Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist seit dem 1.11.2024 in Kraft und mit ihm kommen erste, unerwartete rechtliche Fallstricke auf die Kolleginnen und Kollegen zu. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zeigt eindrücklich: Wer die neuen Möglichkeiten zur Änderung des Geschlechtseintrags unbedacht oder gar missbräuchlich kommentiert, riskiert nicht nur den Betriebsfrieden, sondern auch die eigene Karriere (23.2.2026, Az. 2 L 134/26). Für Sie als Personalräte ist es entscheidend, die Hintergründe zu kennen, um richtig beraten zu können.
Der Fall: Im Mittelpunkt des Falls steht eine Polizeibeamtin in Nordrhein-Westfalen. Die Beamtin (damals noch mit männlichem Geschlechtseintrag) las im Februar 2025 einen Intranet-Artikel. Darin ging es um eine Kollegin, die nach einer Änderung ihres Geschlechtseintrags und unter Anwendung der Frauenförderung befördert wurde. Daraufhin soll die Beamtin angekündigt haben: „Das mache ich auch.“ Im Mai 2025 ließ die Person tatsächlich ihren Geschlechtseintrag von „männlich“ auf „weiblich“ ändern.
Nach der Änderung machte sie im Kollegenkreis diverse Äußerungen, die später für den Dienstherrn zum Zünglein an der Waage wurden. Unter anderem sagte sie zu einer Kollegin: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“
Der Dienstherr nahm an, die Beamtin wolle sich durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des SBGG einen Vorteil bei der Beförderung „erschleichen“. Er leitete ein Disziplinarverfahren ein und schloss die Beamtin von der anstehenden Beförderungsrunde aus. Diese wehrte sich – und scheiterte vor Gericht.
Die Entscheidung: Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag der Beamtin abgelehnt und die Auffassung des Dienstherrn bestätigt.
Grundsätzlicher Ausschluss bei Eignungszweifeln
Zunächst stellte das Gericht klar, dass ein laufendes Disziplinarverfahren grundsätzlich ausreicht, um einen Beamten aus einem Beförderungsverfahren auszuschließen. Ein solches Verfahren begründet Zweifel an der charakterlichen Eignung. Der Dienstherr würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er jemanden befördert, dessen dienstliches Verhalten er gleichzeitig untersucht.
Viel wichtiger sind aber die Ausführungen zum konkreten Fall. Das Gericht sah den Verdacht eines Dienstvergehens als absolut begründet an. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Beamtenstatusgesetz) komme gleich in mehrfacher Hinsicht in Betracht:
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
Das Gericht stellt klar, dass das SBGG kein Freifahrtschein ist. Es setzt eine innere Tatsache voraus – nämlich, dass die Geschlechtsidentität nicht mit dem Geschlechtseintrag übereinstimmt. Wer bei der erforderlichen Versicherung gegenüber dem Standesamt lügt, um von der Frauenförderung zu profitieren, begeht eine Falschaussage und missbraucht ein Gesetz, das dem Schutz einer Minderheit dient. Für einen Polizeibeamten, der die Rechtsordnung repräsentiert, sei ein solches Verhalten untragbar.
Die Störung des Betriebsfriedens
Ein weiterer Aspekt ist für Ihre Kolleginnen und Kollegen besonders heikel. Das Gericht führte aus, dass es auf einen tatsächlichen Rechtsmissbrauch am Ende nicht ankommt. Allein die provokanten Äußerungen im Kollegenkreis seien für sich genommen schon eine Dienstpflichtverletzung. Die Ankündigung, sich auf Kosten anderer einen Vorteil zu erschleichen, störe den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig. Selbst wenn die Sprüche nur „locker gemeint“ waren, wie der Anwalt der Beamtin argumentierte, seien sie geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken.
3 Tipps für Ihre Beratung als Personalrat
1. Kommunikation ist alles
Raten Sie den Kolleginnen und Kollegen zu äußerster Sensibilität. Die Motive für eine Änderung des Geschlechtseintrags sind und bleiben eine höchstpersönliche Angelegenheit. Wer aber im beruflichen Umfeld den Eindruck erweckt, es ginge um karrieretaktische Manöver, spielt mit dem Feuer.
2. Der Unterschied zwischen Recht und Rechtsmissbrauch
Machen Sie deutlich, dass das Recht auf Änderung des Geschlechtseintrags unangetastet bleibt. Was der Dienstherr und das Gericht hier sanktionieren, ist der glaubhafte Verdacht des Missbrauchs und die damit einhergehende Zerstörung von Vertrauen.
3. „Lockere Sprüche“ sind riskant
Die vielleicht wichtigste Lehre aus dem Beschluss ist, dass es im Dienst keine harmlosen „Scherze“ über solche Themen gibt. Der Verweis auf einen „lockeren Spruch“ wurde von der Gegenseite und vom Gericht als Bestätigung der charakterlichen Eignungszweifel gewertet.
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