Die Streitfälle rund um den Urlaub sind schier unendlich. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? … Nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist zumindest klar, dass der Urlaubsanspruch und dessen Erfüllung anhand von Arbeitstagen und nicht anhand von Kalendertagen erfolgen muss (19.8.2025, Az. 9 AZR 216/24).
Der Fall: Ein Sanitäter war bei einem Rettungsdienst angestellt, der seine Dienstleistungen ganzjährig und 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche erbringt. Er ist als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD-V-VKA (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Verwaltung – Verbund kommunaler Arbeitgeberverbände) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Der Dienstgeber errechnete einen jährlichen Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen. Dabei legte er die 7-Tage-Woche zugrunde. Der Sanitäter wollte in den Weihnachtsferien 2022/2023 eine Woche Urlaub nehmen. Der Dienstgeber wies ihn darauf hin, dass ihm dabei für die gesetzlichen Feiertage sowie für den 24. und für den 31.12. Urlaub abgezogen würde. Tatsächlich war sein Urlaubskonto bereits am 3.10.2019 (Tag der Deutschen Einheit), am 6.6.2022 (Pfingstmontag), vom 25. bis 26.12.2022 (Weihnachten), am 1.5.2023 (Tag der Arbeit) und am 31.10.2023 (Tag der Deutschen Einheit) sowie am 24.12. der Jahre 2021, 2022 und 2023 belastet. Der Sanitäter trat an den Dienstherrn heran und sagte ihm, dass ihm für diese Tage kein Urlaub abgezogen werden könnte, da er laut Dienstplan an diesen Tagen gar nicht eingeteilt war. Der Urlaub sei ihm wieder gutzuschreiben, alternativ müssten ihm für jeden dieser Tage 5,7 Stunden nach dem TVöD-V-VKA gutgeschrieben werden. Der Dienstgeber weigerte sich, also klagte der Beschäftigte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm recht. Der Dienstgeber zog aber vor das BAG.
Keine Berechnung nach Kalendertagen
Die Entscheidung: Das BAG stimmte der Entscheidung des LAG nicht zu. Die Beurteilung, in welchem Umfang der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den Tarifurlaub aus dem TVöD-V-VKA besteht und erfüllt wird, erfolgt anhand einer arbeitstagbezogenen Betrachtung. Nach den für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Normen beträgt der Urlaubsanspruch in der 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu ermitteln. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch danach entsprechend.
7-Tage-Woche gibt es nicht
Um einen Urlaubsanspruch von 42 (Kalender-)Tagen zu erwerben, müssten die bei der Beklagten beschäftigten Rettungssanitäter durchgehend an allen 7 Tagen der Woche tätig sein. Dies ist nicht der Fall. Der Rettungsdienst ist zwar an 7 Tagen die Woche geöffnet, die einzelnen Beschäftigten arbeiten aber nicht an allen 7 Wochentagen. Also ist der Urlaub anhand der konkreten Arbeitstage der Beschäftigten zu berechnen.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!