Telearbeit: Nicht ohne Sie als Personalrat!

05. Dezember 2022

Will die Dienststelle den Antrag eines Arbeitnehmers auf Telearbeit ablehnen, muss sie Sie als Personalrat beteiligen (Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, 29.06.2022, Az. 14 Bf 68/21.PVL).

Telearbeit ist der Oberbegriff für

•  Teleheimarbeit,

•  alternierende Telearbeit und

•  mobile Telearbeit.

In der Dienststelle, in der eine vollzeitbeschäftigte Sozialpädagogin beim Sozialen Dienst beschäftigt war, gab es eine Vereinbarung über Telearbeit. Diese sollte insbesondere der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben dienen.

Nun beantragte die Sozialpädagogin alternierende Telearbeit für einen Tag in der Woche, um die Betreuung ihrer Kinder durch weniger Fahrtzeiten besser organisieren zu können. Die direkte Vorgesetze der Sozialpädagogin stimmte dem Anliegen zu, die Regionalleitung und die Jugendsamtleitung lehnten den Antrag ab. Der Personalrat war mit der Ablehnung nicht einverstanden und forderte die Leitung auf, die Entscheidung zu überdenken. Diese teilte daraufhin mit, die Ablehnung unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Mitbestimmungsrecht lag vor

Das OVG urteilte, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz gehandelt hatte und der Personalrat mitbestimmen musste. Dieser hat nicht nur bei der Bewilligung, sondern auch bei der Ablehnung des Antrags ein Mitbestimmungsrecht.

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