Korrekte Eingruppierung bei der Justiz

03. Februar 2022

Gehen Kollegen davon aus, dass sie falsch eingruppiert wurden, müssen sie die richtige Eingruppierung vom Dienstherrn verlangen. Lehnt dieser ab, bleibt nur noch die Klage vor Gericht. Dass aber auch in der Justiz die Eingruppierung nicht immer so einfach und richtig vonstattengeht, lesen Sie hier (Bundesarbeitsgericht (BAG), 9.9.2020, Az. 4 AZR 195/20).

Einer ausgebildeten Justizfachangestellten wurde die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen an einem Amtsgericht übertragen. In der Stellenbeschreibung war angegeben, dass zu 25,17 % ihrer Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten auszuführen sind. Das Land war dabei von 11 Arbeitsvorgängen ausgegangen. Jede Einzeltätigkeit wurde als Arbeitsvorgang angesehen und daher erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe (EG) 6 Tarifvertrag der Länder (TV-L).

Arbeitnehmerin zog vor Gericht

Die Arbeitnehmerin wiederum trug vor, dass sie nur einen Arbeitsvorgang habe, innerhalb dessen sie in erheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Deshalb stehe ihr eine Vergütung nach EG 9a TV-L zu. Und damit lag die Beschäftigte auch ganz richtig. Allerdings musste sie sich tatsächlich bis vor das BAG hochklagen. Die Richter in Erfurt stellten fest:

Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der EG 9a, Fallgruppe 2, Teil II, Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, wenn die Beschäftigte innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erledigen muss. Dabei kann auch die gesamte Tätigkeit der Beschäftigten aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestehen. Maßgeblich für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist allein das Arbeitsergebnis, nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten.

Höhergruppierung ist schwer, aber nicht unmöglich

Raten Sie Ihren Kollegen, dass sie sich gut vorbereiten und ihre Arbeitsabläufe und Tätigkeiten genauestens darstellen müssen, dann haben sie eine Chance.

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