Ein wirksames BGM ist unverzichtbar. Die nachfolgende Muster-Dienstvereinbarung dient als Grundlage und Sie können sie an die individuellen Anforderungen Ihrer Dienststelle anpassen.
Muster-Dienstvereinbarung über die Gesundheitsförderung in der Dienststelle
Präambel
Dienststellenleitung und Personalrat sind sich darüber einig, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden sollen, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und unvermeidbare Belastungen auf ein notwendiges Maß reduziert werden.
Gemeinsames Ziel ist es, Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden sowie eine nachhaltige Gesundheitsförderung in der Dienststelle zu etablieren.
Dabei werden die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes, die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, arbeitsmedizinische Erkenntnisse sowie aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigt.
Zur Erreichung dieser Ziele arbeiten Dienststellenleitung, Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Betriebs- und Amtsärztliche Dienste vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam werden Ursachen gesundheitsgefährdender Belastungen analysiert und geeignete Maßnahmen entwickelt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name der Dienststelle).
Sie regelt die Planung, Umsetzung und Bewertung von Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements und der betrieblichen Gesundheitsförderung.
§ 2 Grundsätze des Gesundheitsmanagements
Dienststellenleitung und Personalrat verfolgen gemeinsam das Ziel, einen wirksamen und nachhaltigen Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen.
Die Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel liegt bei der Dienststellenleitung. Sie sorgt für geeignete Strukturen und stellt sicher, dass notwendige Maßnahmen umgesetzt werden.
Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsbedingungen werden insbesondere ergonomische, technische und organisatorische Anforderungen berücksichtigt.
Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen wird regelmäßig überprüft. Erforderliche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und veränderter Rahmenbedingungen.
§ 3 Beteiligung des Personalrats
Der Personalrat wird aktiv in die Gestaltung und Weiterentwicklung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements einbezogen.
Er begleitet die Planung und Umsetzung gesundheitsfördernder Maßnahmen, bringt die Interessen der Beschäftigten ein und wirkt darauf hin, dass Maßnahmen dauerhaft weiterentwickelt werden.
Die gesetzlichen Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben durch diese Dienstvereinbarung unberührt.
§ 4 Beteiligung der Beschäftigten
Eine erfolgreiche Gesundheitsförderung setzt die aktive Beteiligung aller Beschäftigten voraus.
Die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und Beschäftigten ist entscheidend, um
- geeignete Schutz- und Gesundheitsmaßnahmen entwickeln zu können,
- die Akzeptanz und Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen,
- Verbesserungspotenziale frühzeitig zu erkennen.
Alle Beschäftigten sind eingeladen, sich aktiv an gesundheitsfördernden Angeboten zu beteiligen und Hinweise auf gesundheitliche Belastungen oder Gefährdungen mitzuteilen.
Die Verpflichtung der Beschäftigten, erkannte Gefahren unverzüglich zu melden, ergibt sich insbesondere aus § 16 Arbeitsschutzgesetz.
§ 5 Organisation des Arbeitsschutzes
Dienststellenleitung und Personalrat arbeiten bei Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eng zusammen.
Zur Koordination und Weiterentwicklung der Arbeitsschutzmaßnahmen wird ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet.
Dieser setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- 2 Vertretungen der Dienststellenleitung
- 2 Vertretungen des Personalrats
- der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Weitere Fachpersonen können bei Bedarf beratend hinzugezogen werden.
Ergänzende Regelungen zum Arbeitsschutz können in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden.
§ 6 Arbeitskreis Gesundheit
Zur Unterstützung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements wird ein Arbeitskreis Gesundheit eingerichtet.
Der Arbeitskreis entwickelt Vorschläge für gesundheitsfördernde Maßnahmen, begleitet deren Umsetzung und unterstützt Dienststellenleitung und Personalrat bei der Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Analyse gesundheitlicher Belastungen
- Entwicklung geeigneter Maßnahmen
- Planung und Koordination von Gesundheitsangeboten
- Bewertung der Wirksamkeit durchgeführter Maßnahmen
Der Arbeitskreis bildet die Grundlage für eine langfristige und partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten.
Der Arbeitskreis tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen.
Mitglieder sind insbesondere:
- eine Vertretung des Personalrats
- eine Vertretung der Dienststellenleitung
- eine Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit
- der Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin
Bei Bedarf können weitere Fachpersonen, beispielsweise Vertreterinnen und Vertreter von Krankenkassen oder externen Beratungseinrichtungen, hinzugezogen werden.
Alle Mitglieder des Arbeitskreises sowie hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet, über personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
Die notwendigen Kosten für die Tätigkeit des Arbeitskreises trägt die Dienststelle.
§ 7 Gesundheitsfördernde Angebote
Zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten können in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern, beispielsweise Krankenkassen oder Gesundheitsdienstleistern, verschiedene Gesundheitsangebote entwickelt und durchgeführt werden.
Die Teilnahme an diesen Angeboten erfolgt freiwillig. Beschäftigten entstehen durch eine Nichtteilnahme keine Nachteile.
Die Dienststelle übernimmt die Kosten für vereinbarte Maßnahmen.
Die Angebote sollen so gestaltet werden, dass möglichst viele Beschäftigte die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten.
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