Sonntagsarbeit ist nicht immer verboten

04. Juni 2026
adobe.stock.com – Onidji

„Was hast du am Wochenende gemacht?“ – eine beliebte Frage am Montagmorgen auf der Arbeit. Nun, bei manchen wird die Antwort lauten: „Ich habe am Sonntag gearbeitet.“ Der Gesetz- und Tarifgeber wollte zwar die Sonntags- und Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht, aber im Einzelfall darf eine Dienststellenleitung sonn- und feiertags arbeiten lassen. So wie in diesem Fall aus der freien Wirtschaft (Verwaltungsgericht Berlin, 13.3.2026, Az. 4 L 508/25).

Der Fall: Eine Arbeitgeberin bietet in mehreren Studios Wellnessmassagen an. Das zuständige Amt untersagte ihr im November 2025 die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen. Die Arbeitgeberin ging gerichtlich gegen diese Untersagung vor.

Arbeitgeberin darf sonntags öffnen

Die Entscheidung: Die Klage hatte Erfolg. Die Arbeitgeberin kann sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz berufen, in Erholungseinrichtungen ist die Sonntagsarbeit erlaubt. Nicht medizinische Massagestudios sind Erholungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes und daher kann sich die Arbeitgeberin hierauf berufen und ihre Arbeitskräfte im Studio auch am Sonntag einsetzen.

fazit: Nutzen Sie Ihr Mitbestimmungsrecht

Als Personalrat sind Sie bei der Lage der Arbeitszeit zu beteiligen. Also bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Achten Sie auf einen nicht übermäßigen Einsatz an Sonn- und Feiertagen!

HINWEIS: Begründete Notwendigkeit erforderlich

Nach § 6 Abs. 5 TVöD dürfen im öffentlichen Dienst Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, bei begründeter dienstlicher Notwendigkeit. In Pflegeeinrichtungen liegt diese Notwendigkeit auf der Hand. Aber denken Sie an die Corona-Krise zurück – hier musste die Verwaltung auch sonntags ran!

MEIN TIPP: Denken Sie an Ihren Zuschlag

Müssen Sie am Sonntag arbeiten, erhalten Sie für diese Arbeit einen Zuschlag von 25 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, für Feiertagsarbeit sind es 135 % (ohne Freizeitausgleich) und 35 % (mit Freizeitausgleich). Geregelt ist das in § 8 TVöD.

Sonntagsarbeit
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge