Wahlberechtigung bei gespaltenen Dienstverhältnissen

10. Februar 2026

Wird das Personalratsgremium neu oder erstmals gewählt, dürfen natürlich nur wahlberechtigte Beschäftigte wählen. Das ist logisch. Doch wer im Einzelnen in welcher Dienststelle wahlberechtigt ist, ist gar nicht so leicht zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, 16.12.2025, Az. 5 P 2.25).

Der Fall: Im Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung wurde der Personalrat gewählt. Das Landesamt besteht aus der Hauptdienststelle in Chemnitz sowie 6 Teildienststellen an verschiedenen Orten in Sachsen. Diese gelten als selbstständige Dienststellen, die einen eigenen Personalrat haben können. In der Leipziger Teildienststelle wurde 2021 ein Personalrat gewählt.

Beschäftigungsort und Weisung fallen auseinander

Seit Januar 2022 sind aufgrund einer Organisationsverfügung der Leitung der Hauptdienststelle 56 der etwa 300–400 am Standort Leipzig Beschäftigten ausschließlich fachliche Aufgaben zugewiesen, die anderen Teildienststellen (Aufgabenteildienststellen) obliegen. Unter diesen 56 Beschäftigten sind 3 Mitglieder des örtlichen Personalrats. Von der Hauptdienststelle erhalten sie auch ihre fachlichen Weisungen. Der Personalrat der Leipziger Teildienststelle hält die 56 Beschäftigten trotz der Organisationsänderung nach wie vor für am Leipziger Standort wahlberechtigt und wählbar. Die Hauptdienststelle vertritt eine andere Ansicht. Der Personalrat klagte auf Feststellung der Wahlberechtigung in der Leipziger Teildienststelle.

Mehrfachwahlberechtigung ist möglich

Die Entscheidung: Nach § 13 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) sind zur Wahl des Personalrats einer Dienststelle grundsätzlich „alle Beschäftigten der Dienststelle“ wahlberechtigt. Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung voraus (§ 14 SächsPersVG).

Für die Wahlberechtigung ist insbesondere die Zugehörigkeit zur betreffenden Dienststelle entscheidend. Hier kommt es auf die Eingliederung in eine Dienststelle an. Die Eingliederung in eine Dienststelle erfolgt im Regelfall dadurch, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt.

Landesgesetz ist entscheidend

Im sächsischen Personalvertretungsrecht gibt es aber einen atypischen Fall. Beschäftigte können zwischen 2 Teildienststellen dergestalt „gespalten“ sein, dass sie ihrer Tätigkeit einerseits tatsächlich in einer Teildienststelle nachgehen, andererseits dort aber Aufgaben einer anderen Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen. Diese Beschäftigten haben in der Teildienststelle, in der sie tatsächlich vor Ort arbeiten, nicht nur ihre sozialen Kontakte, sondern sie müssen auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen.

Daher sind diese Beschäftigten nicht nur im Hinblick auf das fachliche Weisungsrecht in die Aufgabenteildienststelle eingegliedert, sondern auch in die Teildienststelle, in der sie tatsächlich tätig sind. Nach § 13 Abs. 5 SächsPersVG sind Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen verwendet werden – also dort eingegliedert sind –, in allen Dienststellen wahlberechtigt. Folglich besteht hier die Wahlberechtigung auch für den Personalrat der Leipziger Teildienststelle.

§ 13 Abs. 5 SächsPersVG – Wahlberechtigung

Beschäftigte, die in mehreren Dienststellen tätig sind, sind in allen Dienststellen wahlberechtigt.

! Wichtig: Achten Sie auf Ihr Landesgesetz

Nicht in jedem Bundesland findet sich eine Regelung wie in Sachsen, in anderen Bundesländern ist eventuell anders zu entscheiden. Um die Wahlberechtigung festzustellen, müssen Sie immer IHR Personalvertretungsgesetz bzw. müssen die Beschäftigten beim Bund das BPersVG heranziehen. Sehen Sie dort unter dem Stichpunkt „Wahlberechtigung“ nach. So gehen Sie auf Nummer sicher!

Wahljahre 2026/2027

2026 wird der Personalrat gewählt in

  • Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,
  • Hamburg, Hessen,
  • Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
  • Schleswig-Holstein.

Und 2027 wird dann in Sachsen, Sachsen‑Anhalt und Thüringen gewählt.

Fazit: Ähnlichkeit zur freien Wirtschaft

Zufälligerweise ist für die freie Wirtschaft eine ähnliche Entscheidung ergangen. Hier wurde eine Mehrfachwahlberechtigung in Matrix-Strukturen anerkannt (Bundesarbeitsgericht, 22.5.2025, Az. 7 ABR 28/24). Das heißt: Ein Arbeitnehmer kann in mehreren Betrieben desselben Unternehmens wahlberechtigt sein, wenn er dort jeweils in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Der Rechtsgedanke ist also derselbe.

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