Wir leben in Zeiten, in denen die Sprache rauer wird, Entgleisungen zunehmen. Hier sollten wir gegenhalten. In der Dienststelle können Sie zum Beispiel die nachfolgende Dienstvereinbarung zum Konfliktmanagement schließen. Passen Sie diesen Formulierungsvorschlag an die Gegebenheiten in Ihrer Dienststelle an.
Muster-Dienstvereinbarung: Konflikte in der Dienststelle vermeiden / lösen (Konfliktmanagement)
§ 1 Zweck der Dienstvereinbarung und Begriffsbestimmung
Diese Dienstvereinbarung hat zum Ziel, Konflikte, Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung zu verhindern sowie verbindliche Ansprechpartner und Konfliktlösungsverfahren festzulegen. Dadurch sollen die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessert sowie Motivation und Leistungsfähigkeit in einem konstruktiven Arbeitsklima ermöglicht werden.
- Diskriminierung ist die sachgrundlose Ungleichbehandlung von Beschäftigten, insbesondere wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Gleichgültig ist, ob die Diskriminierung mündlich, schriftlich oder durch sonstige Handlungen erfolgt.
- Unter Mobbing wird hier die systematische, fortgesetzte und zielgerichtete Anfeindung von Beschäftigten verstanden.
- Sexuelle Belästigung ist ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle.
§ 3 Pflichten des Dienstherrn
Der Dienstherr und seine Führungskräfte sind verpflichtet, einzugreifen, sobald ihnen entsprechende Konfliktsituationen bekannt werden. Auf Wunsch des Betroffenen wird ein Mitglied des Personalrats hinzugezogen.
Der Dienstherr wird seine Führungskräfte an Schulungen bzw. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Konfliktmanagement teilnehmen lassen. Die gleiche Pflicht besteht gegenüber den Interessenvertretungen in der Dienststelle, also dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung.
§ 4 Beschwerderecht
Betroffene haben das Recht und werden von der Dienststellenleitung und dem Personalrat sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, sich bei Konflikten, Mobbing oder Diskriminierungen an eine Person ihres Vertrauens zu wenden. Nachteile dürfen ihnen dadurch nicht entstehen.
§ 5 Rolle des Personalrats
Der Personalrat bestellt aus seiner Mitte 2 Mitglieder zum Konfliktberater, am besten je eines aus beiden Geschlechtern. Diese 2 Mitglieder haben unter anderem die folgenden Aufgaben:
- Durchführung von vorbeugenden Maßnahmen gegen Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung
- Angebot von regelmäßigen Sprechstunden und von Gesprächsterminen auf Anfrage von Beschäftigten
- Beratung und Unterstützung von Konfliktopfern bei der Lösung ihrer Probleme, sofern die Konfliktopfer dies wünschen
Möchten Konfliktopfer die Hilfe des Personalrats als Konfliktberater in Anspruch nehmen, geht dieser in folgenden Schritten vor:
- Es wird ein Gesprächstermin festgelegt und ein Arbeitsbündnis geschlossen.
- Die Themen des Konflikts werden festgelegt, die Einzelinteressen werden herausgearbeitet.
- Verbindliche Lösungen werden festgelegt. Außerdem wird bestimmt, wer bis wann was zum Lösungsabschluss in die Wege zu leiten hat. Die Umsetzung der Lösung ist fortwährend zu kontrollieren.
§ 6 Vertraulichkeit
Über die Informationen und Vorkommnisse, persönliche Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen zu wahren gegenüber Dritten, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
§ 7 Geltungsdauer, Kündigungsfristen
Die Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden, gilt dann aber bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung zu diesem Thema fort.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung.
Ort, Datum
Unterschriften
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