Personalmangel herrscht auch im öffentlichen Dienst. Gleichzeitig gibt es auch Beamte, die nicht unmittelbar in den altersbedingten Ruhestand eintreten möchten. Dies kann vielfältige Gründe haben, z. B. finanzielle. Die Frage, ob Beamte in so einem Fall einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand haben, hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München kürzlich entschieden (25.9.2024, Az. 6 CE 24.1619).
Der Fall: Eine Bundesbeamtin erreichte im September 2024 die Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand. Bereits im Februar 2024 hatte sie beantragt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Ihr Antrag wurde abgelehnt, ihr Widerspruch zurückgewiesen. Über die dagegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Sie versuchte im September 2024 im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, dass sie auch nach September 2024 bis zur Entscheidung des Gerichts über die eingereichte Klage weiter wie bisher beschäftigt wird. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag zurück. Hiergegen legte sie Beschwerde beim VGH in München ein.
Die Entscheidung: Auch die VGH-Richter wiesen ihren Antrag zurück. Das Problem: In dem Eilverfahren würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (= die bereits erhobene Klage) zumindest teilweise vorweggenommen. In solchen Fällen liegt der für das Eilverfahren erforderliche Anordnungsanspruch aber nur vor, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass die Beamtin im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird.
Geringe Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren
Die Richter prüften dies anhand von § 53 Bundesbeamtengesetz (BBG). Ähnliche Regelungen finden sich in den Landesbeamtengesetzen, z. B. in § 32 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz sieht eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn vor. Die Richter betonten daher, dass nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht. Damit hätte die Beamtin ihren Anspruch im Eilverfahren nur durchsetzen können, wenn jede andere Entscheidung als das begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ermessensfehlerhaft wäre (Ermessensreduzierung auf null).
Dienstliches Interesse lag nicht vor
Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der Aufgaben der Behörde. Es ist allein seine Aufgabe, festzulegen, wie die vorgegebenen Ziele durch Einsatz von Personal und Sachmitteln erfüllt werden.
Von einem dienstlichen Interesse wird man nur ausgehen können, wenn das Hinausschieben des Ruhestands konkret mindestens sinnvoll erscheint, um die gesetzlichen Aufgaben reibungslos zu erfüllen.
Wann kann ein dienstliches Interesse bestehen?
Das kann z. B. der Fall sein, wenn
- die Aufgaben des Beamten so komplex sind, dass sie nur von ihm erfüllt werden können,
- die Weiterbeschäftigung des Beamten erforderlich ist, um einen Nachfolger einzuarbeiten,
- noch kein Nachfolger zur Verfügung steht und die Weiterbeschäftigung daher zur Aufgabenerfüllung nötig ist.
Hierzu hatte die Beamtin im Eilverfahren nichts vorgetragen. Die Richter hielten weder Hinweise auf den allgemeinen Fachkräftemangel noch die Behauptung, die als Nachfolgerin vorgesehene Kollegin sei nicht gleichermaßen geeignet, für ausreichend.
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