Ohne ordnungsgemäße Anhörung keine Probezeitkündigung

01. Mai 2026
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Vor einer Kündigung sind die Gleichstellungsbeauftragte und auch Sie als Personalrat zu beteiligen. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung ist die Kündigung unwirksam, so wie im hier vorgestellten Fall des Bundesarbeitsgerichts (30.10.2025, Az. 2 AZR 177/24).

Der Fall: Eine Frau war seit dem 1.1.2023 als Sachgebietsleiterin im Landesbetrieb Straßenwesen tätig. Vereinbart war eine 6-monatige Probezeit (§ 2 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder). Es wurden 2 Probezeitbeurteilungen erstellt. Am 21.4.2023 teilte der Vorgesetzte der Sachgebietsleiterin mündlich mit, sie habe die Probezeit nicht bestanden. Der Personalrat wurde unterrichtet und auch die Gleichstellungsbeauftragte, die jedoch Verfahrensmängel rügte. Am 17.5.2023 erklärte der Arbeitgeber die Probezeitkündigung zum 30.6.2023. Die Frau erhob Kündigungsschutzklage, weil weder der Personalrat noch die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß angehört worden waren.

Kündigung ist unwirksam

Das Urteil: Die Frau gewann. Die Kündigung war zwar nicht unwirksam wegen einer Verletzung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten. Ein Mangel im Beteiligungsverfahren nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg gibt der Gleichstellungsbeauftragten Antrags-, Widerspruchs- und ggf. Klagerechte. Allerdings war der Personalrat nicht wirksam angehört worden. Denn im Geltungsbereich des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats grundsätzlich auch die Vorlage der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten voraus. Diese hatte der Dienstherr zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht und konnte sie auch nicht vorlegen. Also war das Anhörungsverfahren fehlerhaft.

FAZIT

Ordnungsgemäße Beteiligung ist Pflicht Egal, ob Sie beim Bund oder in einem Bundesland arbeiten: Sie sind vor jeder Kündigung zu beteiligen. Unterlässt Ihr Dienstherr dies oder führt er die Anhörung mangelhaft durch, ist die Kündigung unwirksam. Sie und natürlich auch Ihre Kollegen sollten daher immer prüfen, ob Ihr Dienstherr alle Formalien eingehalten hat. Denn ist das nicht der Fall, kann allein aus diesem Grund der Arbeitsplatz gerettet werden. Auf die Stichhaltigkeit des Kündigungsgrundes kommt es dann gar nicht an.

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