Eingruppierung: Der Tarifvertrag entscheidet

01. Mai 2026
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Als Personalrat bestimmen Sie bei der Eingruppierung von Kolleginnen und Kollegen mit. Unter Eingruppierung versteht man die Zuordnung von Beschäftigten und der von ihnen auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb eines kollektiven Vergütungsschemas. Ihre Rolle als Personalrat ist sehr wichtig, denn eine falsche Eingruppierung kann bedeuten, dass man weniger Gehalt bekommt, als einem zusteht. Sie müssen sich also auch in diesem Bereich gut auskennen! Allerdings ist es nicht so einfach, die richtige Eingruppierung zu bestimmen (Bundesarbeitsgericht, 26.2.2025, Az. 4 ABR 21/24).

Der Fall: Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Der TVöD findet auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung. In den Operationssälen einschließlich des Ambulanten Operationssaals (AOP) sind vor, während und nach einer Operation sowohl Medizinische Fachangestellte (MFA) als auch Operationstechnische Assistenten (OTA) beschäftigt. Die Tätigkeiten der MFA und OTA sind im Wesentlichen gleich.

Eine Beschäftigte hat eine 3-jährige Ausbildung zur MFA erfolgreich absolviert. Sie war zunächst in der Patientenaufnahme tätig und wurde nach Entgeltgruppe (EG) 5 TVöD/VKA vergütet. Mit Wirkung zum 1.3.2024 wurde sie in den AOP versetzt. Der Arbeitgeber wollte sie daraufhin in die EG 6 TVöD/VKA eingruppieren und beantragte die Zustimmung der Beschäftigtenvertretung. Diese verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin sei der EG P 8 TVöD/VKA zuzuordnen, da sie in der Pflege tätig sei. Der Arbeitgeber wollte die Zustimmung ersetzen lassen.

Arbeitgeber gewann

Der Beschluss: Der Arbeitgeber gewann. Eine Medizinische Fachangestellte (MFA) mit 3-jähriger Ausbildung, die im Operationssaal (auch AOP) tätig ist und dort typische Assistenzaufgaben sowie das Anreichen von Instrumenten übernimmt, ist in der Regel in die EG 6 TVöD/VKA eingruppiert. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA (Pflege) setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin eine Pflegefachkraft ist. Dies ist eine MFA im Vergleich zu OTA/ OP-Pflegekräften nicht. Tarifverträge dürfen für annähernd gleiche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Berufsabschlüssen unterschiedliche Vergütungen vorsehen. Da die vorgesehene Eingruppierung in EG 6 TVöD/VKA den tariflichen Vorschriften entspricht, ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat unbegründet.

Ihre Rolle als Personalrat: Prüfen Sie

Ihr Dienstherr bestimmt die auszuübende Tätigkeit, die Eingruppierung selbst ist im Tarifvertrag, etwa im TVöD, geregelt. Der Dienstherr muss die Stelle bewerten und dann in die entsprechende Gruppe eingruppieren. Klingt einfach, hat es in der Praxis aber in sich! Als Personalrat haben Sie die Aufgabe, zu prüfen, ob der Dienstherr den Tarifvertrag richtig angewendet hat.

Und so gehen Sie dabei vor:

Schritt 1 – Haben Sie die Informationen, die Sie brauchen?

Hat Ihnen die Dienststellenleitung alle Informationen gegeben? Können Sie entscheiden, ohne rückfragen zu müssen? Im Einzelnen muss die Dienststellenleitung Ihnen Folgendes mitteilen:

• Welche Tätigkeit wird übertragen?

• Ist für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Ausbildung, ein Studium, ein Angestelltenlehrgang oder eine Fachweiterbildung nötig?

• Wie intensiv ist die Einarbeitung?

• Welche Arbeitsvorgänge werden der Eingruppierung zugrunde gelegt?

• Wie werden diese voneinander abgegrenzt?

• Welche Tätigkeitsmerkmale werden angewandt?

• Haben Sie Stellenbeschreibung und -bewertung erhalten?

Schritt 2 – Welche Tätigkeit wird übertragen?

Welche Tätigkeit wird den Beschäftigten im Arbeitsvertrag übertragen? Wichtig ist dabei die Beschreibung der auszuübenden Tätigkeiten. Denn diese Beschreibung ist die Grundlage für Ihre Bewertung.

Schritt 3 – Wo bildet sich die Tätigkeit in der Entgeltordnung ab?

Nehmen Sie jetzt die Entgeltordnung zur Hand und suchen Sie, wo sich die Tätigkeit in dieser wiederfindet. Wird die Tätigkeit im speziellen oder besonderen Teil gefunden, ist sie dort abschließend geregelt. Wird sie nicht gefunden, ist sie im allgemeinen Teil als sonstige Tätigkeit im Innendienst oder Außendienst behandelt. Dort finden Sie auch die Entgeltgruppen.

Schritt 4 – Bilden von Arbeitsvorgängen

Jetzt bilden Sie die Arbeitsvorgänge bzw. prüfen, ob die Dienststelle diese schon richtig gebildet hat. Prüfen Sie gleich die zeitlichen Anteile mit.

Schritt 5 – Auseinandersetzung mit den Tätigkeitsmerkmalen

Welche Tätigkeitsmerkmale werden durch die Arbeitsvorgänge erfüllt? Das ist die Frage, die Sie hier klären müssen. Nun haben Sie eine klare Bewertung. Sollte diese von der angedachten Bewertung des Arbeitgebers abweichen, verweigern Sie Ihre Zustimmung!

FAZIT: Fader Beigeschmack bleibt

Auch wenn die Eingruppierung tarifvertraglich in Ordnung ist, mutet es doch ungerecht an, dass gleiche Arbeiten nicht gleich entlohnt werden. Aber wir sind alle – nicht nur Ihr Dienstherr – an die Vorgaben des Tarifvertrags gebunden. Es wäre an den Tarifvertragsparteien, solche Fälle zu regeln und zu vermeiden.

Eingruppierung
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