„Was hast du am Wochenende gemacht?“ – eine beliebte Frage am Montagmorgen auf der Arbeit. Nun, bei manchen wird die Antwort lauten: „Ich habe am Sonntag gearbeitet.“ Der Gesetz- und Tarifgeber wollte zwar die Sonntags- und Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht, aber im Einzelfall darf eine Dienststellenleitung sonn- und feiertags arbeiten lassen. So wie in diesem Fall aus der freien Wirtschaft (Verwaltungsgericht Berlin, 13.3.2026, Az. 4 L 508/25).
Der Fall: Eine Arbeitgeberin bietet in mehreren Studios Wellnessmassagen an. Das zuständige Amt untersagte ihr im November 2025 die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen. Die Arbeitgeberin ging gerichtlich gegen diese Untersagung vor.
Arbeitgeberin darf sonntags öffnen
Die Entscheidung: Die Klage hatte Erfolg. Die Arbeitgeberin kann sich auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz berufen, in Erholungseinrichtungen ist die Sonntagsarbeit erlaubt. Nicht medizinische Massagestudios sind Erholungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes und daher kann sich die Arbeitgeberin hierauf berufen und ihre Arbeitskräfte im Studio auch am Sonntag einsetzen.
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