Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist es, eine Arbeitsunfähigkeit zu beenden und/oder künftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen. Dies kann durch die Suche nach einer leidensgerechten Beschäftigung erreicht werden. Die Frage ist, was dem Dienstherrn im Rahmen dieser Suche abverlangt werden kann (Bundesarbeitsgericht, 10.1.2009, Az. 2 AZR 198/09).
Staplerfahren ist verboten
Der Fall: Ein schwerbehinderter Lagerist erlitt einen Arbeitsunfall. Fortan musste er orthopädisches Schuhwerk tragen und war langfristig arbeitsunfähig. Mehrere Wiedereingliederungsversuche scheiterten. Es gab mehrere BEM-Gespräche. Man verständigte sich schließlich auf ein arbeitsmedizinisches Gutachten. Anschließend kam man überein, dass der Arbeitgeber auf Kosten der Berufsgenossenschaft für 4 Wochen ein neues Gabelstaplermodell mieten solle, um dessen Tauglichkeit für die speziellen Anforderungen des betroffenen Mitarbeiters zu erproben. Der Werksarzt teilte jedoch mit, der Mitarbeiter dürfe wegen der von ihm einzunehmenden Medikamente keinen Gabelstapler fahren. Der Arbeitgeber sprach schließlich eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Der Mitarbeiter klagte. Die Kündigung sei unwirksam, da das BEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Ärztliche Anordnung ist zu beachten
Das Urteil: Der Mitarbeiter verlor. Zu einem ordnungsgemäßen BEM gehöre grundsätzlich, dass Maßnahmen, auf die sich die Teilnehmer verständigt hätten, auch durchgeführt würden. Im vorliegenden Fall sei die beschlossene 4-wöchige Erprobung des neuen Gabelstaplermodells aber an der Beurteilung des Werksarztes hinsichtlich der Medikamente gescheitert. Die Einschätzung des Werksarztes habe der Arbeitgeber nicht einfach übergehen können. Das BEM war daher ordnungsgemäß.
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