Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) sorgt für Aufsehen und hat direkte Auswirkungen auf die betroffenen Kolleginnen und Kollegen. Es geht um die Frage, ob der Dienstherr verpflichtet ist, einem teildienstfähigen Beamten einen Telearbeitsplatz einzurichten. Die Antwort des Gerichts ist ernüchternd, aber sie enthält wichtige Hinweise für Ihre Arbeit (BayVGH, 28.1.2026, Az. 3 ZB 25.1892).
Der Fall: Im Fokus des Verfahrens stand eine Posthauptsekretärin, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch begrenzt dienstfähig war. Ihr Arbeitgeber, die Deutsche Post AG, versetzte sie in den vorzeitigen Ruhestand, nachdem eine bundesweite Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz erfolglos geblieben war.
Die Beamtin wehrte sich dagegen und argumentierte, der Dienstherr hätte seine Pflicht zur Weiterbeschäftigung verletzt. Ihr zentrales Argument: Man hätte für sie eine Tätigkeit im Homeoffice bzw. einen Telearbeitsplatz prüfen oder schaffen müssen. Schließlich sei das in der heutigen digitalen Arbeitswelt und spätestens seit der Pandemie eine gängige Praxis.
Die Entscheidung: Der BayVGH hat die Klage der Beamtin, wie schon die Vorinstanz, abgewiesen. Die Begründung ist für Ihre Arbeit als Personalrat von zentraler Bedeutung.
Grundsatz: Keine Pflicht, neue Stellen zu schaffen
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, extra einen neuen Arbeitsplatz – auch keinen Telearbeitsplatz – zu schaffen, um einen Beamten weiterzubeschäftigen. Er muss auch keine organisatorischen Änderungen vornehmen. Die Suche nach einer „anderweitigen Verwendung“ bezieht sich auf bereits vorhandene, besetzbare und leidensgerechte Dienstposten.
Ausnahme: Bundesgleichstellungsgesetz
Eine Verpflichtung, Telearbeit zu ermöglichen, kann sich aus dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ergeben. Dieses Gesetz sieht in den §§ 15 und 16 vor, dass Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben nach Möglichkeit Telearbeit oder mobiles Arbeiten angeboten werden soll.
Die Beweislast liegt bei Ihren Kollegen
Im konkreten Fall konnte die Klägerin nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie zu diesem besonders geschützten Personenkreis gehört. Sie hatte also keine betreuungsbedürftigen Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. Daher musste der Dienstherr diese Möglichkeit auch nicht prüfen.
Wie Sie Beamte jetzt richtig beraten: Ihre Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des BayVGH mag auf den ersten Blick entmutigend wirken, aber sie gibt Ihnen klare Leitplanken für die Beratung an die Hand. Sie müssen die Erwartungen steuern, aber auch die vorhandenen Chancen aufzeigen.
1. Erwartungen realistisch einschätzen
Machen Sie den Kolleginnen und Kollegen klar, dass es kein automatisches Recht auf einen Homeoffice-Platz gibt, nur weil die Gesundheit angeschlagen ist. Die Hürden sind hoch.
2. Den Fokus auf das Gleichstellungsgesetz legen
Der entscheidende Hebel ist und bleibt das BGleiG. Fragen Sie in Beratungsgesprächen daher immer aktiv nach, ob die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte Familien- oder Pflegeaufgaben wahrnimmt. Dies ist die mit Abstand größte Chance, einen Anspruch auf Prüfung von Telearbeit durchzusetzen.
3. Proaktive Dokumentation ist alles
Der Verweis auf familiäre Pflichten darf nicht erst im letzten Moment erfolgen. Raten Sie den Beschäftigten, solche Umstände frühzeitig und nachweisbar beim Dienstherrn zu melden – lange bevor eine mögliche Dienstunfähigkeit überhaupt Thema wird.
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