Wer wie Sie über den Datenschutz in der Dienststelle wachen muss, ist der Datenschutzbeauftragte. Und es gibt noch eine weitere Gemeinsamkeit zwischen Ihnen: Sie haben beide Sonderkündigungsschutz (sofern der Datenschutzbeauftragte angestellt ist). Beim Datenschutzbeauftragten gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch schon in der Probezeit. Aber lesen Sie selbst, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hat (22.6.2022, Az. 434/20).
Teamleiterin muss gehen
Ein Maschinenbauunternehmen hatte eine Teamleiterin „Recht“ eingestellt. Sie wurde zur internen Datenschutzbeauftragten bestellt. Noch in ihrer Probezeit kam es im Unternehmen zu Umstrukturierungen. Die Teamleiterin „Recht“ erhielt die Kündigung. Vom Amt der Datenschutzbeauftragten wurde sie entbunden. Die Mitarbeiterin hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Kündigung.
Die Teamleiterin gewann in den ersten beiden Instanzen. Der Arbeitgeber wiederum wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses entschied aber nicht, sondern legte dem EuGH eine Rechtsfrage vor:
BAG ruft den EuGH an
Nach Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darf der Datenschutzbeauftragte von seinem Auftraggeber wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die deutschen Vorgaben sind strenger. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt fest, dass eine Abberufung und auch die Kündigung nur zulässig sind, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Es müsste also eine fristlose Kündigung möglich sein. Das BAG wollte den EuGH entscheiden lassen, ob die strengeren Vorgaben nach dem BDSG zulässig sind oder ob die DSGVO insoweit Vorrang hat.
Deutsche Regelungen sind zulässig
Der EuGH entschied: Europarechtlich spricht nichts dagegen, dass in Deutschland die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur zulässig ist, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gleiche gilt für die Kündigung. Das Entscheidende ist: Dieser strengere Kündigungsschutz gilt unmittelbar ab Bestellung zum Datenschutzbeauftragten. Er gilt auch, wenn sich der Datenschutzbeauftragte noch in der Probezeit befindet oder keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.
Kündigung wohl nicht wirksam
Und damit wird die Mitarbeiterin vermutlich auch vor dem BAG gewinnen. Der Arbeitgeber konnte sie in der Probezeit nicht vom Amt der Datenschutzbeauftragten entbinden und ihr damit auch nicht kündigen. Er hatte keinen wichtigen Grund. Als Personalrat sehen Sie an diesem Urteil, wie wichtig der Datenschutz ist. Auch in Ihrem Personalratsbüro. Achten Sie deshalb auch die folgenden Tipps:
8 Tipps für Datenschutz im Personalratsbüro
| Tipp 1: | Machen Sie abends oder wenn Sie den Raum verlassen „reinen Tisch“. Lassen Sie keine vertraulichen Unterlagen oder Unterlagen mit sensiblen personenbezogenen Daten auf dem Schreibtisch liegen. Schließen Sie sie sicher weg. |
| Tipp 2: | Nutzen Sie den Schredder oder die Datenschutztonne lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Denken Sie immer daran: Datenschutz ist auch Schutz Ihres Arbeitsplatzes. Unterlagen, die Sie nicht mehr brauchen, vernichten Sie. |
| Tipp 3: | Sperren Sie Ihren Bildschirm, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Denken Sie daran, dass Unbefugte mit Ihrem Benutzernamen eventuell großen Schaden anrichten können. |
| Tipp 4: | Nutzen Sie für vertrauliche Gespräche vertrauliche Orte. Falls Sie Besuch empfangen oder mit Kolleginnen und Kollegen etwas vertraulich besprechen möchten, suchen Sie sich einen ruhigen Bereich oder nutzen Sie eines der Besprechungszimmer. |
| Tipp 5: | Machen Sie Datenschutz auch in Telefonaten deutlich. Sie haben etwas Vertrauliches zu besprechen? Suchen Sie sich einen ruhigen Bereich, gerade wenn Sie mit dem Mobiltelefon telefonieren, und: Sagen Sie es Ihrem Gesprächspartner! Beispielsweise indem Sie das Telefonat kurz unterbrechen, zurückrufen und dann erklären, dass Sie dies aus Gründen des Datenschutzes getan haben. Das kommt gut an, wirkt seriös, gerade bei der aktuellen Sensibilität der Gesellschaft bezüglich des Themas Datenschutz. |
| Tipp 6: | Verwahren Sie Schlüssel sicher. Sie sollten Ihren Schlüssel nicht offen herumliegen lassen, sondern z. B. in einem verschlossenen Schlüsselkasten, in Ihrer Hosentasche gesichert verwahren. |
| Tipp 7: | Speichern Sie keine Daten auf der lokalen Festplatte. Die Daten auf lokalen Festplatten werden nicht gesichert. Das heißt, geht die Festplatte Ihres Rechners kaputt, sind diese Daten weg. Außerdem: Wenn sich ein anderer Benutzer an Ihrem Rechner anmeldet, kann er unter Umständen diese Dateien auch lesen. Deshalb: Grundsätzlich sollten Sie keine Daten auf lokalen Festplatten speichern. |
| Tipp 8: | Achten Sie auf Ihre USB-Sticks. Nutzen Sie USB-Sticks nur dann, wenn es unumgänglich ist. Melden Sie jeden Verlust eines USBSticks (oder auch anderer Datenträger wie z. B. Handy, CD-ROM) unverzüglich bei der IT-Abteilung oder bei Ihrem Datenschutzbeauftragten. |
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