Eine mündliche Zusage kann im Arbeitsrecht bindend sein

22. Juli 2026
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Im Arbeitsalltag hält sich hartnäckig die Annahme, dass nur das gilt, was schriftlich im Arbeitsvertrag steht. Diese Sichtweise ist jedoch zu kurz gegriffen. Sie als Personalrat sollten wissen: Auch mündliche Zusagen können rechtlich verbindliche Ansprüche begründen.

Entscheidend ist im Arbeitsrecht nicht die Form, sondern der erkennbare Rechtsbindungswille der Beteiligten. Wird etwa im Vorstellungsgespräch, in Personalgesprächen oder im laufenden Arbeitsverhältnis eine konkrete Zusage gemacht – z. B. zu einer Zulage oder einer bestimmten Tätigkeit –, kann daraus eine vertragliche Verpflichtung entstehen. Voraussetzung ist, dass die Zusage hinreichend bestimmt ist und aus Sicht des Empfängers als ernst gemeinte Verpflichtung verstanden werden durfte.

Besonders praxisrelevant ist dies bei Zusagen zu Vergütungsbestandteilen oder Arbeitsbedingungen, die später nicht schriftlich fixiert werden. Auch wenn Dienstherren im Nachhinein auf fehlende Schriftform verweisen, kann eine Bindung bereits entstanden sein.

Wirken Sie als Personalrat in solchen Fällen darauf hin, dass entsprechende mündliche Zusagen zeitnah dokumentiert und in schriftliche Vereinbarungen überführt werden. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Transparenz in der Dienststelle.

Beachten Sie folgenden wichtigen Punkt: Selbst wenn eine spätere schriftliche Vertragsfassung existiert, kann im Einzelfall eine frühere mündliche Zusage Bedeutung behalten, insbesondere wenn sie die Grundlage für die Entscheidungsfindung der Beschäftigten war.

Also: Im Arbeitsrecht zählt nicht nur das, was unterschrieben, sondern auch das, was verbindlich zugesagt wurde.

Arbeitsrecht mündliche Zusage
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