§ 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt den Rechtsweg und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Aber wo ist das bei Arbeit im Homeoffice oder bei Remote-Arbeitsplätzen (Arbeitsgericht Gera, 6.3.2025, Az. 4 Ca 131/25)?
Der Fall: Eine Beschäftigte hat ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.6.2023 im Homeoffice erbracht. Wohnort und Sitz des Unternehmens liegen in verschiedenen Gerichtsbezirken. Die Beschäftigte wurde arbeitsunfähig. Vom 23.12.2024 bis 5.1.2025 hat sie Urlaub eingereicht und auch genommen. Vom 6.1.2025 bis zum 2.2.2025 war sie dann in stationärer Behandlung. Im Arbeitsvertrag war als Arbeitsort der Sitz des Unternehmens benannt, aber tatsächlich hatte die Beschäftigte nie im Unternehmen selbst gearbeitet, sondern immer nur im Homeoffice.
Der Arbeitgeber widerrief die Erlaubnis, im Homeoffice zu arbeiten. Die Beschäftigte klagte gegen den Widerruf an ihrem Wohnort. Der Arbeitgeber hielt das Gericht am Wohnort für unzuständig.
Info: Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts: Wer die Wahl hat, hat die Qual
Nach dem ArbGG richtet sich in Urteilsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach dem Sitz der beklagten Partei (Sitz der Dienststelle) oder dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet hat. Die Beschäftigten haben hier also ein Wahlrecht. Geben Sie dies an Ihre Kollegen und Kolleginnen weiter. Ich würde das Wahlrecht ganz pragmatisch ausüben: Will ich lieber an meinem Arbeitsort klagen, weil ich dort wohne und es praktischer ist, dann sollten Kollegen das tun. Sie können aber auch am Sitz der Dienststelle klagen, wenn sie dort einen guten Anwalt kennen, wenn die Dienststelle dort schon gerichtsbekannt ist … Wie gesagt, ich würde hier auf praktische Erwägungen setzen.
Mein Tipp: Vereinbarung schafft Sicherheit
Treffen Dienstherren und Beschäftigte eine Homeoffice-Vereinbarung, kann man hier auch eine Regelung zum Gerichtsstand treffen, und wenn es nur eine klarstellende Regelung ist. Raten Sie Ihren Kollegen, solch eine Regelung zu treffen. Denn so schafft man Sicherheit und vermeidet Streit. Den Gang vor Gericht kann man sich mit klaren Regeln oft sparen!
Tatsächlicher Arbeitsort entscheidet
Das Urteil: Zuständig ist das Arbeitsgericht (ArbG), in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar, ist das ArbG örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Hier ist der gewöhnliche Arbeitsort der Ort des Homeoffice. Entscheidend ist dabei, wo ein Beschäftigter tatsächlich arbeitet, und nicht, welcher Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Es kommt auch nicht darauf an, von wo aus dem Beschäftigten Weisungen erteilt werden. Die Beschäftigte konnte also am Arbeitsort klagen, der Widerruf war unwirksam. Der Arbeitgeber konnte das Gericht mit seinen Argumenten nicht überzeugen.
Fazit: Tatsächliche Arbeit im Homeoffice hat viele Auswirkungen
Das Homeoffice hat viele Auswirkungen. Es kann über den Gerichtsstand entscheiden und auch über die Freizeit. Denn es gilt z. B. immer das Feiertagsrecht des Arbeitsorts. Ist ein Beschäftigter etwa in Köln angestellt, arbeitet er aber in Augsburg im Homeoffice, dann hat der Beschäftigte am 8.8. einen Feiertag, den der Rest Deutschlands nicht hat (Augsburger Friedensfest). Machen Sie Ihre Kollegen und Kolleginnen auf diese Besonderheiten aufmerksam.
Wichtig: Bei Beamten entscheidet das Verwaltungsgericht (VG)
Diese Entscheidung und auch das Wahlrecht sind nicht auf Ihre verbeamteten Kollegen anwendbar. Klagen diese gegen den Dienstherrn, dann ist das eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, hier entscheidet das VG. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Gibt es keinen dienstlichen Wohnsitz, dann ist es der Sitz der Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat (§ 52 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Achten Sie und Ihre Kollegen immer auf diese Unterschiede!