Dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt eindeutig, dass Diskriminierungen nicht immer zu Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führen. Ein wichtiger Fall, der Ihnen zeigt, dass es Grenzen im Gesetz gibt (19.9.2024, Az. 8 AZR 21/24).
Der Fall: Ein Mann, Ende 20, hatte sein Abitur gemacht und danach erfolgreich eine Ausbildung zum Industriekaufmann abgeschlossen. Dann war er arbeitslos, absolvierte jedoch ein Fernstudium zum „Wirtschaftsjuristen (LL.M.)“. Anfang 2021 hatte er sich erstmals auf dem Internet-Portal „eBay Kleinanzeigen“ auf eine Stellenausschreibung für eine „Sekretärin“ bei einer Kfz-Werkstatt beworben. Nach Ablehnung seiner Bewerbung klagte er erfolgreich auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Es folgten noch weitere Bewerbungen auf Stellenausschreibungen für Sekretärinnen in ganz Deutschland, bei denen der Mann bei Absagen auf Entschädigungen klagte. Mindestens 3 davon blieben erfolglos.
Am 3.1.2023 bewarb er sich bei einer Ingenieurgesellschaft in Dortmund, die über eine auf dem Portal „Indeed“ veröffentlichte Stellenanzeige eine „Bürokauffrau/Sekretärin“ suchte. Dabei gab der vermeintliche Bewerber in einem auf der Plattform hinterlegten Lebenslauf u. a. an, 7 Jahre Erfahrung als Sekretär und in Microsoft Office zu haben. Konkretere zeitliche Angaben, Nachweise zur Ausbildung/Lehre sowie zu etwaigen Vorbeschäftigungen enthielt das Dokument nicht. Der Mann erhielt auf seine Bewerbung von der Ingenieurgesellschaft keine Rückmeldung. Die Stellenanzeige wurde zwischenzeitlich auf der Website gelöscht und die Stelle wurde mit einer Frau besetzt.
Bewerber verlangte Geld
Daraufhin verlangte der Bewerber von der Ingenieurgesellschaft eine Entschädigung von mind. 6.000 € nach § 15 Abs. 2 AGG. Er war der Ansicht, die Stelle sei entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben, sondern ausschließlich an weibliche Personen adressiert gewesen. Die sich daraus begründende Vermutung, dass seine Bewerbung wegen seines männlichen Geschlechts keine Berücksichtigung gefunden habe, soll die Ingenieurgesellschaft nicht widerlegt haben.
Als die Klage vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolglos blieb, zog der Bewerber bis vor das BAG.
Klage abgewiesen
Das Urteil: Der vermeintliche Bewerber hatte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Das Entschädigungsverlangen des erfolglosen Bewerbers war wegen Rechtsmissbrauch nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolglos. Ein Rechtsmissbrauch ist laut den Richtern dann anzunehmen, wenn eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr nur darum ging, den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz geltend zu machen. Nach § 242 BGB sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig.
Zwar führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten gleich dazu, dass Bewerber ihre Rechte nicht mehr ausüben dürfen. Hat ein Bewerber sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor.
Objektives und subjektives Element erforderlich
Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eines Bewerbers für eine Stelle das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements.
Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde.
In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils.
„Fehler“ des Bewerbers
Der Bewerber hatte im Rahmen seines bei „Indeed“ eingestellten Lebenslaufs darauf verzichtet, nähere Angaben zu seiner Erwerbsbiografie zu machen, die eine entsprechende (Berufs-)Erfahrung hätten belegen können. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ein solches Verhalten – zumindest in der Gemengelage mit weiteren, gegen ein ernsthaftes Interesse am Erhalt der Stelle sprechenden Umständen – ein objektiver Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch sein kann, stand im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung. Deshalb war das Verhalten des Bewerbers rechtsmissbräuchlich und er erhielt kein Geld.
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