Vielseitige Fachkenntnisse rechtfertigen Höhergruppierung einer Verwaltungskraft

04. November 2024

Eine Verwaltungskraft in einem Pflegeheim, die mit der Bewohnerbetreuung und damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben sowie der Abrechnung der erbrachten Leistungen beauftragt ist, benötigt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 6.8.2024, Az. 5 SLa 2/24).

Der Fall: Die Arbeitgeberin betreibt ein Pflegeheim mit über 120 Plätzen. Sie bietet neben der Langzeitpflege auch eine vorübergehende Pflege an. Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1.10.2001 in Vollzeit in der Verwaltung tätig. Zuvor hatte sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau für Organisation in einem Handwerksbetrieb absolviert. Laut Änderungsvertrag vom 11.3.2002 hat sie „Verwaltungsarbeit integriert mit sozialtherapeutischer Tätigkeit“ zu leisten.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung. Die Arbeitnehmerin bezieht die Vergütung der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA.

Arbeitnehmerin verlangte Höhergruppierung

Im November 2022 beantragte sie eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass sie zu mindestens einem Fünftel selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringe. Insbesondere verfüge sie über einen weitreichenden Entscheidungsspielraum bei der Aufnahme neuer Bewohner, bei denen sie eine Vorauswahl treffe, ohne dass der Letztentscheider hiervon noch Kenntnis erhalte. Ihre Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Für die Abrechnung der Leistungen benötige sie Kenntnisse zu den Sozialgesetzen sowie den einschlägigen Verordnungen im Pflegebereich. Da die Stelle der Heimleitung über längere Zeit nicht bzw. nicht vollwertig besetzt gewesen sei, habe sie einen Teil dieser Aufgaben übernehmen müssen. Als die Arbeitgeberin dem Verlangen nicht nachkam, klagte die Arbeitnehmerin.

Vielseitige Fachkenntnisse erforderlich

Das Urteil: Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten ist. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

In der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA sind u. a. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 eingruppiert, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebs, bei dem die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Erweiterung des Fachwissens

Das Eingruppierungsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ fordert im Vergleich zu den „gründlichen Fachkenntnissen“ eine Erweiterung des Fachwissens dem Umfang nach. Dies kann sich etwa aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich auf einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben.

Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird. Jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus. Ein erweitertes Fachwissen kann durch Fortbildungen, aber auch durch eigenständiges Lernen und langjährige Erfahrungen in einem Fachgebiet erworben werden.

Vielschichtigkeit der Aufgaben

Die der Arbeitnehmerin übertragene Verwaltungstätigkeit erfordert nicht nur gründliche Fachkenntnisse kaufmännischer und leistungsrechtlicher Art, sondern angesichts der Vielschichtigkeit der übertragenen Aufgaben auch vielseitige Fachkenntnisse. Sie benötigt, um das Arbeitsergebnis zu erreichen, nicht nur Rechtskenntnisse aus dem Sozialrecht. Hierauf mag zwar der Schwerpunkt liegen, diese genügen allerdings nicht, um sämtliche verwaltungstechnischen Aufgaben zu erfüllen, die mit dem Heimaufenthalt der Bewohner verbunden und von der Klägerin zu erledigen sind.

Beispiele der weiteren Fachkenntnisse

Wenn einzelne Tätigkeiten mit Alltagswissen zu bewältigen sind, wie zum Beispiel die Organisation der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, so bleiben dennoch zahlreiche andere Aufgaben, die weitere Fachkenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten erfordern. Die Arbeitnehmerin benötigt unter anderem Fachkenntnisse aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn sie Fragen zu Vollmachten mit den Bewohnern oder deren Angehörigen erörtert und die Notwendigkeit solcher Vollmachten darstellt.

Dabei geht es nicht um juristische Fachkenntnisse eines Volljuristen. Die Arbeitnehmerin muss jedoch wissen, welche Unterlagen mit welchen Erklärungen das Heim benötigt und wie diese zu beschaffen sind. Sie muss wissen, welche Vorsorgemaßnahmen mit Blick auf den Nachlass im Falle des Versterbens notwendig sind, und dies den Betroffenen erläutern können.

Fazit: Höhergruppierung gerechtfertigt

Die Arbeitnehmerin hat den Rechtsstreit teilweise gewonnen. Da sie eine Tätigkeit verrichtete, die vielseitige Fachkenntnisse erforderte, war sie in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 TVöD-VKA einzugruppieren – nicht aber in die beantragte Entgeltgruppe 7.

Höhergruppierung
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