Langzeiterkrankte Beschäftigte machen sich über kurz oder lang auch Sorgen um ihr Arbeitsverhältnis. Es kommt auch zu Existenzängsten. Wie wird es mit mir weitergehen? Droht der soziale Abstieg? Als Personalrat können Sie hier mit folgender Dienstvereinbarung gegensteuern.
Muster-Dienstvereinbarung zu Langzeiterkrankte Mitarbeiter in der Dienststelle halten
Präambel
Mit dieser Dienstvereinbarung soll sichergestellt werden, dass bei langzeiterkrankten Kollegen alle Möglichkeiten der Wiedereingliederung, des Erhaltens bzw. Wiederherstellens der Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle, insbesondere für Beschäftigte, die langzeiterkrankt sind. Langzeiterkrankt sind Mitarbeiter, die den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen erreicht oder überschritten haben beziehungsweise zu erreichen oder zu überschreiten drohen (negative Gesundheitsprognose).
§ 2 Ziele
Ziele der Dienstvereinbarung sind insbesondere die Gesundung und die Gesunderhaltung dieser Mitarbeiter sowie die Erhaltung der Arbeitsplätze dieser Beschäftigten.
§ 3 Zusammenarbeit
Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung (SBV), Personalrat, Dienststellenleitung und Betriebsarzt Hand in Hand zusammen. Es werden monatliche Gesprächsrunden abgehalten und insbesondere die Maßnahmen nach §§ 4 und 5 dieser Dienstvereinbarung grundsätzlich gemeinsam durchgeführt.
§ 4 Wiedereingliederung
Der Dienststellenleiter verpflichtet sich, jedem langzeiterkrankten Mitarbeiter eine Wiedereingliederung anzubieten. Es steht jedem Mitarbeiter frei, dieses Angebot anzunehmen. Bei Ablehnung hat er keine nachteiligen Folgen zu fürchten. Bei Annahme wird der Mitarbeiter seinen Arzt um die Erstellung eines Stufenplans ersuchen. Dieser enthält zwingend Angaben über
- Beginn und Ende des Stufenplans,
- die einzelnen Stufen (insbesondere Art und Dauer),
- den voraussichtlichen Zeitpunkt, wann die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sein wird,
- Rücktrittsrechte und -gründe hinsichtlich der Maßnahme,
- zu vermeidende Tätigkeiten und Belastungen.
Die Dienststellenleitung wird das Einverständnis der Krankenversicherung des jeweiligen Beschäftigten zur stufenweisen Wiedereingliederung einholen. Die Wiedereingliederung ist grundsätzlich mit der Dienststellenleitung und der Personalabteilung abzusprechen. Daneben wird eine Arbeitsplatzüberprüfung stattfinden, um mögliche Gesundheitsgefährdungen durch den Arbeitsplatz festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Eine Wiedereingliederung kann nur innerhalb der laufenden Krankengeldzahlung durch die Krankenversicherung des betroffenen Beschäftigten erfolgen. Der Beschäftigte gilt während der Wiedereingliederung immer noch als arbeitsunfähig.
Die Wiedereingliederung findet auf dem angestammten Arbeitsplatz des Mitarbeiters statt. Ferner wird ein Beratungsgespräch geführt. Dabei wird insbesondere auf die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs mit der SBV und dem Personalrat eingegangen. Wiedereingliederungsmöglichkeiten, Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung, Auslaufen des Krankengelds etc. werden in das Gespräch mit einbezogen.
§ 5 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Ist ein Mitarbeiter im Kalenderjahr durch Dauererkrankung oder häufige Kurzerkrankungen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, kann ein BEM durchgeführt werden. Das BEM wird nicht gegen den Willen des Mitarbeiters durchgeführt. Im Übrigen wird auf die Dienstvereinbarung „BEM“ vom … verwiesen.
§ 6 Urlaub/Resturlaub
Urlaubsansprüche werden nicht durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit eingebracht. Vielmehr müssen die Urlaubsansprüche – auch die, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen – fortgeschrieben werden. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine Urlaubsansprüche unmittelbar nach seiner Gesundung einzubringen, spätestens aber bis zum 31.12. des Jahres der Gesundung. Endet das Arbeitsverhältnis, hat die Dienststellenleitung die Urlaubsansprüche abzugelten.
§ 7 Krankenrückkehrgespräch
Hierzu wird auf die Regelungsvereinbarung „Krankenrückkehrgespräche“ verwiesen.
§ 8 Geltungsdauer
Die Dienstvereinbarung wird zunächst für eine Dauer von 3 Jahren geschlossen. Wird sie nicht bis 3 Monate vor ihrem Ablauf gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer um 1 weiteres Jahr. Im Fall der Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum
Unterschriften
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