht jeder Beamte möchte bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze automatisch aus dem Dienst ausscheiden. In solchen Fällen kann auf Antrag das Hinausschieben des Ruhestands vom Dienstherrn genehmigt werden. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen können dann länger arbeiten als eigentlich vorgesehen. Das kann zum Beispiel für die eigene Finanzplanung wichtig sein. Wann der Dienstherr seine Bewilligung zurücknehmen darf, ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen (12.6.2025, Az. 3 B 119/25).
Polizeibeamter wollte länger arbeiten
Der Fall: Ein Polizeihauptkommissar erreichte im Jahr 2025 die gesetzliche Altersgrenze für Polizeibeamte. Zuletzt war er bei einer Bereitschaftspolizeihundertschaft als Sachbearbeiter tätig.
Im September 2024 beantragte er, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Hierzu wurde der Dienstvorgesetzte angehört. Dabei wurde deutlich, dass der Polizeibeamte infolge einer auskurierten Herzerkrankung in seiner kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt sei. Der Dienstvorgesetzte ging jedoch davon aus, dass dies einer Dienstzeitverlängerung nicht entgegenstehe. Der Dienstherr gab daher dem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands statt. Er entschied, dass der Antragsteller nunmehr mit Ablauf des Monats März 2026 in den Ruhestand treten würde.
Gesundheitliche Probleme tauchten auf
Ende 2024 ergaben sich erste Hinweise, dass der Polizeibeamte nicht mehr so zuverlässig arbeitete wie früher. Sein Vorgesetzter erstellte im Januar 2025 für den Dienstherrn eine Stellungnahme, wonach sich seit 2019 eine schleichende Wesensveränderung des betroffenen Beamten feststellen ließ. Dies habe zwar keine Auswirkungen auf seine dienstlichen Leistungen, wohl aber auf sein Verhalten gehabt. Ursächlich waren private Gründe, insbesondere infolge einer Trennung von seiner Ehefrau und deren Folgen. Die Bewilligung des ersten Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands sei unter anderem unter Fürsorgeaspekten erfolgt. Eine weitere Verlängerung sei jedoch ausgeschlossen. Gleichfalls im Januar teilte der Vorgesetzte mit, dass sich ihm und Kollegen die Vermutung aufdränge, dass der Polizeibeamte Anzeichen einer beginnenden Demenz zeige.
Im März 2025 informierte der Dienstherr den Beamten, dass er beabsichtige, den Bescheid über das Hinausschieben des Ruhestands zurückzunehmen. Hiergegen wandte der Beamte ein, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Bewilligung des späteren Eintritts in den Ruhestand bekannt gewesen seien.
Ende März nahm der Dienstherr dann wie angekündigt den Bescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen klagte der Beamte. Gleichzeitig beantragte er, die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben.
VG Göttingen gab dem Eilantrag statt
Das Urteil: Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Nach Ansicht der Richter überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, das sofortige Vollzugsinteresse. Das Gericht ging davon aus, dass sich die Rücknahme der Genehmigung als rechtswidrig erweist. Anders als der Dienstherr meinte, ist die Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit welchem der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben wird, nur unter den Voraussetzungen des analog anzuwendenden § 12 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zulässig. Die allgemeinen Regelungen zur Rücknahme von Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahrensgesetz spielen hingegen keine Rolle.
Voraussetzungen des § 12 BeamtStG lagen nicht vor
Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 12 BeamtStG offensichtlich nicht vorliegen würden, so fehlte es z. B. an einer arglistigen Täuschung durch den Polizeibeamten. Zusätzlich kritisierte das Gericht, dass der Dienstherr kein (polizei-)ärztliches Gutachten eingeholt hatte, bevor er seine Entscheidung traf.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!